Überblick Rheinland-Pfalz
Seit Ende Februar gibt es bestätigte Fälle des Coronavirus (SARS-CoV-2) auch in Rheinland-Pfalz. Die Landesregierung hat zur Verlangsamung der Ausbreitung des Virus weitreichende Maßnahmen ergriffen - einen Überblick finden Sie auf der Internetseite www.corona.rlp.de
Bei Verdacht auf eine Infektion sollten Betroffene sich zunächst telefonisch bei der rheinland-pfälzischen Hotline "Fieberambulanz" unter der Nummer 0800 99 00 400 melden. Alternativ können Sie den bundesweiten Patientenservice unter der Nummer 116117 erreichen.
Eine Übersicht der zuständigen Gesundheitsämter finden Sie auf der Internetseite des Landkreistags.
Tagesaktuelle Fallzahlen auch zu Deutschland und den einzelnen Bundesländern finden Sie auf der Homepage des Robert Koch-Instituts.
Aktueller Stand Fallzahlen
Aktuell gibt es in Rheinland-Pfalz insgesamt 6.777 bestätigte SARS-CoV-2 Fälle, 230 Todesfälle und 6.343 genesene Fälle. 204 Menschen im Land sind aktuell mit dem Coronavirus infiziert.
Landkreis | Bisher bekannt | Todesfälle | Genesen | Gemeldete letzte 7 Tage pro 100.000 |
Ahrweiler | 193 | 1 | 182 | 4 |
Altenkirchen | 165 | 11 | 152 | 0 |
Alzey-Worms | 266 | 11 | 254 | 0 |
Bad Dürkheim | 326 | 12 | 312 | 2 |
Bad Kreuznach | 198 | 7 | 189 | 1 |
Bernkastel-Wittlich | 166 | 2 | 152 | 4 |
Birkenfeld | 90 | 2 | 85 | 1 |
Bitburg-Prüm | 184 | 4 | 180 | 0 |
Cochem-Zell | 131 | 1 | 127 | 3 |
Donnersbergkreis | 136 | 6 | 128 | 1 |
Germersheim | 145 | 5 | 140 | 0 |
Kaiserslautern | 104 | 0 | 101 | 2 |
Kusel | 91 | 1 | 90 | 0 |
Mainz-Bingen | 429 | 25 | 397 | 1 |
Mayen-Koblenz | 341 | 14 | 326 | 0 |
Neuwied | 214 | 4 | 207 | 1 |
Rhein-Hunsrück | 166 | 6 | 155 | 4 |
Rhein-Lahn-Kreis | 159 | 6 | 152 | 1 |
Rhein-Pfalz-Kreis | 241 | 5 | 226 | 3 |
Südliche Weinstr. | 151 | 3 | 147 | 0 |
Südwestpfalz | 106 | 3 | 103 | 0 |
Trier-Saarburg | 195 | 8 | 187 | 0 |
Vulkaneifel | 118 | 5 | 113 | 0 |
Westerwaldkreis | 361 | 21 | 335 | 1 |
Stadt |
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Frankenthal | 44 | 2 | 41 | 0 |
Kaiserslautern | 184 | 5 | 146 | 15 |
Koblenz | 263 | 18 | 245 | 0 |
Landau i.d.Pfalz | 56 | 2 | 54 | 0 |
Ludwigshafen | 321 | 2 | 306 | 4 |
Mainz | 653 | 26 | 558 | 8 |
Neustadt Weinst. | 104 | 2 | 101 | 2 |
Pirmasens | 31 | 0 | 31 | 0 |
Speyer | 87 | 1 | 84 | 2 |
Trier | 102 | 1 | 101 | 0 |
Worms | 220 | 7 | 201 | 0 |
Zweibrücken | 36 | 1 | 35 | 0 |
Zur Excel-Tabelle: Listen_Corona_RLP
Stand: 8.6.2020 (10:15 Uhr)
Die oben genannten Zahlen entsprechen den in der Meldesoftware des Robert Koch-Instituts übermittelten laborbestätigten Fällen einer COVID-19 Erkrankung mit Meldeadresse in Rheinland-Pfalz. Diese werden von den Gesundheitsämtern über die Landesmeldestelle beim Landesuntersuchungsamt an das Robert Koch-Institut übermittelt.
Die Summe der in Rheinland-Pfalz bereits von COVID-19 Genesenen wird anhand eines Bewertungsalgorithmus ermittelt. Diese Angaben können von den Zahlen des Robert Koch-Instituts abweichen. Als Gemeldete gelten alle Menschen mit COVID-19 Erkrankung mit Meldedatum der letzten 7 Tage, pro 100.000 Einwohner.
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Übersicht Fieberambulanzen
Fieberambulanzen fungieren als Anlaufstellen für Patientinnen und Patienten aus der Umgebung mit Symptomen wie Husten, Halsschmerzen und Fieber.
Betroffene müssen sich vorab zunächst telefonisch bei der Hotline "Fieberambulanz" unter der Telefonnummer 0800 99 00 400 anmelden.
Fieberambulanzen gibt es an folgenden Standorten (bei kreisfreien Städten ist der Landkreis des zuständigen Gesundheitsamtes benannt):
- Altenkirchen / Landkreis Altenkrichen
- Bitburg / Eifelkreis Bitburg-Prüm
- Cochem / Landkreis Cochem-Zell (Drive-In Teststation; nur auf Überweisung des Hausarztes)
- Frankenthal / Rhein-Pfalz-Kreis
- Gemmerich / Rhein-Lahn-Kreis
- Grünstadt / Landkreis Bad Dürkheim
- Höhfröschen / Landkreis Südwestpfalz
- Idar-Oberstein / Landkreis Birkenfeld
- Ingelheim / Landkreis Mainz Bingen
- Kaiserslautern-Erfenbach / Landkreis Kaiserslautern
- Kirchen / Landkreis Altenkirchen
- Kirchheimbolanden / Donnersbergkreis
- Koblenz / Landkreis Mayen-Koblenz
- Kusel / Landkreis Kusel
- Landau / Landkreise Germersheim u. Südl. Weinstraße
- Ludwigshafen / Rhein-Pfalz-Kreis
- Mayen / Landkreis Mayen-Koblenz
- Neustadt Weinstraße / Landkreis Bad Dürkheim
- Neuwied / Landkreis Neuwied
- Osthofen / Landkreis Alzey-Worms
- Saarburg / Landkreis Trier-Saarburg
- Schwedelbach / Landkreis Kaiserslautern
- Speyer / Rhein-Pfalz-Kreis
- Trier / Landkreis Trier-Saarburg
- Trier-Ehrang / Landkreis Trier-Saarburg
- Worms / Landkreis Alzey-Worms
- Zweibrücken / Landkreis Südwestpfalz
(Stand 25.05.2020)
Für nicht mobile Patientinnen und Patienten sind die niedergelassenen Hausärztinnen und -ärzte die ersten Ansprechpartner.
Außerhalb der Sprechzeiten können Patientinnen und Patienten über der Patientenservice 116117 der KV RLP bei entsprechender medizinischer Indikation den Hausbesuchsdienst des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes in Anspruch nehmen. Informationen über zusätzliche regionale Versorgungsmöglichkeiten können Patientinnen und Patienten über ihre Hausärztin oder ihren Hausarzt erhalten.
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Dokumente (Erlasse, Allgemeinverfügungen, Rechtsverordnungen & weitere Dokumente des Gesundheitsministeriums)
Aktuelle Erlasse, Allgemeinverfügungen und Rechtsverordnungen aufgrund des Aufkommens von SARS-CoV-2 -Infektionen in Rheinland-Pfalz
- Achte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 25.05.2020 [seit 27. Mai 2020 in Kraft]
- Neunte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz [tritt am 10. Juni in Kraft]
Neu- und Wiederaufnahmen volljähriger pflegebedürftiger Menschen
- Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Neu- und Wiederaufnahmen volljähriger pflegebedürftiger Menschen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 20. Mai 2020
- Erläuterungen zur ersten Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung zur Regelung von Neu- und Wiederaufnahmen von pflegebedürftigen volljährigen Menschen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe (LWTG) zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus
- Landesverordnung über Neu- und Wiederaufnahmen volljähriger pflegebedürftiger Menschen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 6. Mai 2020
- Erläuterungen zur Zweiten Landesverordnung zur Regelung von Neu- und Wiederaufnahmen von pflegebedürftigen volljährigen Menschen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus
- Nicht amtliche konsolidierte Fassung Neu- und Wiederaufnahme pflegebeduerftige Menschen vom 20. Mai 2020
Neu- und Wiederaufnahmen volljähriger Menschen mit Behinderungen
- Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Neu- und Wiederaufnahmen volljähriger Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 20. Mai 2020
- Landesverordnung über Neu- und Wiederaufnahmen volljähriger Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 6. Mai 2020
- Leichte Sprache: Landesverordnung über Neu- und Wideraufnahme volljähriger Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus
- Nicht amtliche konsolidierte Fassung Neu- und Wiederaufnahme Menschen mit Behinderungen vom 20. Mai 2020
Stufenweise Wiederaufnahme des Betriebs von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen
- Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die stufenweise Wiederaufnahme des Betriebs von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Einrichtungen sowie von Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken vom 20. Mai 2020
- Landesverordnung über die stufenweise Wiederaufnahme des Betriebs von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Einrichtungen sowie von Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken vom 6. Mai 2020
- Leichte Sprache: Landesverordnung über die stufenweise Wiederaufnahme des Betriebs von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und anderer Einrichtungen sowie von Berufsbildungs- und Berufsförderungswerken
Dokumente des Gesundheitsministeriums
- Nähanleitung und Pflege Mund-Nasen-Bedeckung
- Hinweise zu und Typen von Gesichtsmasken
- Wesentliche Beeinträchtigungen der pflegerischen Versorgung - 3-Stufenplan
- Empfehlungen zur allgemeinen Infektionsprophylaxe und Vorgehen bei Auftreten von COVID-19 Infektionen in Alters- und Pflegeheimen
- Konzept zur weiteren Sicherstellung der regionalen stationären Versorgung
- Gemeinsame Maßnahmen und Empfehlungen – ambulante Pflegedienste, Aktualisierung vom 29.05.2020
- Empfehlungen zur Hygiene und zum Zutritt der nicht von der Schließung betroffenen Einrichtungen
- Handlungsanweisung des Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie an die Gesundheitsämter in Rheinland-Pfalz zum Umgang mit Schlüsselpersonal
- Anlage 1 Anzeige beim zuständigen Gesundheitsamt
- Anlage 2 Bescheinigung für Personen des Schlüsselpersonals während der Coronavirus-Pandemie
- Anlage 3 Flussschema Kat II Schlüsselpersonal
- Anlage 4 Flussschema Kat II medizinisches Personal
- Anlage 5 Flussschema Kat I Schlüsselpersonal
- Anlage 6 Flussschema Kat I medizinisches Personal
- Pandemieplan 2020 Rheinland-Pfalz
- Empfehlungen für Personengruppen mit erhöhtem Risiko einer COVID-19 Infektion
- Empfehlungen für stationäre Pflege
- Schreiben "Hygienetipps zum Schutz gegen eine Infektion mit dem neuen Coronavirus"
- Teststrategie SARS-CoV2
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Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Auf dieser Seite finden Sie Informationen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur aktuellen Situation durch das Coronavirus:
https://msagd.rlp.de/de/unsere-themen/arbeit/arbeitsrecht/coronavirus-arbeitsrecht-und-kurzarbeit/
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FAQ rund um das Thema Menschen mit Behinderung und besondere Einrichtungen
Rechtsgrundlagen (auch in Leichter Sprache): https://corona.rlp.de/de/service/rechtsgrundlagen/
Das Merkblatt "Wer keine Maske tragen kann - und was tun, wenn ein Blindenführhund im Spiel ist?" der Landesantidiskriminierungsstelle und des Landesbeauftragten für die Belange behinderter Menschen finden Sie hier.
Gibt es für Menschen mit Behinderungen eine Ausnahme von der Maskenpflicht?
Ja, wenn das Tragen einer Maske im Einzelfall aus behinderungs- oder krankheitsbedingten Gründen nicht möglich ist, kann darauf verzichtet werden. Bitte führen Sie einen entsprechenden ärztlichen Nachweis (Attest) mit sich.
Welche neuen Regeln gibt es in der Werkstatt und in anderen Tages-Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen?
Die Antwort in Leichter Sprache finden Sie hier.
Welche neuen Regeln gibt es im Wohnheim für Menschen mit Behinderungen?
Die Antwort in Leichter Sprache finden Sie hier.
Sind sozial-pädiatrische Zentren und Autismus-Therapie-Zentren geschlossen?
Die Angebote der Autismus-Therapie-Zentren und der Sozialpädiatrischen Zentren können unter bestimmten Auflagen und Einhaltung von Hygiene- und Sicherheitsmaßnahmen ab dem 7. Mai 2020 in Form von Einzeltherapie wieder in Anspruch genommen werden. Gruppentherapien sind weiterhin untersagt. Mobile aufsuchende Leistungen sind grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, es besteht hierfür im Einzelfall der Ausnahmetatbestand einer dringenden medizinischen oder therapeutischen Notwendigkeit.
Sind heilpädagogische Kitas und Förderschulen geschlossen?
An allen Kindertagesstätten in Rheinland-Pfalz entfallen weiterhin die regulären Betreuungsangebote. In den Fällen, in denen eine häusliche Betreuung nicht oder nur teilweise möglich ist, können Eltern und andere sorgeberechtigte Personen eine Notfallbetreuung in Anspruch nehmen, dies gilt insbesondere für Angebote für Kinder mit Behinderungen.
Die Schulen in Rheinland-Pfalz werden schrittweise wiedereröffnet.
Näheres siehe unter https://corona.rlp.de/de/themen/schulen-und-kitas/Welche Regelungen gelten für Berufsbildungswerke und Berufsförderwerke?
Die Berufsbildungs- und Berufsförderungswerke können unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen schrittweise wieder geöffnet werden. Parallel zur stufenweisen Wiedereröffnung werden die Angebote zum digitalen Lernen zu Hause fortgesetzt.
Sind Werkstätten für behinderte Menschen und Tagesförderstätten sowie Tagesstätten für psychisch kranke Menschen geschlossen?
In den Werkstätten für behinderte Menschen können Menschen mit Behinderung unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen ab dem 7. Mai 2020 wieder beschäftigt und betreut werden. Ausnahmen gelten für Menschen mit Behinderung, die ein erhöhtes gesundheitliches Risiko bei einer Covid-19 Erkrankung haben. Der Besuch der Werkstatt ist für alle Werkstattbeschäftigte freiwillig.
Der Besuch einer Tagesstätte für Menschen mit psychischen Behinderungen ist unter Beachtung besonderer Hygiene- und Schutzmaßnahmen ebenfalls wieder möglich.
In den Tagesförderstätten dürfen Menschen mit Behinderungen weiterhin nicht betreut werden. Für Menschen mit Behinderungen, die keine andere Möglichkeit der Unterstützung haben, wird in den Tagesförderstätten ein Notdienst angeboten.Kann ich meine Angehörigen mit Behinderung in den besonderen Wohnformen und Wohnstätten weiter besuchen?
Das Besuchsrecht in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe (bisher stationäre Wohnheime) ist eingeschränkt. Die Bewohnerinnen und Bewohner können maximal für eine Stunde am Tag Besuch von einer Person bekommen, diese Person sollte in der Regel ein Familienmitglied oder sonst eine sehr nahestehende Person sein. Der Besuch soll wenn möglich in einem separaten Raum stattfinden. Auch Gartenanlagen oder Außenbereiche der Einrichtung können genutzt werden.
Vorsorgemaßnahmen zum Infektionsschutz sind dabei unerlässlich. Bereits mit COVID-19 infizierte Personen bzw. Personen bei denen ein Verdacht auf eine Infektion besteht, dürfen eine Einrichtung für Menschen mit Behinderungen nicht betreten. Auch Menschen mit erkennbaren Atemwegsinfektionen dürfen ebenfalls nicht zu den Besuchern und Besucherinnen dazugehören. Wenn in der Einrichtung eine Person an COVID-19 erkrankt ist, können leider alle Bewohnerinnen und Bewohner keinen Besuch bekommen.
Die Beschränkung der Besuchszeit und Besuchsfrequenz gilt nicht für Personen, die auf Grund ihrer beruflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit zu Besuch kommen wie z.B. Therapeutinnen und Therapeuten, rechtliche Betreuerinnen und Betreuer oder Seelsorgerinnen und Seelsorger. Ausnahmen gibt es auch für schwer kranke und sterbende Bewohnerinnen und Bewohner.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wohnstätte werden den Bewohnerinnen und Bewohnern bei der Kontaktaufnahme mit Eltern, Geschwistern und Verwandten über Telefon und moderne Medien Hilfe und Unterstützung anbieten.Kann ich als Bewohnerin oder Bewohner meine Wohneinrichtung jederzeit verlassen?
Bewohnerinnen und Bewohner ohne erhöhten Schutzbedarf können die Einrichtung unter Beachtung entsprechender Schutzmaßnahmen, insbesondere des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes, jederzeit verlassen.
Bewohnerinnen und Bewohner, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf bei einer Covid-19-Infektion haben, sollten die Einrichtung alleine oder nur in Begleitung einer einzigen Person verlassen und während der Zeit des Aufenthalts außerhalb der Einrichtung nur mit dieser Begleitung Kontakt haben. Die entsprechenden Schutzmaßnahmen, insbesondere das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, sind zu beachten.An wen kann ich mich als Leistungserbringer wenden, um Schutzmasken und –kleidung zu erhalten?
Die Auslieferung des Schutzmaterials erfolgt im Rahmen der dem Ministerium zugeteilten Kontingente. Jede Einrichtung und jeder Dienst der Eingliederungshilfe kann einen zwei-Wochen-Vorrat bestellen. Dienste und Einrichtungen können über ihre Verbände ihre Bestellungen aufgeben. Dienste und Einrichtungen, die nicht in einem Verband organisiert sind, können über ein Postfach beim Ministerium: psa@msagd.rlp.de Material kostenpflichtig bestellen. Seit 15. April 2020 ist die Abgabe von Schutzausrüstung, die durch das Land oder den Bund beschafft wurde, grundsätzlich kostenpflichtig. Dafür gelten vom Bund festgelegte und gewichtete Durchschnittswerte. Die Pirminiuswerkstätten der Heinrich Kimmle Stiftung (WfbM – anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen) übernehmen die logistische Abwicklung und veranlassen den Versand.
Im Fall einer Infektion haben Einrichtungen bzw. Dienste mit dringendem Bedarf an Schutzausrüstung die Möglichkeit, direkt mit dem MSAGD über das Postfach psa@msagd.rlp.de in Kontakt zu treten und sich im Rahmen einer Nothilfe mit Material versorgen zu lassen.
Die Situation daheim ist für mich sehr belastend, ich habe Angst. An wen kann ich mich wenden?
Hilfetelefon sexueller Missbrauch (kostenfrei und anonym): 0800 ‐ 22 55 530
www.hilfetelefon‐missbrauch.de
Online‐Beratung für Jugendliche: www.nina‐info.de/save‐me‐online
Nummer gegen Kummer - Telefonberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern (Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr): 116 111
"Pausentaste" unterstützt junge Pflegende mit gezielter Beratung und Information (Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr): 116 111
Pflegetelefon – schnelle Hilfe für Angehörige (Montag bis Donnerstag jeweils von 09 bis 18 Uhr): 030 20179131 oder info@wege-zur-pflege.de
Das Elterntelefon richtet sich an Mütter und Väter, die sich unkompliziert und anonym konkrete Ratschläge holen möchten (montags bis freitags von 9 bis 11 Uhr und dienstags und donnerstags von 17 bis 19 Uhr): 0800 - 111 0550
Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen (rund um die Uhr, mehrsprachig): 08000 – 116 016Bekomme ich auch weiterhin die Unterstützung zuhause durch das Betreute Wohnen, oder die ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe?
Grundsätzlich sind die ambulanten Dienste nicht geschlossen, so dass die Unterstützung auch weiterhin gewährleistet ist.
Allerdings hat jeder Dienst eigene Regelungen. Dies hängt damit zusammen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Krankheit ausfallen können. Häufig gibt es Notfall- und Schichtpläne zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Arbeitsorganisation. Damit soll erreicht werden, dass über die gesamte Zeit der Corona-Krise zumindest ein Notdienst aufrecht erhalten bleiben kann und nicht alle gleichzeitig erkranken. Zudem haben viele Leistungserbringer in der ambulanten Versorgung einen Dienst über das Telefon oder auch über Videokonferenzen eingerichtet. Am besten setzen Sie sich mit Ihrem Anbieter telefonisch in Verbindung und fragen nach der Notfallnummer.
Auch ambulante Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Einzelbetreuung, wie z.B. heilpädagogische Angebote oder Beratung zum Thema unterstütze Kommunikation können und sollen grundsätzlich weiter stattfinden.Bekomme ich auch weiterhin die Unterstützung zuhause durch das Betreute Wohnen, oder die ambulanten Dienste der Eingliederungshilfe?
Grundsätzlich sind die ambulanten Dienste nicht geschlossen, so dass die Unterstützung auch weiterhin gewährleistet ist.
Allerdings hat jeder Dienst eigene Regelungen. Dies hängt damit zusammen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter durch Krankheit ausfallen können. Häufig gibt es Notfall- und Schichtpläne zum Schutz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zur Arbeitsorganisation. Damit soll erreicht werden, dass über die gesamte Zeit der Corona-Krise zumindest ein Notdienst aufrecht erhalten bleiben kann und nicht alle gleichzeitig erkranken. Zudem haben viele Leistungserbringer in der ambulanten Versorgung einen Dienst über das Telefon oder auch über Videokonferenzen eingerichtet. Am besten setzen Sie sich mit Ihrem Anbieter telefonisch in Verbindung und fragen nach der Notfallnummer.
Auch ambulante Leistungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderung in Einzelbetreuung, wie z.B. heilpädagogische Angebote oder Beratung zum Thema unterstütze Kommunikation können grundsätzlich soweit notwendig weiter stattfinden.
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FAQ rund um das Thema Besuchs- und Ausgangsregeln in Einrichtungen der Pflege
Grundlage ist die Erste Änderungsverordnung zur Landesverordnung über die Neu- und Wiederaufnahme von volljährigen pflegebedürftigen Menschen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vom 20. Mai 2020.
Für welche Einrichtungen gilt die Verordnung?
Die Verordnung gilt für- Pflegeeinrichtungen (§ 4 Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe -LWTG-)
- betreute Wohngruppen für volljährige pflegebedürftige Menschen (§ 5 Satz 1 Nr. 1 LWTG),
- betreute Wohngruppen für volljährige Menschen mit Intensivpflegebedarf (§ 5 Satz 1 Nr. 2 LWTG) sowie
- Einrichtungen der Kurzzeitpflege (§ 5 Satz 1 Nr. 6 LWTG)
Es gilt nicht für Service-Wohnen (auch betreutes Wohnen genannt) und für Wohnangebote für ältere Menschen (§ 5 Satz 1 Nr. 4 LWTG). In der Regel haben die älteren Menschen in diesen Wohnangeboten eine Wohnung oder ein Appartement gemietet oder gekauft. Bei Fragen, ob das Wohnangebot unter die Verordnung fällt, wenden Sie sich bitte an die zuständige Beratungs- und Prüfbehörde nach dem LWTG (s. unten).
Was bedeutet Wiederaufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung?
Eine Bewohnerin oder ein Bewohner lebt bereits in einer Pflegeeinrichtung. Sie oder er hat einen gültigen Wohn- und Betreuungsvertrag (früher Heimvertrag).
Sie oder er muss wegen einer Behandlung ins Krankenhaus, die länger als 24 Stunden (d.h. länger als einen Tag) dauert. Dann muss der Bewohner oder die Bewohnerin bei Rückkehr in die Einrichtung in Quarantäne (Arten der Quarantäne s. unten).
Was bedeutet Neuaufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung?
Eine Neuaufnahme liegt dann vor, wenn ein volljähriger pflegebedürftiger Mensch neu in eine Einrichtung einzieht.
Dieser Neueinzug erfolgt entweder aus der eigenen Häuslichkeit (dem Haus oder der Wohnung, in der er bisher gewohnt hat).
Eine zweite Möglichkeit ist der Einzug nach einem Krankenhausaufenthalt. Es stellt sich beim Aufenthalt im Krankenhaus heraus, dass die Person nicht mehr nach Hause zurückgehen kann, weil die notwendige Versorgung (Pflege, Betreuung und/oder Essensversorgung) in dem eigenen Haushalt nicht mehr gewährleistet ist.
In beiden Fällen muss die Person in Quarantäne.
Dürfen Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen Besuch empfangen?
Seit dem 7. Mai 2020 dürfen Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen wieder Besuch empfangen.
Wie ist die Besuchszeit geregelt?
Da die Verordnung für alle Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen gilt und diese Einrichtungen eine unterschiedliche Größe (von ca. 10 Plätzen bis über 200 Plätze) und auch eine unterschiedliche bauliche Struktur (ein Gebäude, mehrere Gebäudeteile, mehrere nebeneinander stehende Häuser) haben, gibt es eine grundsätzliche Regelung, die derzeit lautet:
Je Bewohnerin oder Bewohner darf eine Besucherin oder ein Besucher für maximal 1 Stunde am Tag zu der Bewohnerin oder dem Bewohner zu Besuch kommen.
Warum ist die Besuchszeit auf maximal 1 Stunde begrenzt?
Diese maximale Dauer ist benannt, damit die Einrichtungen die Möglichkeit haben, für alle Bewohnerinnen und Bewohner, die in einer Einrichtung leben, grundsätzlich einen Besuch organisieren und vorbereiten zu können.
Das kann in großen Einrichtungen bedeuten, dass nicht jede Bewohnerin oder jeder Bewohner jeden Tag Besuch erhalten kann oder dass der Besuch nicht immer 1 Stunde sein wird. Unter den derzeitigen Vorgaben müssen Einrichtungen hohe Hygienestandards einhalten und erfüllen. Dieses ist mit einem großen Aufwand verbunden und bedeutet in der Regel, dass die Besucherinnen und Besucher nicht wie gewohnt einfach ohne Anmeldung die Einrichtung betreten und zu der Bewohnerin oder dem Bewohner in das eigene Zimmer gehen können.
Um allen Bewohnerinnen und Bewohnern eine gleichmäßige Chance auf Besuch zu geben, können die vorgenannten Angaben auch unterschritten werden. D.h. es kann sein, dass die Besuchszeit zum Beispiel auf eine halbe Stunde reduziert werden muss, damit auch andere Bewohnerinnen und Bewohner Besuch erhalten können.
Warum kann eine Bewohnerin oder ein Bewohner nicht jeden Tag Besuch empfangen?
Der Aufwand der Einrichtungen für die Organisation der Besuche ist hoch, sodass es möglich ist, dass bei großen Einrichtungen nicht alle 80 oder 100 Bewohnerinnen und Bewohner eine Besucherin oder einen Besucher empfangen können. Somit kann es sein, dass ein Besuch nur jeden zweiten oder dritten Tag oder auch nur an einem Tag in der Woche möglich ist, um allen Bewohnerinnen und Bewohnern einen möglichst regelmäßigen Besuch zu gewährleisten.
Warum darf der Besuch nicht in dem Zimmer der Bewohnerin oder des Bewohners stattfinden?
Um die Gefahr zu reduzieren, dass der Virus in die Einrichtung kommen kann und sich dort verbreitet, muss die Einrichtung hohe Sicherheitsmaßnahmen erfüllen. Daher gibt die Verordnung vor, dass die Einrichtungen nach Möglichkeit ein Besucherzimmer einrichten sollen. In diesem Zimmer können die Vorgaben zur Hygiene und zum Abstand gestaltet werden. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, um das Risiko, dass der Virus in die Einrichtung kommt, reduziert wird.
Darf eine Einrichtung nur ein Besucherzimmer haben?
Nein, eine Einrichtung kann auch mehrere Besucherzimmer einrichten, wenn sie die baulichen Voraussetzungen dafür hat. Sie kann auch, wenn das Gesundheitsamt zustimmt, z.B. in einem großen Raum, wie Cafeteria oder Eingangsbereich, mehrere „Besucherecken“ einrichten. Diese müssen aber ausreichend voneinander entfernt sein, der Raum muss dafür eine bestimmte Mindestgröße haben (pro Person muss eine Größe von 10 qm zur Verfügung stehen) und es müssen gegebenenfalls entsprechende Abtrennungen (Wände) gestellt werden und der Raum muss über ausreichende Belüftungsmöglichkeiten verfügen.
Wer darf Bewohnerinnen und Bewohner besuchen?
Besuche sind für Angehörige und den Bewohnerinnen und Bewohnern nahestehende Personen möglich.
Nahestehende Personen können Nachbarinnen und Nachbarn oder Freunde sein, zu der die Bewohnerin oder der Bewohner auch vor der Corona-Pandemie regelmäßige Kontakte unterhalten hat. Unter diesen Personenkreis können auch ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung oder einer Organisation außerhalb der Einrichtung fallen, zu denen die Bewohnerin oder der Bewohner einen engen und vertrauten Kontakt hat.
Die Besucherinnen und Besucher sollten sich bezüglich der Besuche miteinander abstimmen, damit alle die Möglichkeit des Besuches erhalten und nicht die Einrichtung entscheiden muss, welche Person die Bewohnerin oder den Bewohner besuchen darf.
Ausnahmen von der Besuchsdauer, Besuchshäufigkeit und Besucherzahl:
Die vorgenannten Regeln gelten nicht, wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner schwer krank ist oder sich im Sterbeprozess befindet. In diesen Fällen dürfen – unter Beachtung der Schutz- und Hygienemaßnahmen – Angehörige und nahestehende Personen die betroffene Bewohnerin oder den betroffenen Bewohner in seinem Zimmer besuchen und auch länger als eine Stunde bleiben. Die Besuche dürfen dann auch häufiger sein. Dieses ist immer mit der Einrichtung abzustimmen, da sie gegebenenfalls von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter durch das Haus zum Zimmer des Bewohners oder der Bewohnerin begleitet werden.
Ausnahme vom Besucherkreis und der Besuchsdauer:
Neben Angehörigen und nahestehenden Personen dürfen auch- Seelsorgerinnen und Seelsorger,
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
- Notarinnen und Notare
- Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer
- Bevollmächtigte eines Bewohners oder einer Bewohnerin sowie
- Andere Personen, die eine hoheitliche Aufgabe zu erfüllen haben,
- Fußpflegerinnen und Fußpfleger
- Friseurinnen und Friseure
die Einrichtung betreten. Das Betretungsrecht gilt nur für die Aufgaben, die sie in ihrer jeweiligen Funktion zu erledigen haben. Dauert die Ausübung dieser Funktion (z. B. Seelsorgegespräch, Regelung von Rechtsgeschäften) länger als eine Stunde, so darf dieser Zeitrahmen überschritten werden. Auch für diese Personengruppen gelten die nachgenannten Schutzmaßnahmen. Fußpflegerinnen und Fußpfleger sowie Friseurinnen und Friseure haben gegebenenfalls noch weitere Schutzauflagen aus der 7. Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Was muss ich beim Besuch beachten?
Jede Besucherin und jeder Besucher muss sich vor dem Besuch anmelden. D.h. rufen Sie frühzeitig bei der Einrichtung an, um zu erfahren, wie die Einrichtung die Besuchsregelung umsetzt. Vereinbaren Sie einen Tag und eine Uhrzeit, wann Sie den Besuch durchführen können. Die Einrichtung wird Ihnen auch mitteilen, wo Sie sich am Besuchstag einfinden sollen.
Denken Sie an Ihre Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske).
Vor dem Betreten des Besucherzimmers müssen Sie sich bei der Einrichtung anmelden. Das wird in der Regel im Bereich des Eingangs zur Einrichtung erfolgen. Hier müssen Sie Ihren Vor- und Nachnamen, Wohnort und telefonische Erreichbarkeit, den Tag und die Dauer Ihres Besuches eintragen. Alternativ wird dieses eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für Sie machen und die Angaben von Ihnen erfragen und in die Liste eintragen.
Danach werden Sie über die Schutzmaßnahmen, die während des Aufenthaltes in der Einrichtung und beim Besuch gelten, informiert. Dieses kann durch Aushänge, die Aushändigung eines Informationsblattes oder durch eine mündliche Information erfolgen.
Die Einrichtung kann von Ihnen verlangen, dass Sie während des Besuchs einen Mund-Nasen-Schutz tragen, den Ihnen die Einrichtung zur Verfügung stellt. Wir empfehlen Ihnen, in diesem Fall diesen zu tragen und auf das Tragen Ihrer eigenen Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) zu verzichten. Wichtig ist ebenfalls die richtige Desinfektion Ihrer Hände.
Nach diesen Schutzmaßnahmen gehen Sie auf direktem Weg zu dem Besuchsraum.
Es ist möglich, dass sie von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Einrichtung begleitet werden und diese Person in der Nähe des Besuchsortes bleibt, um der Bewohnerin oder dem Bewohner, falls erforderlich, Hilfestellungen zu geben oder um Sie dann später wieder an den Ausgang zu begleiten.
Während des Besuchs ist es wichtig, dass Sie die Mund-Nasen-Bedeckung oder den Mund-Nasen-Schutz nicht ablegen.
Sie müssen immer den Mindestabstand (1,5 bis 2 Meter) zu der Bewohnerin oder dem Bewohner einhalten. Eine Umarmung oder das Halten einer Hand ist in der derzeitigen Lage nicht möglich.
Wann darf ein Besuch nicht durchgeführt werden?
Besuche sind nicht zulässig, wenn die Einrichtung wegen Verdachtsfällen oder Infektionsfällen mit den Coronavirus SARS-CoV-2 unter Quarantäne steht.
Angehörige und nahestehende Personen sowie die vorgenannten anderen Personengruppen dürfen keinen Besuch durchführen, wenn sie selbst an einer Infektion erkrankt sind oder an erkennbaren Atemwegsinfektionen leiden oder als Kontaktperson einer an dem Coronavirus erkrankten Person gelten.
Kann ich eine Bewohnerin oder einen Bewohner besuchen, der bettlägerig ist?
Sofern eine bettlägerige Bewohnerin oder ein bettlägeriger Bewohner in einem Pflegerollstuhl mobilisiert werden kann, kann diese oder dieser in das Besucherzimmer gebracht werden.
Bei immobilen Bewohnerinnen und Bewohnern soll die Einrichtung im Hygieneplan beschreiben, wie Angehörige und nahestehende Personen diese in ihrem Zimmer unter Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen besuchen können. Diesen Hygieneplan stimmen sie gemeinsam mit dem Gesundheitsamt und der Beratungs- und Prüfbehörde ab.
Was passiert, wenn Einrichtungen sagen, dass sie keinen Besucherraum zur Verfügung stellen können?
Grundsätzlich muss eine Einrichtung in der Lage sein, einen Besucherraum einzurichten. Sofern sie keinen gesonderten Raum bereitstellen kann, kann sie in ihrem Hygieneplan festlegen, wie sie Besuche entweder in einem Gemeinschaftsraum (z.B. Speisesaal oder Gemeinschaftsbereich eines Wohnbereichs) unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen zur Verfügung stellen oder Besuche in den Zimmern der Bewohnerinnen und Bewohner unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen sicherstellen. Diesen Plan legen sie den zuständigen Behörden zur Abstimmung vor und setzen diese Maßnahmen dann entsprechend um.
Dürfen Bewohnerinnen und Bewohner die Einrichtung verlassen?
Ja, Bewohnerinnen und Bewohner dürfen die Einrichtung verlassen, wenn sie nicht selbst an dem Coronavirus erkrankt sind, als Kontaktperson zu einer an dem Coronavirus erkrankten Person gelten oder unter Quarantäne stehen.
Wer darf die Bewohnerin oder den Bewohner beim Verlassen der Einrichtung begleiten?
Die Bewohnerin oder der Bewohner darf die Einrichtung alleine verlassen.
Eine Begleitung ist möglich durch- eine weitere Bewohnerin oder einen weiteren Bewohner,
- eine Person des Personals der Einrichtung oder
- einen Angehörigen oder eine nahestehende Person.
Diese Begleitperson darf nicht an dem Coronavirus erkrankt sein oder als Kontaktperson zu einer an dem Coronavirus erkrankten Person gelten und nicht unter Quarantäne stehen.
Was ist bei dem Aufenthalt außerhalb der Einrichtung zu beachten?
Die Bewohnerin oder der Bewohner und die Begleitperson müssen die Schutzmaßnahmen einhalten. Das bedeutet, beide müssen für die Dauer des Aufenthaltes außerhalb der Einrichtung einen Mund-Nasen-Schutz beziehungsweise eine Mund-Nasen-Bedeckung (Alltagsmaske) tragen und den geforderten Mindestabstand von 1,5 bis 2 m einhalten.
Der Mindestabstand kann nur dann unterschritten werden, wenn eine Bewohnerin oder ein Bewohner in einem Rollstuhl sitzt und diesen nicht selbst fortbewegen kann. Für die Zeit des Schiebens ist eine Unterschreitung des Mindestabstands erforderlich. Gleiches gilt für das Anheben eines Rollators über Kanten, wenn die Bewohnerin oder der Bewohner nicht in der Lage ist, diesen Niveauunterschied ohne Unterstützung selbstständig zu bewältigen.
Im Übrigen sind die Regelungen der 7. Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten (§ 5 Abs. 1).
Was passiert, wenn die Abstandsregelungen oder die Anzahl der miteinander in Kontakt tretenden Personen während des Aufenthaltes außerhalb der Einrichtung überschritten wird?
Werden die Vorgaben der Ersten Änderungsverordnung zur Landesverordnung über die Neu- und Wiederaufnahme von volljährigen pflegebedürftigen Menschen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus oder die Vorgaben der 7. Corona-Bekämpfungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung nicht eingehalten, wird die Einrichtung die Bewohnerin oder den Bewohner nach seiner Rückkehr für einen Zeitraum von 14 Tagen unter Quarantäne stellen.
Kann eine Einrichtung von den vorgenannten Regelungen zum Besuchsrecht und zum Verlassen der Einrichtung durch die Bewohnerinnen und Bewohner abweichen?
Eine Einrichtung kann von den Regelungen, die in der Ersten Änderungsverordnung zur Landesverordnung über die Neu- und Wiederaufnahme von volljährigen pflegebedürftigen Menschen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus abweichen, wenn sie die Änderungen in ihrem Hygieneplan beschreibt. Diesen Plan muss sie dann bei dem zuständigen Gesundheitsamt oder der zuständigen Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe zur Abstimmung vorlegen. Diese beiden Behörden begutachten dieses Konzept; das Gesundheitsamt unter den Anforderungen der Hygiene und der Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus und die Beratungs- und Prüfbehörde unter der Maßgabe des Schutzes der Bewohnerinnen und Bewohner, ihres Rechts auf Selbstbestimmung und des Rechts auf Teilhabe. Beide Institutionen stimmen sich untereinander ab und teilen der Einrichtung das Ergebnis der Prüfung mit.
Kann eine Einrichtung alle Besuche verbieten?
Nein, eine Einrichtung darf kein absolutes Besuchsverbot verhängen, solange nicht eine Notlage im Kreis oder der Stadt, in der die Einrichtung liegt, ausgerufen wird. Das kann dann der Fall sein, wenn es zu einer hohen Zahl an Infektionen kommt und der Kreis oder die Stadt entsprechende weitere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung des Coronavirus vorschreibt. Ebenso kann es sein, dass das Land Rheinland-Pfalz entsprechende Vorgaben in einer Verordnung erlässt, wenn sich die Situation innerhalb des Landes verändern sollte.
Darf eine Einrichtung mehr Besuche zulassen als in der Verordnung beschrieben?
Ja, eine Einrichtung kann in ihrem Hygienekonzept auch niederlegen, dass Besuche von mehr als einer Person erfolgen dürfen oder dass die Besuchszeit länger als eine Stunde dauern darf, wenn sie dabei die entsprechenden Vorgaben an Hygiene und Schutzmaßnahmen einhalten kann. Auch dieses Hygienekonzept muss den beiden zuständigen Behörden zur Abstimmung vorgelegt werden.
Wie sind die Besuche in betreuten Wohngruppen für pflegebedürftige volljährige Menschen und Menschen mit Intensivpflegebedarfen oder schweren kognitiven Einschränkungen (§ 5 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LWTG) geregelt?
In diesen Wohngruppen ist grundsätzlich eine größere Eigenbeteiligung und Eigenverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner bzw. der sie vertretenden Betreuerinnen und Betreuer oder Bevollmächtigten – auch in Zeiten außerhalb der Corona-Pandemie – gegeben. Die Wohngruppen verfügen über ein Bewohnergremium oder setzen sich als Bewohnerrat regelmäßig zusammen und regeln die sie betreffenden Belange gemeinsam. In der Umsetzung werden sie dabei durch den Träger unterstützt.
Für die Besuchsregelungen bedeutet dies, dass das Bewohnergremium sich dann zusammensetzen muss, wenn sie sich andere Besuchsregelungen geben wollen, als diejenigen, die in der Ersten Änderungsverordnung zur Landesverordnung über die Neu- und Wiederaufnahme von volljährigen pflegebedürftigen Menschen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus vorgegeben sind. Diese Regelungen müssen in dem Bewohnergremium abgestimmt werden, anhand der Vorgaben, die sie sich in ihrer „Wohngruppen-Vereinbarung“ oder „Satzung“ gegeben haben.
Beispiel: In der „Wohngruppen-Vereinbarung“ haben die Bewohnerinnen und Bewohner bzw. Betreuerinnen und Betreuer oder Bevollmächtigten, niedergelegt, dass Entscheidungen über wichtige Angelegenheiten durch das Bewohnergremium/ den Bewohnerrat nur einstimmig erfolgen können. Das bedeutet, dass Absprachen über eine Veränderung der Regelungen zu den Besuchen in der Wohngruppe auch einstimmig von diesem Gremium erfolgen müssen.
Diese Entscheidung muss der Träger der Einrichtung dann in sein Organisations- und Verantwortungskonzept übernehmen und dieses dem Gesundheitsamt oder der Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe zur Abstimmung vorlegen.
Was bedeutet Quarantäne?
Grundsätzlich ist diese Maßnahme bei an dem Coronavirus erkrankten Menschen oder Menschen, die als Kontaktperson zu einer an dem Coronavirus erkrankten Person gelten, erforderlich.
Einrichtungen verlangen, entsprechend den Regelungen in der Ersten Änderungsverordnung zur Landesverordnung über die Neu- und Wiederaufnahme von volljährigen pflegebedürftigen Menschen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus, auch eine Quarantäne bei der Neu- oder Wiederaufnahme von Bewohnerinnen und Bewohnern.
Quarantäne heißt, dass sich die Person, die unter Quarantäne steht, nur in einem für die Quarantäne festgelegten Bereich bewegen darf und in dieser Zeit auch keine Besuche erhalten oder die Einrichtung (oder die Häuslichkeit) verlassen darf.
Die Quarantäne dauert in der Regel 14 Tage und kann bei Neu- oder Wiederaufnahmen in die Pflegeeinrichtung entweder im Krankenhaus oder in der (bisherigen eigenen) Wohnung oder dem (bisherigen eigenen) Haus oder in der Pflegeeinrichtung selbst erfolgen.
Am Ende der Quarantäne im Krankenhaus oder in der Wohnung oder dem Haus ist ein Test auf das Corona-Virus notwendig. Das Testergebnis muss negativ sein, damit die Bewohnerin oder der Bewohner in der Pflegeeinrichtung in sein Zimmer einziehen kann, ohne dass sie oder er besonderen Beschränkungen unterliegt.
Findet die Quarantäne in der Pflegeeinrichtung statt, ist am Ende der Quarantäne keine Testung notwendig.
Eine Quarantäne kann bei Neuaufnahmen oder Wiederaufnahmen aus dem Krankenhaus oder bei Neuaufnahmen aus der Häuslichkeit verkürzt werden. Dazu ist es erforderlich, dass insgesamt vier Testungen auf das Coronavirus innerhalb einer bestimmten Zeitfolge durchgeführt werden. Sind die ersten drei Testungen negativ, dann kann die Quarantänemaßnahme nach sieben Tagen aufgehoben werden und die Bewohnerin oder der Bewohner darf sich in der Pflegeeinrichtung bewegen, wenn er außerhalb seines Zimmers ständig einen Mund-Nasen-Schutz trägt.
Was bedeuten diese Maßnahmen für Menschen mit Demenz?
Für Menschen mit Demenz sind diese Schutzmaßnahmen, je nach Fortschritt der dementiellen Veränderung, nicht oder nicht mehr verständlich. In diesen Fällen ist es angebracht, dass die Einrichtung gemeinsam mit dem zuständigen Gesundheitsamt und der zuständigen Beratungs- und Prüfbehörde Lösungen überlegt, damit die Schutzmaßnahmen möglichst gut umgesetzt werden können.
Wie lange gilt die Erste Änderungsverordnung zur Landesverordnung über die Neu- und Wiederaufnahme von volljährigen pflegebedürftigen Menschen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus?
Die Verordnung gilt bis zum 30. Juni 2020. Sollten in diesem Zeitraum neue Erkenntnisse gewonnen werden, die eine Veränderung der Verordnung notwendig machen, kann diese auch vor Ablauf dieser Frist verändert werden.
An wen wende ich mich, wenn ich eine Beschwerde oder eine Frage habe?
Grundsätzlich gilt, dass Beschwerden oder Mängel, die das Verhalten von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer Pflegeeinrichtung oder der Leitungsebene oder Regelungen durch den Träger betreffen, zunächst an die Einrichtungsleitung, verantwortliche Pflegefachkraft oder den Träger der Einrichtung herangetragen werden und dort eine gemeinsame für beide Seiten tragbare Lösung erarbeitet werden soll.
Gelingt dieses nicht, kann sich die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer in Fragen der Hygiene- und Schutzmaßnahmen zum Coronavirus an das zuständige Gesundheitsamt des Landkreises oder der kreisfreien Stadt wenden.
In Fragen nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe, der Wahrung der Selbstbestimmung und Teilhabe der Bewohnerinnen und Bewohner und der Auslegung der Ersten Änderungsverordnung zur Landesverordnung über die Neu- und Wiederaufnahme von volljährigen pflegebedürftigen Menschen in Einrichtungen nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus wenden Sie sich an die zuständige Beratungs- und Prüfbehörde nach dem Landesgesetz über Wohnformen und Teilhabe (BP-LWTG).
Diese ist wie folgt erreichbar:
BP-LWTG Koblenz
(zuständig für die Kreise Ahrweiler, Altenkirchen, Cochem-Zell, Stadt Koblenz, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Lahn-Kreis, Rhein-Hunsrück-Kreis, Westerwaldkreis)
Telefon: 0261/4041-552.
BP-LWTG Landau
(zuständig für die Kreise Bad Dürkheim, Germersheim, Stadt Frankenthal, Kaiserslautern (Land und Stadt), Kusel, Stadt Landau, Stadt Ludwigshafen, Stadt Neustadt a.d. Weinstraße, Stadt Pirmasens, Rhein-Pfalz-Kreis, Südliche Weinstraße, Südwestpfalz, Stadt Zweibrücken)
Telefon: 06341/ 26-452
BP-LWTG Mainz
(zuständig für die Kreise Alzey- Worms, Bad Kreuznach, Donnersbergkreis, Stadt Mainz, Mainz-Bingen, Stadt Worms)
Telefon : 06131/967-177
BP-Trier
(zuständig für die Kreise Bernkastel-Wittlich, Birkenfeld, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Stadt Trier, Trier-Saarburg, Kreis Vulkaneifel)
Telefon: 0651/ 1447-270 -
Hygienetipps (auch in Leichter Sprache)
Grundsätzlich tragen einfache Hygienemaßnahmen im Alltag dazu bei, sich und andere vor ansteckenden Infektionskrankheiten zu schützen. Präventiv kommen eine Reihe von Hygienemaßnahmen wie Händehygiene, Nies- und Hustenetikette sowie Abstandhalten zu Erkrankten in Betracht.
Die zehn wichtigsten Hygienetipps
Schützen Sie sich vor Ansteckungen - Hygienetipps in Leichter Sprache
Hygienetipps von infektionsschutz.de
Über unseren Bestellservice können Sie unser Plakat zu den 10 wichtigsten Hygienetipps kostenfrei in den Größen A2 oder A3 bestellen.
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Nachbarn helfen Nachbarn im Zusammenland Rheinland-Pfalz!
Angesichts der aktuellen Lage erleben wir eine große Hilfsbereitschaft für die Gruppe der Personen, die aufgrund ihres Alters oder wegen Vorerkrankungen derzeit das Haus nicht verlassen sollen. Viele Menschen und Organisationen bieten konkret Hilfe und Unterstützung an, zum Beispiel beim Einkaufen. Um den Aufbau solcher Anlaufstellen zu unterstützen, werden daher ab sofort vom Land Rheinland-Pfalz finanzielle Mittel in Form eines frei einsetzbaren Budgets für die Landkreise und kreisfreien Städte bereitgestellt.
Weitere Informationen: www.zusammenland.rlp.de
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Hotlines und Anlaufstellen für psychisch belastete und erkrankte Menschen
Gefühle der Einsamkeit oder Langeweile, Isolation, eine mediale Zunahme von Gefahrennachrichten und finanzielle Nöte aufgrund zunehmender beruflicher Unsicherheiten hinterlassen Spuren und können zu einer Zunahme des Belastungserlebens führen.
Nummer gegen Kummer: Telefonberatung für Kinder, Jugendliche und Eltern: 116 111 - Montag bis Samstag jeweils von 14 bis 20 Uhr
„Keine Gewalt- und Sexualstraftat begehen“: Anonyme telefonische therapeutische Hilfestellung für Menschen, die befürchten eine Straftat zu begehen, von BIOS-BW (Behandlungsinitiative Opferschutz) e.V. unter der bundesweiten kostenfreien Hotline 0800 70 222 40 - Montag bis Freitag jeweils von 9 bis 18 Uhr.
Krisentelefon der GPS Mainz: Telefonische Beratung für Menschen ab 18 Jahren, die sich in psychischer Not befinden und keine ärztlichen oder psychologisch/psychotherapeutischen Behandler/innen haben, an die sie sich wenden können - Hotline: 06131 7896-27 (Montag bis Freitag jeweils von 13 bis 16 Uhr).
U25 Deutschland: Die E-Mail-Beratung für Jugendliche bei Krisen und Suizidgedanken erreichen Sie unter www.u25-deutschland.de.
TelefonSeelsorge: Ausgebildete ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Ratsuchenden zu verschiedenen Themen, bei Sorgen und Krisen zur Seite. Die kostenfreie Hotline ist unter 0800/111 0 111 und 0800/111 0 222 unter 116 123 zu erreichen. Unter www.telefonseelsorge.de können Sie mehr erfahren und auch die Mail- und Chatberatung nutzen.
Silbertelefon: Die Hotline des Portals Silbernetz bietet älteren Menschen in der Coronakrise Beistand. Das telefonische Gesprächsangebot gegen Einsamkeit erreichen Sie täglich zwischen 8 und 22 Uhr kostenfrei unter 0800 4 70 80 90.
SeeleFon: Das Beratungstelefon der Familien-Selbsthilfe Psychiatrie richtet sich an Angehörige psychisch erkrankter Menschen und psychisch erkrankte Menschen selbst. Unter 0180 950 951 (Telefonkosten bei Anrufen aus dem deutschen Festnetz 14 Cent pro Minute) und 0228 – 71 00 24 24 (dt. Festnetzgebühren) ist die Hotline Montag bis Freitag von 10 bis 20 Uhr, Mittwoch bis 21 Uhr und Samstag von 14 bis 16 Uhr zu erreichen. Sie können auch per E-Mail Kontakt aufnehmen und sich austauschen unter seelefon(at)psychiatrie.de.
HelloBetter-Hotline: Kostenfreie psychologische Unterstützung können Sie unter 0800 00095 54 – täglich von 9 Uhr bis 18 Uhr erhalten. Psychologinnen und Psychologen sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten beantworten Fragen, bieten Orientierung und geben Auskunft zu weiterführenden Hilfsangeboten. Weitere Informationen u.a. zur Video-Sprechstunde von HelloBetter erhalten Sie unter: ttps://www.hellobetter.de/corona-krise/.
Rettungs-Ring: Viele Menschen, die aufgrund einer psychischen Erkrankung, das sozial psychiatrische Hilfesystem genutzt haben, können diese Angebote derzeit nicht oder nur sehr begrenzt nutzen. Rettungs-Ring bietet in Video-Konferenzen die Möglichkeit, sich mit Gleichgesinnten unter der Moderation von mit seelischen Krisen erfahrenen Menschen auszutauschen, sich beraten zu lassen oder seine Freizeit zu gestalten. In Kürze soll auch ein telefonisches Angebot und ein Angebot für psychisch erkrankte Kinder und Jugendliche starten. Termine für die nächsten Austauschformate und mehr erfahren Sie unter: rettungs-ring.de.
Info-Telefon Depression: Die bundesweite Hotline bietet krankheits- und behandlungsbezogene Informationen und weist kostenfrei unter 0800 33 44 5 33 Betroffenen und Angehörigen den Weg zu Anlaufstellen im Versorgungssystem. Die Sprechzeiten sind Montag, Dienstag und Donnerstag von 13 bis 17 Uhr sowie Mittwoch und Freitag von 8:30 bis 12:30 Uhr.
Aktuelle Informationen zum Thema „Depression in Zeiten von Corona“ finden Sie auch auf den Internetseiten der Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.V. unter: www.lzg-rlp.de/de/seelische-gesundheit.html.
In akuten Krisen wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt oder Psychotherapeuten, die nächste psychiatrische Klinik oder den Notarzt unter der Telefonnummer 112. Aufgrund der Corona-Pandemie gibt es derzeit auch erweitere Möglichkeiten für Video- und Telefonsprechstunden. Nähere Informationen bekommen Sie bei Ihrem behandelnden Arzt oder Psychotherapeuten und auf den Seiten der Landespsychotherapeutenkammer Rheinland-Pfalz (www.lpk-rlp.de).
Kontaktdaten der zuständigen psychiatrischen Kliniken finden Sie u.a. in den Broschüren „Wegweiser für Menschen mit psychischer Erkrankung in Rheinland-Pfalz“ und „Kinder und Jugendliche mit psychischer Erkrankung in Rheinland-Pfalz“ auf der Seite: https://msagd.rlp.de/de/service/publikationen/.
Informationen zu niedergelassenen (Kinder- und Jugend-)Psychiaterinnen und Psychiatern sowie (Kinder- und Jugendlichen-)Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten erhalten Sie beim Patientenservice der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz unter der Telefonnummer 116117, der E-Mail-Adresse patientenzufriedenheit116117@kv-rlp.de – oder online im Arztfinder unter www.kv-rlp.de/patienten/arztfinder.
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Pressemeldungen
Aktuelle Pressemeldungen:
- 8. Juni: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 7. Juni: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 6. Juni: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 5. Juni: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Hinweis zu Schutzvisieren und Aktualisierung der Corona-Bekämpfungsverordnung
- 4. Juni: Inforamtion der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 3. Juni: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Reproduktionszahl zu Corona-Infektionen
- 2. Juni: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Aufbau von kommunalen Hilfenetzwerken in der Corona-Pandemie erfolgreich
- 1. Juni: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 31. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 30. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 29. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Tag der Nachbarn im Zeichen von Corona
- 28. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Besuchsrechte in Krankenhäusern
- 27. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Reproduktionszahl zu Corona-Infektionen
- 26. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 25. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Blutspenden bleiben wichtig
- 24. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 23. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 22. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Verlängerung der Lockerungen von Besuchs- und Ausgangsregelungen für Personen in Einrichtungen
- 21. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 20. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Reproduktionszahl und Qualifizierung Pflegefachkräfte für Intensivversorgung
- 19. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Digitale Kommunikation von Angehörigen mit Menschen in Pflegeeinrichtungen
- 18. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Angebot von Schutzausrüstung an Einrichtungen und Dienste der Pflege und der Eingliederungshilfe startet
- 17. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 16. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Verteilung Schutzausrüstung
- 15. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Aktualisierungen der Corona-Bekämpfungsverordnung
- 14. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Sicherheit durch Stufenkonzept
- 13. Mai: Information der Landesregierung zum akteullen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Reproduktionszahl zu Corona-Infektionen
- 12. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Aktuelle Testzahlen für Rheinland-Pfalz
- 11. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronaviurs: Besuchsregelungen am Muttertag gut angenommen
- 10. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 9. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Beschaffung und Verteilung Schutzausrüstung
- 8. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Arbeitsmarktpolitische Projekte
- 7. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Ausgleichszahlungen des Bundes an die Krankenhäuser
- 6. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Regelung von Besuchen und Ausgängen, sowie Neu- und Wiederaufnahmen von Personen in Einrichtungen
- 5. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Schutzschirm für Heilmittelerbringer
- 4. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Alltagsmasken
- 3. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 2. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Verteilung Schutzausrüstung
- 1. Mai: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 30. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Zusammenland RLP - Förderung von ehrenamtlichen Netzwerken und kommunalen Anlaufstellen
- 29. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Reproduktionszahl zu Corona-Infektionen
- 28. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Unterstützung der Gesundheitsämter durch Infektionsschutzhelfer
- 27. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Qualifikation Pflegefachpersonen
- 26. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Alltagsmasken
- 25. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Verteilung Schutzausrüstung
- 24. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Ministerin Bätzing-Lichtenthäler und Staatssekretär Dr. Wilhelm besuchen Gesundheitsämter vor Ort
- 23. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Bätzing-Lichtenthäler begrüßt Beschlüsse des Koalitionsausschusses
- 22. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Reproduktionszahl zu Corona-Infektionen
- 21. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 20. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Öffnung Frisörbetriebe
- 19. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Intensiv-Kapazitäten in Krankenhäusern
- 18. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten
- 17. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Regelhafte Verteilung Schutzausrüstung hat begonnen
- 16. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Alltagsmasken
- 15. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Genesene Fälle / Inzidenz Neuerkrankter und Schutz für vulnerable Gruppen
- 14. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Intensivbehandlungskapazitäten in Rheinland-Pfalz
- 13. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 12. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 11. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 10. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 9. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Appell zum Osterwochenende
- 8. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Versorgung psychisch erkrankter Menschen und Zusammenkünfte von Religions- und Glaubensgemeinschaften
- 7. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: COVID-19-Register für Rheinland-Pfalz gestartet
- 6. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Aufruf Freiwilligen-Pool Landespflegekammer und Durchführung Prüfungsabschnitt M2 Medizinstudium
- 5. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus:In Kontakt bleiben – Unterstützung durch Digitalbotschafter
- 4. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 3. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Empfehlungen zur allgemeinen Infektionsprophylaxe und Vorgehen bei Auftreten von COVID-19 Infektionen in Alters- und Pflegeheimen
- 2. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Schutz der Beschäftigten in gewerblichen und produzierenden Bereichen
- 1. April: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Landesregierung prüft erweiterte Nutzung von Einweg-Schutzmasken in Krankenhäusern
- 31. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 30. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 29. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Unterstützung und Versorgung von Obdachlosen
- 28. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Pflegefachkräfte für die Intensivversorgung von COVID-19-Erkrankten
- 27. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Anwesenheit von Begleitpersonen bei der Geburt
- 26. März: Information des Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Regionale Netzwerkbildung der Krankenhäuser
- 25. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Große Unterstützung durch Freiwillige
- 24. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Firma aus Rheinland-Pfalz spendet bis zu 100.000 Liter Desinfektionsmittel
- 23. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Hotline Fieberambulanz startet morgen
- 22. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Förderung von ehrenamtlichen Netzwerken und kommunalen Anlaufstellen
- 21. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Erhöhung der Zahl der Pflegekräfte in der Intensivpflege
- 20. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 19. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Erster Todesfall in Rheinland-Pfalz
- 18. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
- 17. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Aufstockung der Intensiv- und Beatmungskapazitäten
- 16. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Besuchsrechte in Krankenhäusern, Pflege- und Behinderteneinrichtungen
- 15. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Produktion von Desinfektionsmitteln bei BASF
- 14. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Aufstockung der Probenuntersuchung
- 13. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Bundesratsinitiative zur Sicherung der Arzneimittelversorgung
- 12. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Landesregierung Rheinland-Pfalz spricht Empfehlungen für Personengruppen mit erhöhtem Risiko aus
- 11. März: Erklärung der Landesregierung Rheinland-Pfalz zur aktuellen Situation Region Grand Est
- 11. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Landesregierung stellt Atemschutzmasken für Fieberambulanzen und ärztlichen Fahrdienst
- 10. März: Coronavirus - Hygienemaßnahmen beachten und im Verdachtsfall immer zuerst zum Telefon greifen (Gemeinsame PM mit der KV RLP)
- 10. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Seit gestern drei neue Infektionen – insgesamt 25 Fälle in Rheinland-Pfalz – Empfehlungen der Landesregierung zum Umgang mit Großveranstaltungen und für Schulen
- 9. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Seit gestern drei neue Infektionen – insgesamt 22 Fälle in Rheinland-Pfalz – Kostenlose Hotline für Bürgerinnen und Bürger wird ausgeweitet
- 8. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Seit gestern sechs neue Infektionen - insgesamt 19 Fälle in Rheinland-Pfalz
- 7. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Seit gestern drei neue Infektionen – insgesamt 13 Fälle in Rheinland-Pfalz
- 6. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Insgesamt 10 Fälle in Rheinland-Pfalz – Informationen in Leichter Sprache
- 5. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Insgesamt 8 Fälle in Rheinland-Pfalz – Schutz für medizinisches Personal
- 4. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Insgesamt 7 Fälle in Rheinland-Pfalz
- 3. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Dritter Fall in Rheinland-Pfalz
- 2. März: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus: Atem-Schutzmasken für medizinisches Personal und Vorbereitung von Fieberambulanzen
- 29. Februar: Information der Landesregierung zum aktuellen Stand hinsichtlich des Coronavirus
Archiv Pressemeldungen:
- 16. Februar: Mitteilung des rheinland-pfälzischen Gesundheitsminsiteriums zum Ende der Quarantäne in Germersheim
- 14. Februar: Mitteilung des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums zum aktuellen Sachstand der Quarantäne-Situation
- 13. Februar: Mitteilung des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums zum aktuellen Sachstand der Quarantäne-Situation
- 12. Februar: Mitteilung des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums zum aktuellen Sachstand der Quarantäne-Situation
- 11. Februar: Mitteilung des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums zum aktuellen Sachstand der Quarantäne-Situation
- 10. Februar: Mitteilung des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums zum aktuellen Sachstand der Quarantäne-Situation
- 7. Februar: Mitteilung des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums zum aktuellen Sachstand der Quarantäne-Situation
- 6. Februar: Mitteilung des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums zum aktuellen Sachstand der Quarantäne-Situation
- 5. Februar (2): Mitteilung des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums zum aktuellen Sachstand der Quarantäne-Situation
- 5. Februar (1): Mitteilung des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums zum aktuellen Sachstand der Quarantäne-Situation
- 4. Februar: Mitteilung des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums zum aktuellen Sachstand der Quarantäne-Situation
- 3. Februar: Mitteilung des rheinland-pfälzischen Gesundheitsministeriums zum aktuellen Sachstand der Quarantäne-Situation
- 2. Februar: Situation der Rückkehrenden aus Wuhan in Germersheim
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Weitere Informationen
Weitere medizinische Informationen zum neuen Coronavirus (SARS-CoV-2) finden Sie auf folgenden Seiten der Weltgesundheitsorganisation (WHO), dem Europäischen Zentrum für Prävention und Kontrolle (ECDC), dem Robert Koch-Institut (RKI) und dem Bundesgesundheitsministerium.
Informationen zu arbeitsrechtlichen Auswirkungen finden Sie hier und auf den Seiten desBundesministerium für Arbeit und Soziales.
Das Auswärtige Amt informiert Reisende auf seiner Webseite.
Informationen zur Covid-19: Verdachtsabklärung und Maßnahmen - Orientierungshilfe für Ärztinnen und Ärzte.
Informationen über das Coronavirus in kindgerechter und Leichter Sprache finden Sie unter www.corona4kids.de.