Handlungsempfehlungen zum Verhalten beim Auftreten von Coronavirus-Infektionen
Aktuelle Lage im Freistaat Sachsen: 389 Personen positiv auf SARS CoV-2 getestet
Seit Ende des Jahres 2019 ist ein Ausbruch mit einem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) in China bekannt, der in der Region Wuhan zuerst beobachtet wurde und zu Lungenerkrankungen führt. Seitdem hat sich das Virus in vielen Ländern weltweit verbreitet. Auch in der Bundesrepublik Deutschland gibt es Infektionsfälle. Im Freistaat Sachsen sind bislang 389 Infektionsfälle durch Labortests bestätigt.
Das sächsische Kabinett hat die Einrichtung eines gemeinsamen Krisenstabes von Innenministerium und Gesundheitsministerium beschlossen. Der Krisenstab »Corona« des Gesundheitsministeriums ist darin aufgegangen. Der »Gemeinsame Krisenstab Infektionsschutz« vertritt alle Ministerien und kam am 18. März 2020 erstmals zusammen.
Die schnelle Ausbreitung des Coronavirus auch in Sachsen macht es erforderlich, dass öffentliche Leben einzuschränken. Wenn die Kontakte zwischen den Menschen reduziert werden, verringern sich auch die Ansteckungsmöglichkeiten. Deshalb wurden wichtige Maßnahmen bekanntgegeben.
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Verbot von Veranstaltungen (*.pdf, 0,14 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 18. März 2020
- Leitlinien der Bundesregierung und Regierungschefs der Bundesländer zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland (*.pdf, 70,27 KB)
- Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes - Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie - Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (*.pdf, 0,14 MB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 16. März 2020
- Anlage 1 zur Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie Einstellung des Betriebs von Schulen und Kindertageseinrichtungen (*.pdf, 65,44 KB) Liste der besonderen Berufsgruppen, die Anspruch auf eine Notbetreuung haben
- Anlage 2 zur Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 16. März 2020 (*.pdf, 0,11 MB) Formular zur Erklärung des Bedarfs einer Notbetreuung in Kita und Schule
- Erlass zum Umgang mit Großveranstaltungen (*.pdf, 1,10 MB) Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 10. März 2020
- Pandemieplan des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (*.pdf, 5,23 MB)
Auf Grundlage der Allgemeinverfügung »Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie« ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen derzeit untersagt. Das Innenministerium und das Gesundheitsministerium haben nun Ausnahmen für das Nutzungsverbot beschlossen. Folgende Regelungen wurden zwischen den beiden Ministerien abgestimmt:
- Ausnahmen zur Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen werden aktuell grundsätzlich nur für Bundeskaderathletinnen und -athleten bzw. für Athletinnen und Athleten mit vergleichbaren Kadereinstufungen (z.B. bei Mannschaftssportarten aus den Bundesligen) aus dem Bereich der Sommersportarten erteilt.
- Den Antrag stellt der Verein der jeweiligen Athletinnen und Athleten mit einer sportfachlichen Begründung, warum die entsprechende Sportstätte genutzt werden muss.
- Diesem Antrag beizufügen sind bereits die Zustimmung des Betreibers/Eigentümers der Sportstätte sowie die Zustimmung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes.
- Die Anträge auf Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen müssen beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, Stabsstelle Sportpolitik/ Sportförderung, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden eingereicht werden. Die Anträge können auch per E-Mail geschickt werden an: sportpolitik-sportfoerderung@smi.sachsen.de.
- Das Sächsische Staatsministerium des Innern holt das Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein.
Grundsätzlich gilt, die Gesundheit der Bevölkerung und damit auch der Athletinnen und Athleten haben oberste Priorität. Ausnahmeregelungen können daher nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
Ab 18. März 2020 sind alle Schulen und Kitas in Sachsen bis einschließlich der Osterferien (17. April 2020) geschlossen. Hierzu ist eine Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalts im Einvernehmen mit dem Sächsischen Kultusministerium ergangen. Eine Notbetreuung an Kitas und Grundschulen wird gewährleistet. Um die Kontakte so begrenzt wie möglich zu halten, werden diese nur für einen eng begrenzten Personenkreis angeboten.
Gesundheitsministerin Petra Köpping erläutert: »Die Schließung von Schulen und Kitas auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ist nötig, um die Ansteckungsmöglichkeiten weiter zu reduzieren. Auch wenn Kinder offensichtlich nicht so stark erkranken, sind sie doch Infektionsbrücken zu ihren Eltern und Freunden. Diese Brücken müssen wir abbrechen, um das Virus auszuhungern. Ich hoffe auf das Verständnis aller für diese Maßnahme.« Kultusminister Christian Piwarz wirbt um Verständnis: »Wir befinden uns in einer besonderen Zeit, die besondere Maßnahmen und Flexibilität abverlangt. Nur so können wir die schnelle Ausbreitung des Coronavirus verhindern.«
Um das Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus weiter zu reduzieren, schließt der Freistaat Sachsen per Allgemeinverfügung fast alle privaten und öffentlichen Einrichtungen und untersagt alle Veranstaltungen.
Gesundheitsministerin Petra Köpping betont: »Wir haben uns zu drastischen Maßnahmen durchgerungen, die das öffentliche Leben auf ein Minimum reduzieren werden. Das ist nötig, um die Verbreitung des Virus zu bremsen. Wenn wir uns alle an diese Verbote und Schließungen halten, sollten wir in spätestens 14 Tagen einen ersten Erfolg feststellen, weil die Infektionsfälle dann weniger stark ansteigen sollten. Wenn weniger Menschen erkranken, wird es auch weniger schwere Krankheitsverläufe geben. Das wird unser Gesundheitssystem entlasten.«
Untersagt ist ab dem 19. März 2020 der Betrieb von Tanzlokalen, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, Volksfesten, Spielbanken und Wettannahmestellen. Zudem sind für den Publikumsverkehr geschlossen: Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Opern, Museen, Ausstellungshäuser, Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit, öffentliche Bibliotheken, Planetarien, zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angebote von Volkshochschulen, Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger, Angebote von Musikschulen, Angebote in Literaturhäusern, Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbäder, Saunas und Dampfbäder, Fitness- und Sportstudios, Spielplätze, Seniorentreffpunkte, Mensen und Cafés der Studentenwerke, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, Sportanlagen sowie Reisebusreisen.
Geöffnet bleiben Gaststätten in der Zeit von 6 Uhr bis 18 Uhr einschließlich ihrer Liefer- und Abholdienste für den Außer-Haus-Verkauf. Geöffnet und vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Wichtig: Bis zum Inkrafttreten der Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 gilt der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 10. März 2020 zum Umgang mit Großveranstaltungen.
Zu den Allgemeinverfügungen des Sozialministeriums gibt es viele Fragen: Darf mein Geschäft geöffnet bleiben? Was ist mit Fahrschulen, Physiotherapien und Kosmetiksalons? Bleiben Hotels geöffnet? Darf ich meine Familienfeier durchführen? Mein Partner arbeitet in einem Beruf der kritischen Infrastruktur. Welche Lösungen gibt es zur Kinderbetreuung meiner Kleinkinder? Fallen Ergotherapeuten in den Sektor der kritischen Infrastruktur? Alle diese Fragen beantworten wir gern per Telefon oder Mail unter den angegebenen Kontakten.
Telefon: 0351 564-55860
E-Mail: corona-av@sms.sachsen.de