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    Aktuelle Infektionszahlen in Sachsen

    Die Tabelle zu Infektionszahlen in Sachsen wird täglich aktualisiert. Im Freistaat Sachsen sind bislang 865 Infektionsfälle durch Labortests bestätigt (Stand 23. März, 16:30 Uhr).

    Infektionsfälle in Sachsen
    Virus. © istock / 4x-image

    Ausgangsbeschränkungen

    Neue Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020, 0.00 Uhr, in Kraft

    Einheitliche Regelungen für ganz Sachsen: Neue Allgemeinverfügung mit Ausgangsbeschränkungen tritt am 23. März 2020, 0.00 Uhr, in Kraft, und gilt bis 5. April 2020, 24 Uhr.

    Amtliche Bekanntmachungen
    Pressebriefing am 22. März mit fünf Personen, darunter Gesundheitsministerin Petra Köpping und Innenminister Roland Wöller.

    Ansprache des Ministerpräsidenten

    Ministerpräsident Michael Kretschmer hat sich am 19. März um 19:25 Uhr im mdr-Fernsehen mit einer Ansprache an die Bürgerinnen und Bürger des Freistaates Sachsen gewendet.

    Ansprache im mdr Fernsehen

    Wichtige Telefonnummern

    Ab sofort können Sie sich an die Corona-Hotline 0800 1000214 wenden. Wir haben für Sie alle weiteren wichtigen Telefonnummern zusammengestellt.

    Telefonnummern
    Verschiedene Telefonnummern:

    So können Sie helfen!

    Helferinitiative www.teamsachsen.de

    Ob Einkaufsheld oder Nachbarschaftshelfer – Die Helfer-Website ist an engagierte Bürger adressiert, die sich in der aktuellen Lage rund um den Corona-Virus einbringen wollen.

    zur Helferinitiative teamsachsen.de
    Eine Person schiebt einen Einkaufswagen. © Adobe Stock / Dragana Gordic

    Liebe Bürgerinnen und Bürger

    In Sachsen sind immer mehr Menschen vom Coronavirus betroffen, die Zahl der Infizierten steigt weiter an. Unser oberstes Ziel muss es sein, die Ausbreitung zu verlangsamen.

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    Mehrere Personen sitzen nebeneinander an einem Tisch. © Auftaktsitzung des Krisenstabs Infektionsschutz am 18. März 2020

    Hygienehinweise

    Abstand halten, regelmäßiges und gründliches Händewaschen – Wir haben wichtige Hygieneregeln für Sie zusammengestellt.

    Hygienehinweise
    Jemand wäscht sich die Hände gründlich. © pexels.com
    Hauptinhalt

    Handlungsempfehlungen zum Verhalten beim Auftreten von Coronavirus-Infektionen

    Amtliche Bekanntmachungen

    Aktuelle Lage im Freistaat Sachsen: 865 Personen positiv auf SARS CoV-2 getestet

    Das Schaubild erklärt, wieviele Menschen ein infizierter Mensch ansteckt - mit und ohne Gegenmaßnahme. Die Vermeidung von persönlichen Kontakten ist essentiell. Schon kleine Änderungen können Großes bewirken.
    Die Macht der sozialen Distanzierung: Dieses Schaubild zeigt, was die Vermeidung persönlicher Kontakte bewirken kann, um die Ausbreitung des Coronavirus zu bremsen. Die Staatsregierung appelliert an die Verantwortung aller - für sich selbst und für die Gesellschaft. Meiden Sie den Kontakt untereinander! Bleiben Sie zu Hause! Halten Sie Abstand! Nehmen Sie dem Coronavirus die Chance, sich weiter zu verbreiten! Das ist unser Ziel.  © SMI

    Seit Ende 2019 ist ein Ausbruch mit einem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) bekannt, der zunächst in Wuhan beobachtet wurde, sich mittlerweile jedoch weltweit verbreitet hat und zu schweren Lungenerkrankungen führen kann. Im Freistaat Sachsen sind bislang 865 Infektionsfälle durch Labortests bestätigt. Der »Gemeinsame Krisenstab Infektionsschutz« von Innen- und Gesundheitsministerium vertritt in Sachsen alle Ministerien und erarbeitet gemeinsame Maßnahmen, um die Verbreitung einzudämmen. Dazu gehören auch verbindliche Regelungen, die das öffentliche Leben derzeit stark einschränken, um die schnelle Ausbreitung des Coronavirus in Sachsen zu bremsen.

    Aktuell

    Der Freistaat Sachsen verschärft die Ausgangsregelungen weiter, um die Ausbreitungsgefahr des Coronavirus zu bremsen. Das Gesundheitsministerium erließ auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes eine weitere Allgemeinverfügung, die es der Bevölkerung in der aktuellen Corona-Epidemie untersagt, die eigenen vier Wände ohne triftigen Grund zu verlassen. Dadurch soll der soziale Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden, um weitere Ansteckungen möglichst zu verhindern. Wer bei etwaigen Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen werde, müsse deshalb die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Dies kann durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.

    Die neue Rechtsvorschrift benennt dafür einige Ausnahmen. Das sind unter anderem der Hin- und Rückweg zur Arbeit, der Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung von Eltern, die darauf einen Anspruch haben. Wege zum Einkaufen sind weiterhin erlaubt. Auch Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit) dürfen sich frei bewegen. Natürlich dürfen Bürgerinnen und Bürger das Haus verlassen, um zum Arzt und zu medizinischer Behandlung zu kommen. Aber auch dabei gilt, dass derzeit nur die unbedingt medizinisch unaufschiebbaren Behandlungen durchgeführt werden sollten. Sport und Bewegung an der frischen Luft sind geboten, aber nur einzeln oder im kleinsten Familienkreis des eigenen Haushalts von nicht mehr als 5 Personen erlaubt. Auch zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren darf die Wohnung verlassen werden. Bis auf wenige Ausnahmen wird dagegen der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gänzlich untersagt.

    Auch beim begründeten Verlassen des Hauses ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.

    Die Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020, 0 Uhr in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 5. April 2020, 24 Uhr.

    Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat die Staatsregierung am 20. März 2020 weitere Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.

    Die Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 wird weiter verschärft. Zu den Geschäften und Einrichtungen, die jetzt geschlossen werden müssen, gehören nun auch Badeanstalten, Friseure, Bau- und Gartenbaumärkte. In den Geschäften, die öffnen dürfen, müssen die Auflagen zur Hygiene eingehalten werden. Dazu gehören u. a. ausreichende Waschgelegenheiten und Desinfektionsmittel für das Personal, die regelmäßige Desinfektion von Einkaufswagen, Kassenbändern in kurzen Abständen, das Verbot von Selbstbedienung bei offenen Backwaren, Steuerung des Zutritts zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker dürfen ihrer Tätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese ohne Publikumsverkehr stattfindet. Gaststätten sind zu schließen. Ausgenommen sind Personalrestaurants und Kantinen in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr, wenn sie die Hygieneauflagen erfüllen. Gaststätten ist zwischen 6 und 20 Uhr ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt bzw. ein Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.

    Zudem wird ein Besuchsverbot für Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gelten. Die Allgemeinkrankenhäuser setzen ihren jeweiligen Krankenhaus-Alarm- und Einsatzplan in Kraft und führen eine tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19 durch. Planbare Aufnahmen sind in den Allgemeinkrankenhäusern so zu reduzieren, dass in ein bis zwei Wochen die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen. Jedes Krankenhaus und jede Reha-Klinik ergreift Maßnahmen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren. Dazu gehören Besuchsverbot bzw. restriktive Einschränkungen der Besuche, Schließung von Kantinen, Absage aller öffentlichen Veranstaltungen.

    Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wird ein Betreuungsverbot ausgesprochen. Genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendlichen erbracht werden, sind prioritär aufrecht zu erhalten. Zum Schutz der untergebrachten Kinder und Jugendlichen und zum Schutz des öffentlichen Wohles dürfen diese Einrichtungen von Besuchern nicht betreten werden. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind therapeutisch zwingend erforderliche oder medizinisch notwendige Besuche. 

    Ebenfalls ein Besuchsverbot wird für Alten- und Pflegeheime ausgesprochen. Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften und Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und Hospize im Freistaat Sachsen dürfen von Besucherinnen und Besuchern nicht betreten werden. Vom Verbot ausgenommen sind therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche. Ausnahmen für nahestehende Personen (z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung) können im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden. Diese Personen haben ihren geplanten Besuch telefonisch bei der Einrichtung anzukündigen. Eine Betreuung von Tagespflegegästen in Tagespflegeeinrichtungen, die in keinem Verbund zu einer stationären Pflegeeinrichtung stehen, ist für eine Notfallversorgung aufrecht zu erhalten. Pflegebedürftige, Pflegepersonen und andere Angehörige sind angehalten, familiär die Versorgung oder zumindest den Transport zur und von der Einrichtung sicherzustellen.

    Beschlossen wurden auch Einschränkungen, denen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen künftig unterliegen. Diese betreffen neben den Werkstätten auch andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen. Beide Einrichtungen dürfen von den dort beschäftigen und betreuten Menschen nicht betreten werden. Von dem Verbot ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen, deren notwendige Betreuung und pflegerische Versorgung nicht durch Eltern, Angehörige oder sonstiges Betreuungspersonal sichergestellt werden kann. Auch diejenigen Menschen mit Behinderungen können ausgenommen werden, die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs der Werkstatt in besonders wichtigen Teilbereichen zwingend erforderlich sind. In diesen Fällen hat die Leitung der Werkstatt dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen hygienischen Maßnahmen umgesetzt werden.

    Die Allgemeinverfügungen werden am Samstag, 21. März 2020 veröffentlicht und treten am Sonntag, 22. März 2020, 0 Uhr in Kraft.

    Auf Grundlage der Allgemeinverfügung »Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie« ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen derzeit untersagt. Das Innenministerium und das Gesundheitsministerium haben nun Ausnahmen für das Nutzungsverbot beschlossen. Folgende Regelungen wurden zwischen den beiden Ministerien abgestimmt:

    1. Ausnahmen zur Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen werden aktuell grundsätzlich nur für Bundeskaderathletinnen und -athleten bzw. für Athletinnen und Athleten mit vergleichbaren Kadereinstufungen (z.B. bei Mannschaftssportarten aus den Bundesligen) aus dem Bereich der Sommersportarten erteilt.
    2. Den Antrag stellt der Verein der jeweiligen Athletinnen und Athleten mit einer sportfachlichen Begründung, warum die entsprechende Sportstätte genutzt werden muss.
    3. Diesem Antrag beizufügen sind bereits die Zustimmung des Betreibers/Eigentümers der Sportstätte sowie die Zustimmung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes.
    4. Die Anträge auf Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen müssen beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, Stabsstelle Sportpolitik/ Sportförderung, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden eingereicht werden. Die Anträge können auch per E-Mail geschickt werden an: sportpolitik-sportfoerderung@smi.sachsen.de.
    5.  Das Sächsische Staatsministerium des Innern holt das Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein.

    Grundsätzlich gilt, die Gesundheit der Bevölkerung und damit auch der Athletinnen und Athleten haben oberste Priorität. Ausnahmeregelungen können daher nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen.

    Ab 18. März 2020 sind alle Schulen und Kitas in Sachsen bis einschließlich der Osterferien (17. April 2020) geschlossen. Hierzu ist eine Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalts im Einvernehmen mit dem Sächsischen Kultusministerium ergangen. Eine Notbetreuung an Kitas und Grundschulen wird gewährleistet. Um die Kontakte so begrenzt wie möglich zu halten, werden diese nur für einen eng begrenzten Personenkreis angeboten. 

    Gesundheitsministerin Petra Köpping erläutert: »Die Schließung von Schulen und Kitas auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ist nötig, um die Ansteckungsmöglichkeiten weiter zu reduzieren. Auch wenn Kinder offensichtlich nicht so stark erkranken, sind sie doch Infektionsbrücken zu ihren Eltern und Freunden. Diese Brücken müssen wir abbrechen, um das Virus auszuhungern. Ich hoffe auf das Verständnis aller für diese Maßnahme.« Kultusminister Christian Piwarz wirbt um Verständnis: »Wir befinden uns in einer besonderen Zeit, die besondere Maßnahmen und Flexibilität abverlangt. Nur so können wir die schnelle Ausbreitung des Coronavirus verhindern.« 

    Um das Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus weiter zu reduzieren, schließt der Freistaat Sachsen per Allgemeinverfügung fast alle privaten und öffentlichen Einrichtungen und untersagt alle Veranstaltungen. 

    Gesundheitsministerin Petra Köpping betont: »Wir haben uns zu drastischen Maßnahmen durchgerungen, die das öffentliche Leben auf ein Minimum reduzieren werden. Das ist nötig, um die Verbreitung des Virus zu bremsen. Wenn wir uns alle an diese Verbote und Schließungen halten, sollten wir in spätestens 14 Tagen einen ersten Erfolg feststellen, weil die Infektionsfälle dann weniger stark ansteigen sollten. Wenn weniger Menschen erkranken, wird es auch weniger schwere Krankheitsverläufe geben. Das wird unser Gesundheitssystem entlasten.«

    Untersagt ist ab dem 19. März 2020 der Betrieb von Tanzlokalen, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, Volksfesten, Spielbanken und Wettannahmestellen. Zudem sind für den Publikumsverkehr geschlossen: Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Opern, Museen, Ausstellungshäuser, Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit, öffentliche Bibliotheken, Planetarien, zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angebote von Volkshochschulen, Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger, Angebote von Musikschulen, Angebote in Literaturhäusern, Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbäder, Saunas und Dampfbäder, Fitness- und Sportstudios, Spielplätze, Seniorentreffpunkte, Mensen und Cafés der Studentenwerke, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, Sportanlagen sowie Reisebusreisen.

    Geöffnet bleiben Gaststätten in der Zeit von 6 Uhr bis 18 Uhr einschließlich ihrer Liefer- und Abholdienste für den Außer-Haus-Verkauf. Geöffnet und vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.

    Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet. 

    Wichtig: Bis zum Inkrafttreten der Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 gilt der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 10. März 2020 zum Umgang mit Großveranstaltungen.

    Hinweisschild Telefon und E-Mail

    Zu den Allgemeinverfügungen des Sozialministeriums gibt es viele Fragen: Welche Einrichtungen dürfen ihre Geschäftsräume für den Publikumsverkehr damit generell öffnen? Welche Einrichtungen müssen generell geschlossen bleiben? Können Physiotherapeuten, Logopäden und Ergotherapeuten noch ihre Tätigkeit ausüben? Sind Fahrschulen und Bestatter auch von der Schließung betroffen? Sind private bzw. familiäre Veranstaltungen noch erlaubt? 

    All diese häufig gestellten Fragen und viele Weitere beantworten wir in unseren FAQ. Bitte informieren Sie sich dort zum Umgang mit den getroffenen Regelungen zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes. Offene und individuelle Fragen beantworten die Mitarbeiter des Sozialministeriums gern per Telefon oder Mail unter den angegebenen Kontakten. 

    Telefon: 0351 564-55860

    E-Mail: corona-av@sms.sachsen.de

    Bürgertelefone, Corona-Hotlines, Ärtzlicher Bereitschaftsdienst

    Ein rotes Telefon, neben dem der Hörer liegt.

    © unsplash

    Informationen für Eltern, Schüler, Lehrkräfte und Erzieher

    Auf einem Tische liegt ein Stapel Bücher, auf diesem steht ein Apfel. Daneben befinden sich ABC-Bauklötze.

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    Informationen für Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Maßnahmen für Unternehmen

    Zwei Männer sitzen an einem Schreibtisch und arbeiten an Computerbildschirmen.

    © unsplash

    Steuern, Finanzen und Informationen zur zinslosen Steuerstundung

    Eine 5-Eurobanknote in der Makroansicht.

    © unsplash

    Gesundheit und Soziales, Antworten auf häufig gestellte Fragen

    Eine Krankenschwester mit Mundschutz.

    © unsplash

    Informationen für Kultur, Tourismus und Beherbergung

    Blick auf einen angelandeten Elberaddampfer auf den Touristen zusteigen.

    © unsplash

    Hygienehinweise zum Infektionsschutz

    Zwei Hände einer Frau, die einen Seifenspender betätigen.

    © unsplash

    Aktuelle Medieninformationen

    Eine Frau hält ein Smartphone in den Händen.

    © unsplash

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