Ab 1. April 2020: Neue Verordnung und Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen
Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung löst die Allgemeinverfügung Ausgangsbeschränkungen vom 22. März 2020 ab. Sie ist angesichts der Verlängerung der Beschränkungen im Alltag notwendig. Zudem ergeben sich aus der Rechtsverordnung kleinere Veränderungen. So ist der Abhol- und Lieferservice von Baumärkten nur noch für Handwerker und Dienstleister möglich. Auch ist der Verkauf von Lebensmitteln, selbsterzeugten Gartenbau- und Baumschulerzeugnissen sowie Tierbedarf an mobilen Verkaufsständen unter freiem Himmel oder in Markthallen nunmehr ausdrücklich geregelt.
- Freistaat Sachsen beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung Informationen zur neuen Corona-Schutz-Verordnung und Bußgeldern
- Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO vom 31. März 2020 (*.pdf, 0,21 MB) Diese Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft und am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft.
- Bußgeldkatalog (*.pdf, 0,59 MB)
- Häufige Fragen zu den Ausgangsbeschränkungen und Einschränkungen des öffentlichen Lebens Antworten auf häufige Fragen - gültig ab 1. April 2020
- PDF-Download: FAQ - Antworten auf häufige Fragen - gültig ab 1. April 2020 (*.pdf, 0,46 MB)
- Verbot von Veranstaltungen (Allgemeinverfügung) (*.pdf, 48,61 KB) Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 31. März 2020
- Verbot von Veranstaltungen (Allgemeinverfügung) - Anlage zu den Ziffern 2 und 4 (*.pdf, 0,10 MB)
Handlungsempfehlungen zum Verhalten beim Auftreten von Coronavirus-Infektionen
Aktuelle Lage im Freistaat Sachsen: 2.245 Personen positiv auf SARS CoV-2 getestet
Seit Ende 2019 ist ein Ausbruch mit einem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) bekannt, der zunächst in Wuhan beobachtet wurde, sich mittlerweile jedoch weltweit verbreitet hat und zu schweren Lungenerkrankungen führen kann. Im Freistaat Sachsen sind bislang 2.245 Infektionsfälle durch Labortests bestätigt. Der »Gemeinsame Krisenstab Infektionsschutz« von Innen- und Gesundheitsministerium vertritt in Sachsen alle Ministerien und erarbeitet gemeinsame Maßnahmen, um die Verbreitung einzudämmen. Dazu gehören auch verbindliche Regelungen, die das öffentliche Leben derzeit stark einschränken, um die schnelle Ausbreitung des Coronavirus in Sachsen zu bremsen.
Aktuell
(1. April 2020)
Private Haushalte, in denen infizierte Personen oder begründete Verdachtsfälle von COVID-19 in häuslicher Quarantäne leben, sollen den Haushaltsmüll nicht trennen. Das heißt, neben dem Restmüll sollen auch Verpackungsabfälle (gelber Sack) und Biomüll für die Dauer der Quarantäne über die Restmülltonne entsorgt werden. Damit sollen die Müllwerker, aber auch Nachbarinnen und Nachbarn, Hausmeisterinnen und -meister geschützt werden.
Die genannten Abfälle sind in stabile, möglichst reißfeste Abfallsäcke zu geben und Einzelgegenstände wie Taschentücher nicht lose in Abfalltonnen zu werfen. Abfallsäcke sind durch Verknoten oder Zubinden zu verschließen. Spitze und scharfe Gegenstände sollen in bruch- und durchstichsicheren Einwegbehältnissen verpackt werden. Müllsäcke sollen möglichst sicher verstaut werden. Damit soll vermieden werden, dass zum Beispiel Tiere Müllsäcke aufreißen und mit Abfall in Kontakt kommen oder dadurch Abfall verteilt wird.
Nicht in den Restmüll von Quarantänehaushalten gehören jedoch weiterhin Altpapier, Altglas, Elektroschrott und Batterien. Gegebenenfalls müssen diese aufbewahrt werden, bis sie wieder entsorgt werden können.
(1. April 2020)
Freistaat beschließt neue Corona-Schutz-Verordnung
Das sächsische Kabinett hat am Dienstag, 30. März, einer neuen Rechtsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 zugestimmt. Die Verordnung regelt die weiteren Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen und löst die bisher geltende Allgemeinverfügung »Ausgangsbeschränkungen« vom 22. März 2020 ab.
Ziel der neuen Rechtsverordnung »Ausgangsbeschränkungen« ist es, weiterhin den physischen Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß zu reduzieren, um weitere Ansteckungen zu verhindern. Außerdem wurde in der Rechtsverordnung die Durchsetzung der Verbote mittels Bußgelder und Strafen ergänzend klar geregelt.
Was ist erlaubt und was nicht?
Grundsätzlich gilt in Sachsen nach wie vor: Das Verlassen der häuslichen Unterkunft bleibt ohne triftigen Grund untersagt.
Zu den triftigen Gründen für das Verlassen der Wohnung zählen unter anderem:
- die Wege zur und von der Arbeitsstätte für die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,
- der Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung,
- Wege zum Einkaufen für die Gegenstände des täglichen Bedarfs,
- Abhol- und Lieferdienste - auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit,
- Wege für Arztbesuche und medizinische Behandlungen,
- Besuch bei Ehe- und Lebenspartnern, hilfsbedürftigen Menschen, Kranken oder Menschen mit Handicap (außerhalb von Einrichtungen),
- die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,
- die Wege zu unaufschiebbaren Behördenterminen,
- Sport und Bewegung im Freien sowie
- die unabdingbare Versorgung von Haustieren.
Erlaubt sind auch:
- der Besuch mobiler Verkaufsstände unter freiem Himmel oder in Markthallen für Lebensmittel, selbsterzeugte Gartenbau- und Baumschulerzeugnisse sowie Tierbedarf, sofern durch geeignete Abstände zwischen den Verkaufsständen ein Mindestabstand der Besucher an den Ständen von 2 Metern gewährleistet ist,
- die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,
- die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis, wobei die Anzahl 15 Personen nicht überschreiten darf.
Untersagt ist der Besuch in:
- Alten- und Pflegeheimen,
- Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen,
- Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Ausnahmen: Besuche von engsten Angehörigen auf Geburts-, Kinder- und Palliativstationen, in Hospizen sowie Besuche zur Sterbebegleitung naher Angehöriger.
Sozialministerin Petra Köpping betonte ausdrücklich: »Wir wollen niemanden mit diesen Ausgangsbeschränkungen gängeln. Wir haben sie erlassen, um unser aller Gesundheit zu schützen.«
Neue Regelung zu Sport und Bewegung im Freien
Angepasst wurde die Regelung zu Sport und Bewegung an der frischen Luft. Es gilt, dass die Bewegung draußen vorrangig im Umfeld der häuslichen Umgebung allein, in Begleitung des Lebenspartners oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts erfolgen soll. Im Ausnahmefall ist das aber auch mit einer weiteren, nicht im Hausstand lebenden Person, erlaubt. Diese Ausnahme stellt aber keine Regel da. Diese Regelung wurde vor allem für die Begleitung von alleinstehenden Seniorinnen und Senioren getroffen, die sonst nicht mehr das Haus verlassen.
Durchsetzung der Verbote
Wer bei Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen wird, muss die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Dies kann durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen. »Die Polizei und die Ordnungsbehörden kontrollieren mit Augenmaß aber konsequent«, sagte Innenminister Prof. Roland Wöller.
Im Rahmen der neuen Rechtsverordnung hat sich die Sächsische Staatsregierung deshalb heute auf die Erstellung eines Bußgeldkataloges zu Eindämmung des Corona-Virus in Sachsen geeinigt.
Folgende drei wesentliche, häufige Verstöße und die dazugehörigen Regelsätze bzw. Bußgelder wurden festgelegt.
- § 2 Abs. 1 VO: Verlassen der häuslichen Unterkunft ohne triftigen Grund
Bußgeld: 150 Euro - § 3 Nr. 1 - 3 VO: Verstoß gegen Besuchsverbot
Bußgeld (für Besuchenden): 500 Euro - § 3 Nr. 3 VO: Überschreitung der in der Rechtsverordnung vorgegebenen angegebenen Personenzahl
Bußgeld (für verantwortliche Einrichtungsleitung): 500 bis 1.000 Euro - je nach Einrichtungsgröße
Auch bei den Bußgeldern gilt der Grundsatz: Augenmaß und Verhältnismäßigkeit. So kann beispielsweise auch ein Verwarngeld zwischen 5 und 55 Euro ausgesprochen werden.
Die Verordnung tritt am 1. April 2020 in Kraft und am 20. April 2020, 0 Uhr, außer Kraft.
Allgemeinverfügung zum Verbot von Veranstaltungen überarbeitet
Außerdem wurde die Allgemeinverfügung »Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Verbot von Veranstaltungen« vom 20. März 2020 überarbeitet. Sie tritt in ihrer aktuellen Fassung ebenfalls mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.
(22. März 2020)
Der Freistaat Sachsen verschärft die Ausgangsregelungen weiter, um die Ausbreitungsgefahr des Coronavirus zu bremsen. Das Gesundheitsministerium erließ auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes eine weitere Allgemeinverfügung, die es der Bevölkerung in der aktuellen Corona-Epidemie untersagt, die eigenen vier Wände ohne triftigen Grund zu verlassen. Dadurch soll der soziale Kontakt zwischen den Menschen auf ein absolutes Mindestmaß reduziert werden, um weitere Ansteckungen möglichst zu verhindern. Wer bei etwaigen Kontrollen durch die Ordnungsbehörden auf der Straße angetroffen werde, müsse deshalb die Gründe benennen, warum er sich außer Haus aufhält. Dies kann durch Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung, eines Betriebs- oder Dienstausweises oder durch mitgeführte Personaldokumente erfolgen.
Die neue Rechtsvorschrift benennt dafür einige Ausnahmen. Das sind unter anderem der Hin- und Rückweg zur Arbeit, der Hin- und Rückweg zur Kindernotbetreuung von Eltern, die darauf einen Anspruch haben. Wege zum Einkaufen sind weiterhin erlaubt. Auch Abhol- und Lieferdienste (auch im Rahmen von ehrenamtlicher Tätigkeit) dürfen sich frei bewegen. Natürlich dürfen Bürgerinnen und Bürger das Haus verlassen, um zum Arzt und zu medizinischer Behandlung zu kommen. Aber auch dabei gilt, dass derzeit nur die unbedingt medizinisch unaufschiebbaren Behandlungen durchgeführt werden sollten. Sport und Bewegung an der frischen Luft sind geboten, aber nur einzeln oder im kleinsten Familienkreis des eigenen Haushalts von nicht mehr als 5 Personen erlaubt. Auch zur unabdingbaren Versorgung von Haustieren darf die Wohnung verlassen werden. Bis auf wenige Ausnahmen wird dagegen der Besuch in Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen, in Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen gänzlich untersagt.
Auch beim begründeten Verlassen des Hauses ist jeder angehalten, die physischen sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen zwei Personen einzuhalten.
Die Allgemeinverfügung tritt am 23. März 2020, 0 Uhr in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 5. April 2020, 24 Uhr.
(20. März 2020)
Um die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen, hat die Staatsregierung am 20. März 2020 weitere Maßnahmen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.
Die Allgemeinverfügung vom 18. März 2020 wird weiter verschärft. Zu den Geschäften und Einrichtungen, die jetzt geschlossen werden müssen, gehören nun auch Badeanstalten, Friseure, Bau- und Gartenbaumärkte. In den Geschäften, die öffnen dürfen, müssen die Auflagen zur Hygiene eingehalten werden. Dazu gehören u. a. ausreichende Waschgelegenheiten und Desinfektionsmittel für das Personal, die regelmäßige Desinfektion von Einkaufswagen, Kassenbändern in kurzen Abständen, das Verbot von Selbstbedienung bei offenen Backwaren, Steuerung des Zutritts zur Vermeidung von Warteschlangen. Dienstleister und Handwerker dürfen ihrer Tätigkeit nur dann nachgehen, wenn diese ohne Publikumsverkehr stattfindet. Gaststätten sind zu schließen. Ausgenommen sind Personalrestaurants und Kantinen in der Zeit zwischen 6 und 18 Uhr, wenn sie die Hygieneauflagen erfüllen. Gaststätten ist zwischen 6 und 20 Uhr ein Außer-Haus-Verkauf erlaubt bzw. ein Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.
Zudem wird ein Besuchsverbot für Krankenhäuser und Gesundheitseinrichtungen gelten. Die Allgemeinkrankenhäuser setzen ihren jeweiligen Krankenhaus-Alarm- und Einsatzplan in Kraft und führen eine tägliche Analyse der Versorgungssituation mindestens in Bezug auf die Notfallversorgung und COVID-19 durch. Planbare Aufnahmen sind in den Allgemeinkrankenhäusern so zu reduzieren, dass in ein bis zwei Wochen die Aufnahmekapazitäten für COVID-19 Patienten bereitstehen. Jedes Krankenhaus und jede Reha-Klinik ergreift Maßnahmen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren. Dazu gehören Besuchsverbot bzw. restriktive Einschränkungen der Besuche, Schließung von Kantinen, Absage aller öffentlichen Veranstaltungen.
Für Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe wird ein Betretungsverbot ausgesprochen. Genehmigungspflichtige stationäre Einrichtungen der Hilfen zur Erziehung sowie Wohnstätten, in denen Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendlichen erbracht werden, sind prioritär aufrecht zu erhalten. Zum Schutz der untergebrachten Kinder und Jugendlichen und zum Schutz des öffentlichen Wohles dürfen diese Einrichtungen von Besuchern nicht betreten werden. Vom Betretungsverbot ausgenommen sind therapeutisch zwingend erforderliche oder medizinisch notwendige Besuche.
Ebenfalls ein Besuchsverbot wird für Alten- und Pflegeheime ausgesprochen. Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften und Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und Hospize im Freistaat Sachsen dürfen von Besucherinnen und Besuchern nicht betreten werden. Vom Verbot ausgenommen sind therapeutische oder medizinisch notwendige Besuche. Ausnahmen für nahestehende Personen (z.B. im Rahmen der Sterbebegleitung) können im Einzelfall unter Auflagen zugelassen werden. Diese Personen haben ihren geplanten Besuch telefonisch bei der Einrichtung anzukündigen. Eine Betreuung von Tagespflegegästen in Tagespflegeeinrichtungen, die in keinem Verbund zu einer stationären Pflegeeinrichtung stehen, ist für eine Notfallversorgung aufrecht zu erhalten. Pflegebedürftige, Pflegepersonen und andere Angehörige sind angehalten, familiär die Versorgung oder zumindest den Transport zur und von der Einrichtung sicherzustellen.
Beschlossen wurden auch Einschränkungen, denen Werkstätten für Menschen mit Behinderungen künftig unterliegen. Diese betreffen neben den Werkstätten auch andere tagesstrukturierende Angebote für Menschen mit Behinderungen. Beide Einrichtungen dürfen von den dort beschäftigen und betreuten Menschen nicht betreten werden. Von dem Verbot ausgenommen sind Menschen mit Behinderungen, deren notwendige Betreuung und pflegerische Versorgung nicht durch Eltern, Angehörige oder sonstiges Betreuungspersonal sichergestellt werden kann. Auch diejenigen Menschen mit Behinderungen können ausgenommen werden, die zur Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen Betriebs der Werkstatt in besonders wichtigen Teilbereichen zwingend erforderlich sind. In diesen Fällen hat die Leitung der Werkstatt dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen hygienischen Maßnahmen umgesetzt werden.
Die Allgemeinverfügungen werden am Samstag, 21. März 2020 veröffentlicht und treten am Sonntag, 22. März 2020, 0 Uhr in Kraft.
(19. März 2020)
Auf Grundlage der Allgemeinverfügung »Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie« ist der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen derzeit untersagt. Das Innenministerium und das Gesundheitsministerium haben nun Ausnahmen für das Nutzungsverbot beschlossen. Folgende Regelungen wurden zwischen den beiden Ministerien abgestimmt:
- Ausnahmen zur Nutzung von öffentlichen und privaten Sportanlagen werden aktuell grundsätzlich nur für Bundeskaderathletinnen und -athleten bzw. für Athletinnen und Athleten mit vergleichbaren Kadereinstufungen (z.B. bei Mannschaftssportarten aus den Bundesligen) aus dem Bereich der Sommersportarten erteilt.
- Den Antrag stellt der Verein der jeweiligen Athletinnen und Athleten mit einer sportfachlichen Begründung, warum die entsprechende Sportstätte genutzt werden muss.
- Diesem Antrag beizufügen sind bereits die Zustimmung des Betreibers/Eigentümers der Sportstätte sowie die Zustimmung des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes.
- Die Anträge auf Ausnahme vom Nutzungsverbot für Sportanlagen müssen beim Sächsischen Staatsministerium des Innern, Stabsstelle Sportpolitik/ Sportförderung, Wilhelm-Buck-Straße 2, 01097 Dresden eingereicht werden. Die Anträge können auch per E-Mail geschickt werden an: sportpolitik-sportfoerderung@smi.sachsen.de.
- Das Sächsische Staatsministerium des Innern holt das Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ein.
Grundsätzlich gilt, die Gesundheit der Bevölkerung und damit auch der Athletinnen und Athleten haben oberste Priorität. Ausnahmeregelungen können daher nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
(17. März 2020)
Um das Ansteckungsrisiko mit dem Coronavirus weiter zu reduzieren, schließt der Freistaat Sachsen per Allgemeinverfügung fast alle privaten und öffentlichen Einrichtungen und untersagt alle Veranstaltungen.
Gesundheitsministerin Petra Köpping betont: »Wir haben uns zu drastischen Maßnahmen durchgerungen, die das öffentliche Leben auf ein Minimum reduzieren werden. Das ist nötig, um die Verbreitung des Virus zu bremsen. Wenn wir uns alle an diese Verbote und Schließungen halten, sollten wir in spätestens 14 Tagen einen ersten Erfolg feststellen, weil die Infektionsfälle dann weniger stark ansteigen sollten. Wenn weniger Menschen erkranken, wird es auch weniger schwere Krankheitsverläufe geben. Das wird unser Gesundheitssystem entlasten.«
Untersagt ist ab dem 19. März 2020 der Betrieb von Tanzlokalen, Messen, Spezial- und Jahrmärkten, Volksfesten, Spielbanken und Wettannahmestellen. Zudem sind für den Publikumsverkehr geschlossen: Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Opern, Museen, Ausstellungshäuser, Angebote in Stadtteilkulturzentren und Bürgerhäusern, Angebote der offenen Kinder und Jugendarbeit, öffentliche Bibliotheken, Planetarien, zoologische Ausstellungen in geschlossenen Räumen, Angebote von Volkshochschulen, Angebote von Sprach- und Integrationskursen der Integrationskursträger, Angebote von Musikschulen, Angebote in Literaturhäusern, Angebote öffentlicher und privater Bildungseinrichtungen, Schwimmbäder, Saunas und Dampfbäder, Fitness- und Sportstudios, Spielplätze, Seniorentreffpunkte, Mensen und Cafés der Studentenwerke, Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, Sportanlagen sowie Reisebusreisen.
Geöffnet bleiben Gaststätten in der Zeit von 6 Uhr bis 18 Uhr einschließlich ihrer Liefer- und Abholdienste für den Außer-Haus-Verkauf*. Geöffnet und vom Sonntagsverkaufsverbot ausgenommen werden der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Eine Öffnung dieser genannten Einrichtungen erfolgt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen.
Alle Einrichtungen des Gesundheitswesens bleiben unter Beachtung der gestiegenen hygienischen Anforderungen geöffnet.
Wichtig: Bis zum Inkrafttreten der Allgemeinverfügung vom 17. März 2020 gilt der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 10. März 2020 zum Umgang mit Großveranstaltungen.
*) Bitte beachten Sie, dass die Allgemeinverfügung zu Ausgangsbeschränkungen den Betrieb von Gaststätten neu geregelt hat: Gaststätten im Sinne des Sächsischen Gaststättengesetzes sind zu schließen. Erlaubt ist auch der Außer-Haus-Verkauf durch Gaststätten zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bzw. ein entsprechender Liefer- und Abholservice ohne zeitliche Beschränkung.
(16. März 2020)
Ab 18. März 2020 sind alle Schulen und Kitas in Sachsen bis einschließlich der Osterferien (17. April 2020) geschlossen. Hierzu ist eine Allgemeinverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalts im Einvernehmen mit dem Sächsischen Kultusministerium ergangen. Eine Notbetreuung an Kitas und Grundschulen wird gewährleistet. Um die Kontakte so begrenzt wie möglich zu halten, werden diese nur für einen eng begrenzten Personenkreis angeboten.
Gesundheitsministerin Petra Köpping erläutert: »Die Schließung von Schulen und Kitas auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes ist nötig, um die Ansteckungsmöglichkeiten weiter zu reduzieren. Auch wenn Kinder offensichtlich nicht so stark erkranken, sind sie doch Infektionsbrücken zu ihren Eltern und Freunden. Diese Brücken müssen wir abbrechen, um das Virus auszuhungern. Ich hoffe auf das Verständnis aller für diese Maßnahme.« Kultusminister Christian Piwarz wirbt um Verständnis: »Wir befinden uns in einer besonderen Zeit, die besondere Maßnahmen und Flexibilität abverlangt. Nur so können wir die schnelle Ausbreitung des Coronavirus verhindern.«
Anspruch auf Notfallbetreuung in Kita und Grundschule erweitert
Für Kinder und Grundschüler, deren Eltern in systemrelevanten Berufen beschäftigt sind, wird eine Notbetreuung angeboten. Die Bestimmungen dazu wurden am 23. März erweitert.
Die wesentlichen Änderungen:
- Zu den systemrelevanten Berufen gehören nun u. a. auch: Banken sowie Sparkassen, die Landwirtschaft, Bergsicherung und Grubenwehren, sicherheitsrelevante IT-Infrastruktur, Binnenschifffahrt, Krankenkassen, Rentenversicherung, Sanitätshäuser, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten, Psychosoziale Notfallversorgung, stationäre und ambulante Hilfen der Behinderten-, Kinder- und Jugendhilfe.
- Ein Anspruch auf die Notfallbetreuung liegt bei Gesundheits- und Pflegeberufen sowie der Polizei nun auch vor, wenn nur ein Elternteil (Sorgeberechtigter) in einen der genannten systemrelevanten Berufen tätig ist. Vorher mussten beide Elternteile einen solchen Nachweis erbringen.
- Bei Kindeswohlgefährdung ist eine Absprache mit dem örtlichen Jugendamt notwendig, um mit dessen Zustimmung die Notbetreuung abzusichern.
Die entsprechende Allgemeinverfügung ist am 24. März, 00:00 Uhr, in Kraft getreten. Eine aktualisierte Übersicht der Personenberechtigten für die Notbetreuung finden Sie unter den amtlichen Bekanntmachungen in diesem Portal.