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Informationsseite Coronavirus
Der Bundesrat stuft die Situation in der Schweiz als «ausserordentliche Lage» gemäss Epidemiengesetz ein. Er hat weitreichende Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung verordnet, die vorerst bis und mit 26. April 2020 gelten. Für die Zeit ab 27. April 2020 sind stufenweise erste Lockerungen vorgesehen.
Bleiben Sie zu Hause!
Insbesondere wenn Sie alt oder krank sind. Es sei denn, Sie müssen zur Arbeit gehen und können nicht von zu Hause aus arbeiten; es sei denn, Sie müssen zum Arzt oder zur Apotheke gehen; es sei denn, Sie müssen Lebensmittel einkaufen oder jemandem helfen. Verboten sind Treffen von mehr als fünf Personen. Sonst gilt: Abstand von zwei Metern einhalten! Nichteinhaltung kann gebüsst werden. Die bisherigen Massnahmen bleiben in Kraft.
Der Ausserrhoder Regierungsrat zählt auf Sie und dankt für die Kooperation!
Hotlines
Hotline für die Ausserrhoder Bevölkerung:
+41 71 353 67 97, Montag bis Freitag, 8-12 und 13-17.30 Uhr
Infoline Coronavirus BAG:
+41 58 463 00 00, täglich 24 Stunden
Nachbarschaftshilfe
Benötigen Sie Hilfe für die Erledigung von Einkäufen oder ähnliche Tätigkeiten? Wenden Sie sich an Ihre Wohnortgemeinde.
Hilfangebote können auch online abgerufen werden, etwa auf www.hilf-jetzt.ch
Schutz von besonders gefährdeten Personen
Ältere und kranke Personen
Personen ab 65 Jahren und Personen mit folgenden Vorerkrankungen zählen zu den besonders gefährdeten Personen:
- Bluthochdruck
- Diabetes
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen
- Chronische Atemwegserkrankungen
- Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
- Krebs
Besonders gefährdete Personen sollen zu Hause respektive in geschützter Umgebung bleiben und Menschenansammlungen meiden Art. 10b Covid-19-Verordnung 2 (SR 818.101.24). Menschen aus diesen Personengruppen müssen vor Infektionen geschützt werden, um gravierende Erkrankungsfälle und Engpässe in der Gesundheitsversorgung zu vermeiden (Erläuterungen zu Art. 10b Covid-19-Verordnung 2). Das BAG empfiehlt besonders gefährdeten Personen, keine öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen und Kontakte zu anderen zu vermeiden. Geschäftliche und private Treffen sind via Skype oder ähnlichen Hilfsmitteln durchzuführen.
Schutz bei der Arbeit
Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
- Machen ihre besondere Gefährdung durch eine persönliche Erklärung geltend.
- Der Arbeitgeber kann ein ärztliches Zeugnis verlangen.
- Arbeiten grundsätzlich von zu Hause aus (Art. 10c Covid-19-Verordnung 2).
- Können Arbeitstätigkeiten nur am üblichen Arbeitsort bzw. vor Ort erbracht werden, hat der Arbeitgeber Schutzmassnahmen (Einhaltung der Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und sozialer Distanz) sicher zu stellen (Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2).
- Massnahmen sind dann ausreichend, wenn dank ihnen am Arbeitsort der gleiche Schutz vor einer Ansteckung besteht wie zu Hause (Erläuterungen zu Art. 10c Abs. 2 Covid-19-Verordnung 2).
- Bei ungenügenden Schutzmassnahmen ist die Arbeitspflicht aufgehoben.
- Kann nicht von zu Hause aus gearbeitet werden und können auch keine ausreichenden Schutzmassnahmen am Arbeitsort ergriffen werden, müssen die besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt werden (Art. 10c Abs. 3 Covid-19-Verordnung 2; Info BAG und das Merkblatt für Arbeitgeber des SECO).
Häusliche Gemeinschaft mit besonders gefährdeten Personen
Personen in einer häuslichen Gemeinschaft mit besonders gefährdeten Personen gehen nach wie vor ihrer Arbeit nach. Die Arbeitspflicht ist weder durch die Verordnung des Bundes noch des Kantons aufgehoben. Gegebenenfalls kann eine Einzelregelung mit dem Arbeitgeber getroffen werden.
Wir appellieren an die Verantwortung von Mitbewohnenden, die notwendigen Schutzmassnahmen gegenüber besonders gefährdeten Personen in einer häuslichen Gemeinschaft einzuhalten. Wenn möglich, ist für die Dauer der Covid-19 Pandemie eine häusliche Separation zu prüfen.
Ausserrhoder Bevölkerung
- Treffen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum sind verboten. Veranstaltungen und Anlässe (öffentlich oder privat) sind untersagt.
- Alle Läden, Märkte, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe wie Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzert- und Theaterhäuser, Sportzentren und Schwimmbäder sind geschlossen. Ebenso sind Betriebe geschlossen, in denen das Abstand halten nicht eingehalten werden kann, wie Coiffeursalons oder Kosmetikstudios (bis 26. April 2020).
- Die Versorgung der gesamten Bevölkerung mit Lebensmitteln, Medikamenten und Waren des täglichen Gebrauchs ist sichergestellt. Es sind genügend Vorräte angelegt.
- Lebensmittelläden, Take-aways, Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten, Apotheken und Drogerien bleiben geöffnet; ebenso Tankstellen, Bahnhöfe, Banken, Poststellen, Hotels, die öffentliche Verwaltung und soziale Einrichtungen.
Bund
Appenzell Ausserrhoden
- Medienmitteilungen Kanton Appenzell Ausserrhoden zum Coronavirus
- Informationsflyer des Kantons und des Spitalverbunds Appenzell Ausserrhoden (wird überarbeitet)
Wirtschaft - Kurzarbeitsentschädigung
Im Kampf gegen das Coronavirus hat der Bundesrat Massnahmen angeordnet, die massive Auswirkungen auf die Wirtschaft haben. Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) hat entschieden, dass das Auftreten des Coronavirus nicht dem üblichen Betriebsrisiko zugeordnet werden kann.
→ Link zur Infoseite für die Ausserrhoder Wirtschaft (Amt für Wirtschaft und Arbeit)
Die von den Massnahmen betroffenen Unternehmen können für ihre Angestellten Kurzarbeit beantragen.
→ Link zur Infoseite für Kurzarbeitsentschädigung (Arbeitslosenverischerung)
Kultur - Unterstützungsmassnahmen
Schulen - Berufsbildung
Kindertagesstätten - Behinderteneinrichtungen
Alters- und Pflegeheime - Spitex
Gesundheitsfachpersonen
Gesundheitsfachpersonen sind verpflichtet, in der aktuellen Situation auf nicht dringend angezeigte medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Therapien zu verzichten. Sie dürfen zwar den Betrieb ihrer Einrichtungen weiterführen (Art. 6 Abs. 3 lit. m COVID-19 Verordnung 2 [SR 818.101.24]). Allerdings dürfen nur chirurgische Eingriffe und Behandlungen vorgenommen werden, die aus medizinscher Sicht dringend (im Sinne von lebenswichtig) sind (Art. 10a Abs. 2 COVID-19 Verordnung 2).
Namentlich nicht dringend sind Eingriffe, die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, ohne dass bei der betroffenen Person über geringe physische und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen hinausgehende Nachteile zu erwarten sind. Eingriffe, die überwiegend oder vollständig ästhetischen Zwecken, der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder dem Wohlbefinden dienen, sind als nicht dringend einzustufen.
Gemäss den Erläuterungen sind unter anderem Eingriffe zulässig, die bei einer Unterlassung:
- zu einer Verkürzung der Lebenserwartung,
- zu einer bleibenden Schädigung,
- zu einem erheblichen Risiko für eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes,
- zu einer notfallmässigen Hospitalisation führen oder
- die Lebensqualität in ausserordentlich starker Weise verschlechtern.
Für solche dringende medizinische Eingriffe können Einrichtungen / Praxen von Berufsgruppen mit einer Berufsausübungsbewilligung geöffnet bleiben. Zulieferbetriebe für Einrichtungen des Gesundheitswesens (etwa Wäschereien, IT- oder Reinigungsunternehmen) sind keine öffentlich zugänglichen Betriebe, weshalb sie vom Verbot nicht betroffen sind und ihre Dienstleistung weiterhin erbringen dürfen.
Die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und social distancing sowie die Vorschriften in der COVID-19 Verordnung 2 sind in jedem Fall einzuhalten. Unnötige Kontakte sind zu vermeiden. Insbesondere ist die Anzahl der anwesenden Personen zu limitieren.
Der Bund hat zudem spezifische Empfehlungen für Gesundheitsfachpersonen erlassen (Umgang mit Schutzmaterial, besonders gefährdeten Mitarbeitenden etc.).
Wir empfehlen explizit, falls möglich, auf telemedizinische Beratung umzustellen.
Bund - Bundesamt für Gesundheit
- Situation Schweiz und international
- Massnahmen des Bundes
- Verordnungen und Erläuterungen
- Kontaktinformationen BAG
- Besonders gefährdete Menschen
- So schützen wir uns
- Selbst-Isolation und Selbst-Quarantäne
- Empfehlungen für die Arbeitswelt
- Empfehlungen für Reisende
- Häuftig gestellte Fragen
- Informationen für Gesundheitsfachpersonen, Pflegeheime etc.
- Krankheit COVID-19, Symptome und Behandlung, Ursprung neues Coronavirus
Zahlen
Fälle (Stand: 23.04.2020, 14.00 Uhr)
- laborbestätigte Fälle kumuliert: 88 Personen
- aktuell hospitalisierte COVID-19-Patienten (inkl. Verdachtsfälle, Station + IPS): 5 Personen
- aktuelle IPS-COVID-19-Patienten (inkl. Verdachtsfälle, mit und ohne Beatmung):
2 Personen
- aktuelle IPS-COVID-19-Patienten (inkl. Verdachtsfälle, mit und ohne Beatmung):
- Eintritte mit positivem Testresultat kumuliert: 24 Personen
- Todesfälle kumuliert: 3 Personen
Hotline (Stand 23.04.2020, 08.00 Uhr)
- Anfragen Vortag: 15
- Anfragen insgesamt: 1'676
Teststrasse Teufen (derzeit ausser Betrieb)
Hinweis: Vor dem Spital Herisau und Heiden sind ebenfalls Testcentren aufgebaut. Ausserdem führen drei mobile Einheiten Tests durch. Die Teststrasse in Teufen bildet daher nur einen Teil ab.
- insgesamt durchgeführte Tests in Teufen für AR von 21. März 2020 bis 16. April 2020: 212
Kurzarbeit (Stand: 23.04.2020, 08.00 Uhr)
- bewilligte Gesuche: 946
- Anzahl betroffene Personen: 7'345