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Coronavirus

Aktuelle Situation Kanton Nidwalden

Übersicht ab 12.12.


Videobotschaft «Es braucht alle Generationen»


Anzahl Fälle (Stand: 17. Dezember 2020, 15.40 Uhr)

COVID-19 Anzahl Veränderung zum Vortag
Positiv getestete Personen (kumuliert) 1235 +27
Derzeit hospitalisiert  7 -1
Davon auf der Intensivstation 3 +1
Verstorbene Personen (kumuliert) 12 +1
     
Personen in Isolation (aktuell) 139 +8
Kontaktpersonen in Quarantäne (aktuell) 199 +23
Reiserückkehrer in Quarantäne (aktuell) 1 -3

(Die Zahl positiv getesteter Fälle umfasst die seit Messbeginn erfassten Personen aus dem Kanton Nidwalden. Wiedergenesene Personen sind in dieser Zahl ebenfalls enthalten. Die Angaben werden aus teils unterschiedlichen Systemen zusammengezogen, weshalb zwischen den Werten in der Tabelle zeitliche Differenzen auftreten können.)

COVID-19-Statistik Kanton Nidwalden (per 17.12.2020)

Schnellsuche:

Verhaltensempfehlungen, Testen, Impfung ↓ Infos zum Spital und zu Heimen
Psychische Gesundheit Infos zu kantonalen Beratungsangeboten
Kantonale Helpline und Infos Bund ↓ Infos zum öffentlichen Verkehr
Veranstaltungen, Sport, Freizeit, Skigebiete ↓ Infos zu Schulen
Öffentliche Einrichtungen, Restaurants Wie wird das Virus übertragen?
Schutz am Arbeitsplatz ↓ Medienmitteilungen des Kantons
Unternehmen, Selbständige, Kultur  Information in other languages
Einreise in die Schweiz Direktlink zu Verordnungen, Erläuterungen
Contact Tracing, Swiss Covid-App  


Verhaltensempfehlungen für die Bevölkerung

  • Abstand halten/Maskenpflicht: Halten Sie in der Öffentlichkeit mindestens 1.5 Meter Abstand und befolgen Sie die Hygienemassnahmen. Bei öffentlich zugänglichen Einrichtungen gilt sowohl im Innen- als auch im Aussenbereich eine generelle Maskenpflicht. Eine Maskenpflicht gilt auch in belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.
    Erklärvideo Korrektes Tragen  → Erklärvideo Umgang mit einer Maske
    Weitere Informationen zu Masken
     
  • Gründlich Hände waschen: Waschen Sie sich regelmässig die Hände mit Seife. Nutzen Sie alternativ ein Desinfektionsmittel. Vermeiden Sie Händeschütteln.
     
  • In Papiertaschentuch oder Armbeuge husten und niesen: Entsorgen Sie das Taschentuch anschliessend in einem Abfallbehälter und waschen Sie sich sorgfältig die Hände mit Wasser und Seife. Auch mit einer Maske empfiehlt es sich, in die Armbeuge zu husten/niesen.
     
  • Haben Sie Krankheitssymptome, die auf das neue Coronavirus hindeuten?
    Diese Symptome treten bei einer Infektion häufig auf:
    - Fieber, Fiebergefühl
    - Halsschmerzen
    - Husten (meist trocken)
    - Kurzatmigkeit
    - Muskelschmerzen
    - Kopfschmerzen
    - Plötzlicher Verlust des Geruchs- und/oder Geschmackssinns
     
  • Auf Covid-19 testen lassen
    Die oben genannten Krankheitssymptome können unterschiedlich stark und auch leicht sein. Wenn Sie eines oder mehrere dieser Symptome aufweisen, sind Sie eventuell am neuen Coronavirus erkrankt. Gehen Sie wie folgt vor:

    1) Bleiben Sie zu Hause und kontaktieren Sie Ihren Hausarzt, dieser bespricht mit Ihnen das weitere Vorgehen.

    Momentan wird die Strategie verfolgt, dass sich alle Personen unmittelbar nach Beginn der Symptome testen lassen sollen. Hierfür wird entweder ein PCR-Test oder ein Antigen-Schnelltests angewendet. Letzterer kommt nur für Personen in Frage, deren erste Symptome weniger als 4 Tage zurückliegen, die nicht zur Risikogruppe gehören und die nicht im Gesundheitswesen mit direktem Patientenkontakt arbeiten. Auch bei nicht symptomatischen Personen, die eine Meldung der SwissCovid App erhalten haben, ist der Einsatz dieser Schnelltests möglich.
    Weitere Informationen zur Teststrategie und zu den Tests

    2) Treten die Symptome am Wochenende auf und wollen Sie sich testen lassen, buchen Sie einen Termin für das Testcenter des Kantonsspitals Nidwalden. Dies bedingt eine vorgängig Online-Anmeldung, alternativ kann diese über Telefon 041 618 17 92 erfolgen. Das Testcenter ist von Montag-Freitag 8.00-12.30 und 13.40-17.00 Uhr sowie Samstag/Sonntag von 8.30-12.30 und 13.40-16.30 Uhr geöffnet bzw. erreichbar. Beachten Sie bitte, welche Formulare und Ausweise Sie ausfüllen bzw. mitbringen müssen.
    Mehr Informationen zum Testcenter
     
    3) Wenn Sie bezüglich der Symptome unsicher sind, wie Sie vorgehen sollen, können Sie online einen Check machen. Sie erhalten am Ende eine Handlungsempfehlung. Lassen Sie sich testen, wenn dies die Empfehlung ist. 

    WICHTIG: Warten Sie nicht damit zu, Ihre Ärztin/Ihren Arzt oder im Bedarfsfall das Kantonsspital/den Notruf zu kontaktieren, sollte sich Ihr Gesundheitszustand verschlechtern.
    → Vorgehen bei Symptomen und möglicher Ansteckung
    Vorgehen bei Kinder mit Symptomen und möglicher Ansteckung
     
  • Sind Sie positiv getestet worden?
    Gehen Sie in Isolation (→ Merkblatt Selbst-Isolation) und vermeiden Sie jeden Kontakt zu anderen Personen (in einem Mehrpersonen-Haushalt richten Sie sich in einem Zimmer ein. Die zuständige kantonale Stelle wird sich bei Ihnen melden. Gemeinsam ermitteln Sie, welche Personen mit Ihnen in Kontakt standen und in Quarantäne müssen. Je nach Fallzahlen ist es möglich, dass die kantonale Stelle Sie nicht zeitnah kontaktieren kann. Informieren Sie in diesem Fall Ihre engen Kontakte selber über Ihre Erkrankung

    Nehmen Sie Kontakt mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt auf, wenn sich Ihre Krankheitssymptome verschlimmern oder sie Sie beunruhigen. Grundsätzlich dauert die Isolation 10 Tage ab Beginn der Symptome (für das Ende der Isolation müssen Sie seit 48 Stunden symptomfrei sein).
    Weitere Informationen zum Vorgehen bei einem positiven Testergebnis
     
  • Hatten Sie Kontakt mit einer positiv getesteten Person?
    Personen, mit denen eine erkrankte Person zuvor in Kontakt stand, müssen in Quarantäne (→ Merkblatt Selbst-Quarantäne). Ebenso wird eine Quarantäne verordnet, wenn nicht genau nachverfolgt werden kann, wer alles mit der erkrankten Person über eine gewisse Zeit Kontakt hatte (zum Beispiel im Anschluss an ein privates Fest oder den Besuch eines Ausgehlokals). Falls Sie in Quarantäne müssen, wird sich die zuständige kantonale Stelle bei Ihnen melden und Sie zum weiteren Vorgehen informieren.
    → Weitere Infos zum Vorgehen bei einem Kontakt mit einer infizierten Person


Verhaltensempfehlungen für gefährdete Personen

Als besonders gefährdete Personen gelten nach aktuellem Kenntnisstand Personen ab 65 Jahren, Schwangere sowie Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs, chronische Atemwegserkrankungen sowie Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen. Besonders gefährdet sind auch Personen mit hochgradiger Fettleibigkeit. Diese sollten Orte mit hohem Personenaufkommen und Stosszeiten im öffentlichen Verkehr besonders vermeiden und darauf achten, die Maskenpflicht sowie die Abstands- und Hygieneregeln einzuhalten.
Empfehlungen für besonders gefährdete Personen 


Impfung

Gemäss der Impfstrategie des Bundes sollen vorrangig besonders gefährdete Personen, also ältere und Menschen mit Vorerkrankung, geimpft werden, in zweiter Priorität das Gesundheitspersonal und Menschen, die mit besonders gefährdeten Personen zusammenleben. Ziel ist es, so die Zahl schwerer Krankheitsverläufe und Todesfälle zu reduzieren und das Gesundheitssystem zu schützen.
Zur Medienmitteilung des Bundesamtes für Gesundheit vom 17. Dezember 2020

Die Entwicklung verschiedener Impfstoffe gegen Covid-19 ist weit fortgeschritten. In der Schweiz laufen die letzten Vorbereitungen, damit mit den ersten Impfungen im Januar 2021 gestartet werden könnte. Voraussetzung ist die Zulassung durch Swissmedic.
Generelle Informationen zur Imfpung


Psychische Gesundheit

Corona psychische Gesundheit


Zahlreiche Menschen leiden auch seelisch unter den Auswirkungen der Coronakrise. Kennen Sie aus Ihrem Umfeld Personen, denen die aktuelle Situation psychisch stark zusetzt? Gehen Sie auf solche Menschen zu, bieten Sie das Gespräch an und informieren Sie sie über bestehende Hilfsangebote.
→ www.bag-coronavirus.ch/hilfe
→ www.dureschnufe.ch
→ www.143.ch (Dargebotene Hand)
→ www.promentesana.ch
→ www.wie-gehts-dir.ch
→ www.projuventute.ch (für Kinder/Jugendliche: www.147.ch)
→ www.inclousiv.ch

→ Liste von Unterstützungsangeboten im Kanton Nidwalden (u.a. mit Gesprächsangeboten) 
Videobotschaft «Es braucht alle Generationen»

→ Webseite Luzerner Psychiatrie (Luzern, Obwalden, Nidwalden)
→ Beratungstelefon Notfall-Psychiatrie: Telefon 0900 85 65 65


Helpline und Unterstützungsangebote in Nidwalden

Für die Bevölkerung in Nidwalden steht eine eigene Helpline zur Verfügung: Tel. 041 618 43 34, E-Mail: helpline@nw.ch (Montag-Freitag 8.00-12.00 und 14.00-17.00 Uhr). 

Kanton, Gemeinden und Institutionen bieten bei Bedarf Unterstützung an.
Liste von Unterstützungsangeboten (aktualisiert: 16. Dezember 2020)


Informationen des Bundes und Links zu Hilfsangeboten

Umfassende Informationen zum Coronavirus (COVID-19) sind insbesondere auf der Webseite des Bundesamts für Gesundheit BAG zu finden: www.bag-coronavirus.ch
Zu häufig gestellten Fragen und Antworten (BAG-Webseite)
Zu Kontakten und Links
Downloads von Plakaten, Videomaterial etc.
Informationen zur aktuellen Lage in der Schweiz
Liste mit Hilfsangeboten für die psychische Gesundheit in der Coronakrise
Zur Webseite Dureschnufe.ch mit Tipps für psychische Gesundheit, Homeoffice, Einsamkeit, Medienflut, familiäre Probleme usw.

Das BAG hat eine Infoline Coronavirus eingerichtet:

  • Für die Bevölkerung: Telefon 058 463 00 00 (täglich 6.00-23.00 Uhr)
  • Für Reisende: Telefon 058 464 44 88 (täglich 6.00-23.00 Uhr)
  • Für Gesundheitsfachpersonen: 058 462 21 00 (täglich 7.00-20.00 Uhr) 

→ Informationen in Gebärdensprache 

Informationen in leichter Sprache 
    (Information in easy language)

Information of behaviour rules, self-isolation and self-quarantine in different languages
(Albanian, Amharic, Arabic, Farsi, Georgian, Kurmanji, Mandarin, Polish, Portuguese, Romanian, Russian, Serbian/Croatian/Bosnian, Slovak, Somali, Spanish, Tamil, Tibetan, Tigrinya, Turkish, Hungarian)
Videos in different languages (Youtube-Channel)
Download posters in different languages 
 

Informationen zu Veranstaltungen

Alle öffentlichen Veranstaltungen in Einrichtungen und Betrieben sind verboten. Ausnahme bilden religiöse Feiern (maximal 30 Teilnehmende), Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis, Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen. An kirchlichen Weihnachtsgottesdiensten vom 24. bis 26. Dezember sind maximal 50 Besucherinnen und Besucher erlaubt (gemeinsames Singen ist untersagt). Es gilt eine generelle Maskenpflicht und es ist ein Schutzkonzept erforderlich. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren sowie Personen, die aus nachweisbaren Gründen keine Maske tragen können.

Private Anlässe in der Familie oder mit Freunden in privaten Räumen bzw. Örtlichkeiten sind auf 10 Teilnehmende begrenzt. Dabei werden auch die Kinder mitgezählt. Der Bundesrat rät zudem, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschränken.
Zur Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. Dezember 2020
Zu den FAQ im Zusammenhang mit den ab 12. Dezember geltenden Massnahmen
Zur Covid-19-Verordnung des Bundesrates (im Änderungsmodus)
Zur kantonalen Covid-19-Verordnung vom 4. November 2020 


Menschenansammlungen ab 15 Personen

Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum wie auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen sind verboten. Bei Ansammlungen bis zu 15 Personen gelten die Empfehlungen des BAG betreffend Abstand; kann dieser nicht eingehalten werden, gilt eine Maskenpflicht. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren sowie Personen, die aus nachweisbaren Gründen keine Maske tragen können.
Zur Covid-19-Verordnung des Bundesrates 9. Dezember 2020


Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten

Sportaktivitäten in der Freizeit sind sowohl im Freien als auch in öffentlich zugänglichen Innenräumen sind in Gruppen bis höchstens 5 Personen erlaubt. In Innenräumen muss eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten werden. Auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten. Nicht zwingend ist eine Maske auch im Freien, wenn der erforderliche Abstand eingehalten werden kann. Kontaktsportarten wie Fussball, Handball, Basketball, Unihockey, Schwingen usw. sind verboten, dies gilt sowohl für Trainings als auch Wettkämpfe/Spiele.

Auch im nichtprofessionellen Kulturbereich werden Gruppenaktivitäten auf 5 Personen eingeschränkt. Sportliche und kulturelle Aktivitäten (ohne Wettkämpfe) von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind weiterhin erlaubt, so auch der Instrumentalunterricht der Musikschule. Ebenso erlaubt sind Trainings und Wettkämpfe von Angehörigen eines nationalen Kaders sowie auf Ebene von Profiligen, allerdings ohne Publikum. Weiterhin erlaubt sind auch Proben und Auftritte von professionellen Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.

Im Familienkreis oder im Gesangsunterricht an obligatorischen Schulen ist Singen erlaubt. Ein Verbot gilt für Chöre und das gemeinsame Singen in Gottesdiensten. Ausnahmen bilden professionelle Chöre und Sängerinnen und Sänger.
Zur Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. Dezember 2020
Zu den FAQ im Zusammenhang mit den ab 12. Dezember geltenden Massnahmen
Zur Covid-19-Verordnung des Bundesrates (im Änderungsmodus) 
 

Skigebiete

Die Skigebiete benötigen ab 22. Dezember 2020 für den Betrieb eine kantonale Bewilligung. Entsprechende Anträge sind dem Gesundheitsamt einzureichen:

Gesundheitsamt
Engelbergstrasse 34
Postfach 1243
6371 Stans
gesundheitsamt@nw.ch

Voraussetzung für eine Bewilligung ist, dass die Betreiber von Skigebieten über ein strenges Schutzkonzept verfügen. Zudem müssen in den Spitälern und beim Contact Tracing genügend Kapazitäten vorhanden sein. Für Skigebiete gelten keine generellen Kapazitätsbegrenzungen. In allen geschlossenen Transportmitteln, also in Zügen, Kabinen oder Gondeln dürfen aber nur zwei Drittel der Plätze besetzt werden. Das gilt für Sitz- und Stehplätze. Personenansammlungen, bei denen der erforderliche Abstand nicht eingehalten werden kann, müssen vermieden werden. Bei der Regelung des Personenflusses sind sowohl räumliche als auch zeitliche Vorkehrungen zu treffen. Für die Überwachung der Einhaltung der Vorgaben durch die Gäste und deren Instruktion muss das Konzept kompetentes Personal vorsehen. Auf allen Bahnen, auch auf Ski- und Sesselliften und beim Anstehen für diese Anlagen, gilt eine Maskenpflicht. Die Gäste von Restaurants in Skigebieten dürfen nur in den Innenbereich gelassen werden, wenn für sie ein Tisch frei ist. Im Innenbereich und auf den Terrassen gelten zudem die bestehenden Regeln: Konsumation nur sitzend und maximal vier Personen pro Tisch, ausgenommen Eltern mit Kindern. Wie für alle andere Gastronomiebetriebe gilt zurzeit eine Sperrstunde ab 19 Uhr.
Zur Covid-19-Verordnung des Bundes
Zu den besonderen Bedingungen für Schutzkonzepte von Skigebieten
Zum Muster-Schutzkonzept von Seilbahnen Schweiz
→ Bei Fragen: Corona-Helpline, Tel. 041 618 43 34, helpline@nw.ch (Mo-Fr, 8-12 / 14-17 Uhr)


Läden, öffentliche Einrichtungen, Freizeitbetriebe

In sämtlichen öffentlich zugänglichen Einrichtungen gilt in den Innen- und Aussenbereichen eine generelle Maskenpflicht, so auch für Verkaufsläden, Geschäfte, Einkaufszentren, Salons, Postschalter, Banken, Publikumsbereiche auf Verwaltungen, Museen, Bibliotheken, Kinos, Theater, Konzertsäle, Jugendräume, Sportanlagen usw. Grössere Läden müssen die Anzahl Kunden von 4 auf 10 Quadratmeter pro Kunde beschränken, für kleinere Läden mit bis zu 30 Quadratmetern Ladenfläche gilt 5 Quadratmeter pro Kunde. Die Betriebe müssen von 19 bis 6 Uhr sowie an Sonntagen und Feiertagen geschlossen bleiben, dies gilt auch für Sportanlagen einschliesslich Fitnesszentren sowie Tankstellenshops (einzig der Verkauf von Treibstoff ist ausserhalb der genannten Öffnungszeiten zulässig). Sogenannte «Mischläden» mit einem Restaurant-, Café- oder Takeaway-Teil dürfen diese auch sonntags und an Feiertagen geöffnet haben, die Verkaufsfläche bzw. -auslage indes muss für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben.

Von den eingeschränkten Öffnungszeiten ausgenommen sind Apotheken, Märkte im Freien, Skigebiete (für Restaurationsbetriebe gilt die Sperrstunde!) und andere Sportanlagen im freien Gelände sowie Anlagen ausschliesslich für Hotelgäste. Auch die Öffnungszeiten von Kirchen und anderen religiösen Einrichtungen sind nicht eingeschränkt. «Mischläden» mit einem Restaurant- oder Caféteil dürfen diesen Teil auch sonntags und an Feiertagen geöffnet haben, die Verkaufsfläche indes muss für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben.
Zur Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. Dezember 2020
Zu den FAQ im Zusammenhang mit den ab 12. Dezember geltenden Massnahmen
Zur Covid-19-Verordnung des Bundesrates (im Änderungsmodus)


Restaurants und andere Gastronomiebetriebe

In Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden, unabhängig davon, ob es sich um Innenräume oder Gästebereiche im Freien wie zum Beispiel Terrassen oder Strassenräume handelt. Die Personengruppen an den verschiedenen Tischen müssen durch Einhaltung des Mindestabstandes zwischen den Stühlen oder Trennwände/Plexiglas voneinander getrennt sein. Wenn die Personen auf dem Weg zum Tisch sind oder die Toiletten aufsuchen, ist eine Gesichtsmaske zu tragen. An einem Tisch dürfen maximal 4 Personen (ausgenommen Familien) sitzen, der Bundesrat empfiehlt, die Personengruppe auf max. zwei Haushalte zu beschränken. Die Nachverfolgung von Kontaktdaten der Gäste (pro Tisch mindestens 1 Gast) muss stets möglich sein. Gastronomiebetrieben wird empfohlen, hierfür ein entsprechendes digitales System (z.B. App) unter Gewährung des Datenschutzes zu verwenden. 

Es gilt eine Sperrstunde von 19 Uhr bis 6 Uhr. Ausnahme bilden der Heiligabend und die Silvesternacht (bis 1 Uhr erlaubt). Restaurationsbetriebe nur für Hotelgäste, Lieferdienste für Mahlzeiten und Takeaway-Betriebe dürfen grundsätzlich bis 23 Uhr geöffnet sein. Sogenannte «Mischläden» mit einem Restaurant- oder Caféteil dürfen diesen Teil auch sonntags und an Feiertagen geöffnet haben, die eigentliche Verkaufsfläche indes muss für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben. Kantone, die zwei Indikatorenwerte (Reproduktions- sowie Inzidenzwert) bei der epidemiologischen Lage erfüllen, können die generelle Sperrstunde bis maximal 23 Uhr ausdehnen. Dies ist mit den aktuellen Werten im Kanton Nidwalden nicht möglich.

Diskotheken und Tanzlokale bleiben geschlossen. 
Zur Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. Dezember 2020
Zu den FAQ im Zusammenhang mit den ab 12. Dezember geltenden Massnahmen
Zur Covid-19-Verordnung des Bundesrates (im Änderungsmodus)  


Schutz am Arbeitsplatz

Arbeitgeber müssen sicherstellen, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Kann der empfohlene Abstand zwischen den Arbeitsplätzen in Innenräumen nicht gewährleistet werden, ist eine Maske zu tragen oder es sind anderweitige Massnahmen zu treffen, zum Beispiel die Ermöglichung von Homeoffice oder räumliche Abtrennungen. In Sitzungsräumen ist eine Maske zu tragen. Mit Homeoffice können grössere Menschenansammlungen im öffentlichen Verkehr vor allem zu Stosszeiten vermieden und enge Kontakte am Arbeitsplatz reduziert werden. Zudem wird das Risiko vermindert, dass bei einem Covid-19-Fall ganze Arbeitsteams in Quarantäne müssen. Der Bundesrat hat seine Empfehlung zu Homeoffice Anfang Dezember nochmals deutlich bekräftigt.
Zur Medienmitteilung des Bundesrates vom 4. Dezember 2020
Zu den FAQ zu den neusten Massnahmen per 9. Dezember 2020
Weitere Informationen zum Schutz am Arbeitsplatz
→ Download Plakat «Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz» 

 
Unternehmen und Selbständige

  • Kurzarbeit: Betriebe können Kurzarbeit anmelden, wenn ihre Arbeitsausfälle im Zusammenhang mit dem Coronavirus stehen. Dank der Kurzarbeitsentschädigung können Teillöhne weiterbezahlt und Arbeitsplätze erhalten werden. Per 1. September 2020 wurde die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von 12 auf 18 Monate verlängert, aber gleichzeitig zum System mit einer maximalen Bewilligungsdauer von 3 Monaten zurückgegangen. Folglich müssen betroffene Unternehmen seither im Bedarfsfall neue Voranmeldungen von Kurzarbeit einreichen. Für die Voranmeldung und Bewilligung für Kurzarbeit im Kanton Nidwalden ist das Arbeitsamt zuständig, für die Abrechnung und Auszahlung der beantragten Kurzarbeit die Arbeitslosenkasse Obwalden/Nidwalden.
    Zur Webseite «Kurzarbeit infolge Coronavirus»
    Formular «Voranmeldung Kurzarbeit

  • Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die nach wie vor oder erneut von den Massnahmen gegen das Coronavirus stark betroffen sind, auch wenn sie ihr Unternehmen nicht schliessen müssen: Sie können Erwerbsersatz beanspruchen, nachdem der Bundesrat diese Regelung rückwirkend auf den 17. September 2020 und befristet bis 30. Juni 2021 in Kraft gesetzt hat. Massgebendes Kriterium: Ein Umsatzverlust von mindestens 55 Prozent im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2015 bis 2019. Betroffene müssen dabei den Zusammenhang zu den Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie aufzeigen. Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz haben auch Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, wenn sie ihre Tätigkeit auf Anordnung der Behörden einstellen mussten, oder im Fall eines behördlichen Veranstaltungsverbots, wenn sie für diese Veranstaltung eine Leistung erbracht hätten. Anträge auf Erwerbsersatz sind bei der AHV-Ausgleichskasse einzureichen.
    Link zur Ausgleichskasse Nidwalden
    Verordnung Erwerbsausfall des Bundesrates (Änderungen per 4. November 2020)

  • Nidwaldner Kleinunternehmen und Selbständigen mit weniger als 10 Mitarbeitenden, die sich aufgrund der Corona-Krise in einer finanziellen Notsituation befinden, steht ein mit privaten Geldern geäufneter COVID-19-Fonds zur Verfügung. Betroffene können ein Gesuch für einen einmaligen, nicht rückzahlungspflichtigen Beitrag in der Höhe von 10'000 Franken stellen. Die Gesuche werden chronologisch behandelt.
    Zur Webseite mit den Kriterien und dem Antragsformular

  • Für Unternehmen, die auf zusätzliche Hilfe angewiesen sind, besteht die Möglichkeit von Unterstützungen im Rahmen einer Härtefall-Regelung. Der Bund kann sich an kantonalen Massnahmen zur Unterstützung besonders betroffener Unternehmen zur Hälfte beteiligen. Im Fokus stehen Unternehmen in der Eventbranche, Schausteller, die Reisebranche sowie touristische Betriebe. Gestützt auf die Bundesregelungen erstellt der Kanton Nidwalden derzeit die gesetzlichen Grundlagen. Dies sollen bis Ende 2020 vorliegen und anschliessend zeitnah in Kraft gesetzt werden. Nach den vom Bund zusätzlich ergriffenen Massnahmen im Dezember 2020 schlägt dieser dem nationalen Parlament eine Aufstockung des Härtefallprogramms vor.
    Zur Medienmitteilung des Bundesrates vom 11. Dezember 2020
    Zu weiteren Informationen im Online-HelpCenter von EasyGoV

Plattform «Bliibid dihei – wir kommen vorbei»

Von der Corona-Krise betroffene Unternehmen in Nidwalden wird auf www.nw-gewerbe.ch kostenlos die Möglichkeit geboten, über ihre Dienstleistungen und Produkte zu informieren.
Zur Webseite


Kulturschaffende und Kulturunternehmen

Gestützt auf das Covid-19-Gesetz des Bundesrates, welches Unterstützungsmassnahmen für den Kultursektor vorsieht, hat der Kanton Nidwalden am 7. Dezember 2020 eine kantonale Covid-19-Kulturverordnung erlassen. Für Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen werden 100'000 Franken bereitgestellt. Kulturunternehmen mit Sitz im Kanton Nidwalden, die aus der Absage, Verschiebung oder eingeschränkten Durchführung von Veranstaltungen und Projekten oder aufgrund betrieblicher Einschränkungen infolge der Umsetzung staatlicher Massnahmen einen finanziellen Schaden erlitten haben, können beim Kanton Nidwalden eine Ausfallentschädigung beantragen.
Webseite Amt für Kultur mit weiteren Infos und Gesuchsformularen
Kantonale Covid-19-Kulturverordnung 
→ Medienmitteilung: Kanton regelt Covid-19-Hilfestellung für Kulturunternehmen 


Einreise in die Schweiz

Personen, die aus gewissen Staaten und Gebieten mit erhöhtem Infektionsrisiko (→ Liste) in die Schweiz einreisen, müssen zunächst für zehn Tage in Quarantäne. Das Bundesamt für Gesundheit führt für diese Länder eine entsprechende Liste und passt diese je nach Entwicklung der Lage regelmässig an. Von Nachbarländern werden jeweils nur Regionen, die über dem Grenzwert liegen, auf die Liste gesetzt, nicht aber das ganze Land. Die betroffenen Personen werden gezielt im Flugzeug, im Reisebus und an den Grenzübergängen informiert.

Personen mit Wohndomizil im Kanton Nidwalden müssen sich zu Beginn der Quarantäne innerhalb von zwei Tagen nach ihrer Einreise mittels ausgefülltem Formular beim kantonalen Gesundheitsamt melden. 
→ Hier geht's zum Online-Formular

→ Verordnung vom 2. Juli 2020 und Liste der Länder mit erhöhtem Ansteckungsrisiko
→ FAQ zur Quarantäne nach der Einreise in die Schweiz
→ FAQ bezgl. Grenzregionen/Länder und Quarantänepflicht
Empfehlungen für Reisende   → Recommendations for travelers (in English)
→ Infoline für Personen, die in die Schweiz einreisen: Tel. +41 58 464 44 88 (täglich 6-23 Uhr)

Von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Kulturschaffende nach einem kulturellen Anlass, Sportlerinnen und Sportler nach einem Wettkampf und Teilnehmende an Fachkongressen, sofern die betreffende Veranstaltung ein Schutzkonzept aufgewiesen hat. Ebenso von der Quarantänepflicht ausgenommen sind Personen, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen notwendig und unaufschiebbar in ein Risikogebiet reisen müssen.
Zur Verordnung des Bundesrates vom 12. Oktober 2020 


Contact Tracing und SwissCovid App

Das Ermitteln von Kontaktpersonen ist eine der wirksamsten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus. Dazu gehört die Identifizierung von Übertragungsketten und ihre Unterbrechung, indem sich erkrankte Personen isolieren (→ Merkblatt Selbst-Isolation) und Kontaktpersonen sich in Quarantäne (→ Merkblatt Selbst-Quarantäne) begeben. Im Kanton Nidwalden wird das Contact Tracing durch die Gesundheitsbehörden ebenfalls praktiziert. Der Bevölkerung steht die Swiss Covid-App im Apple Store und Google Play Store zur Verfügung. Diese ergänzt das klassische Contact Tracing. Es wird empfohlen, die App herunterzuladen und zu verwenden.
Weitere Informationen zum Contact Tracing und zur Swiss Covid-App 
Faktenblatt zur Swiss Covid-App 


Kantonsspital Nidwalden

Es gilt eine generelle Maskenpflicht. Die Besuche von engsten Angehörigen sind zugelassen. Während den üblichen Besuchszeiten (10.00 bis 20.00 Uhr) gilt eine Besuchsdauer von maximal 1 Stunde. Maximal dürfen sich 2 Besuchende pro Patient gleichzeitig im Patientenzimmer aufhalten. Auf der Mutter-Kind-Abteilung gilt für Väter und Geschwister die normale Besucherregelung. Alle Sprechstunden, Behandlungen, Operationen und Angebote wie zum Beispiel Physiotherapie werden normal durchgeführt.
Website Kantonsspital Nidwalden

Treten die Symptome am Wochenende auf und wollen Sie sich testen lassen, buchen Sie einen Termin für das Testcenter des Kantonsspitals Nidwalden. Dies bedingt eine vorgängig Online-Anmeldung, alternativ kann diese über Telefon 041 618 17 92 erfolgen. Das Testcenter ist von Montag-Freitag 8.00-12.30 und 13.40-17.00 Uhr sowie Samstag/Sonntag von 8.30-12.30 und 13.40-16.30 Uhr geöffnet bzw. erreichbar. Um Wartezeiten zu vermeiden und einen geregelten Ablauf zu gewährleisten, ist eine Anmeldung notwendig. Beachten Sie bitte dringend, welche Formulare und Ausweise Sie ausfüllen bzw. mitbringen müssen.
Mehr Informationen zum Testcenter


Pflegeheime

Besucherinnen und Besucher werden gebeten, sich direkt beim jeweiligen Heim über die aktuellen Bedingungen und Besuchszeiten zu erkundigen.
Überblick über die Alters- und Pflegeheime in Nidwalden 


Beratungsangebote

  • Sozialdienst: Sie und Ihre Familie sind in einer existenziellen finanziellen Notlage? Sie brauchen Beratung und Unterstützung bei der wirtschaftlichen und persönlichen Bewältigung Ihrer Situation? Die Sozialhilfe ist telefonisch, per Post oder Mail erreichbar. Der Kanton Nidwalden richtet sich nach den Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS).
    → Webseite Sozialamt
    → Telefon: 041 618 75 50, E-Mail: sozialamt@nw.ch

  • Jugendberatung: Die Decke fällt dir auf den Kopf? Die Familie nervt und Du fühlst Dich einsam? Der Coronavirus macht dir Angst oder du verstehst die Massnahmen nicht? Ein Gespräch kann helfen. Auch die Schulsozialarbeitenden unterstützten Dich gerne.
    Webseite Jugendberatung
    → Telefon: 041 618 75 50, E-Mail: jugendberatung@nw.ch
    Website Schulsozialarbeit
    → Tel. 147 von Pro Juventute (Tag und Nacht erreichbar)


Öffentlicher Verkehr und Flugreiseverkehr

Personen ab 12 Jahren müssen in Zügen, Trams und Bussen ebenso wie in Bergbahnen, Seilbahnen und auf Schiffen eine Maske tragen. Diese Pflicht gilt auch für Personen, die sich auf Perrons oder in Bahnhöfen, Flughäfen oder anderen Zugangsorten des öffentlichen Verkehrs aufhalten. Die Maskenpflicht gilt im Übrigen in Flugzeugen, die in der Schweiz starten und landen, unabhängig der Fluggesellschaft.
Zur Medienmitteilung des Bundesrates vom 18. Oktober 2020
Zu den FAQ zu den Massnahmen des Bundesrates vom 18. Oktober 2020
Erklärvideo Korrektes Tragen einer Maske → Erklärvideo Umgang mit einer Maske
Webseite Zentralbahn 
Webseite Postauto  


Schulen 

Das Amt für Volksschulen und Sport Nidwalden hat Merkblätter für Eltern und Betreuungspersonen von Kindern auf Stufe Kindergarten, Primarschule und Sekundarstufe I publiziert. Auf einem verständlichen Schema ist festgehalten, wann ein Kind oder ein/e Jugendliche/r bei Krankheitsanzeichen in die Schule darf und wann es zuhause bleiben muss. Für Lehrpersonen ab Kindergarten sowie Schülerinnen und Schüler ab Sekundarstufe I (Orientierungsschule, Mittelschule, Berufsfachschule) gilt im Unterricht eine Maskenpflicht.
Zum Merkblatt: Vorgehen bei Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern in Kindergarten und Primarschule
→ Zum Merkblatt: Vorgehen bei Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Jugendlichen in der Sekundarstufe 1
Zum Merkblatt zum Umgang mit Covid-19 an den Nidwaldner Volksschulen
Zur kantonalen Covid-19-Verordnung vom 4. November 2020  
 

Verlängerung von Zahlungsfristen

Aufgrund der Coronavirus-Pandemie hat der Kanton Nidwalden verschiedene Zahlungs- und Einreichungsfristen ausgeweitet. Dies gilt insbesondere für Steuerrechnungen und Steuererklärungen sowie Mahnungen.
Zur Medienmitteilung vom 27. März 


Wie wird das Virus übertragen?

Das neue Coronavirus wird hauptsächlich bei engem und längerem Kontakt übertragen. Das heisst, bei weniger als 1.5 Metern Abstand während mehr als 15 Minuten. Die Übertragung erfolgt durch Tröpfchen: Niest oder hustet die erkrankte Person, können die Viren direkt auf die Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen von anderen Menschen gelangen. Für die meisten Menschen verläuft die Krankheit mild. Momentan gibt es keinen zugelassenen Impfstoff gegen das neue Coronavirus. 
Weitere Informationen zur Krankheit und Behandlung 


Medienmitteilungen des Kantons Nidwalden

→ Planungssicherheit dank fixer Sperrstunde bis zum 4. Januar 2021 (12.12.2020)
→ Kanton regelt Covid-19-Hilfestellung für Kulturunternehmen (10.12.2020)
→ An Weihnachts-Gottesdiensten sind 50 Personen erlaubt (9.12.2020)
→ Für Härtefälle sollen 8.13 Millionen Franken zur Verfügung stehen (2.12.2020)
Video-Botschaft verdeutlicht: Es sind alle Generationen gefordert (18.11.2020)
→ Coronavirus beeinträchtigt die Durchführung von Schnupperlehren (12.11.2020)
→ Teilnehmerzahl an Veranstaltungen wird auf 30 Personen beschränkt (3.11.2020)
→ Nidwalden will Grundlagen für Covid-19-Unterstützungsinstrumente baldmöglichst erarbeiten (3.11.2020)
→ Kollegium St. Fidelis stellt auf Fernunterricht um (2.11.2020)
→ Regierungsrat prüft Senkung der Teilnehmerzahl bei Veranstaltungen (30.10.2020)
→ Regierungsrat sieht von einer weitergehenden Unterstützung ab (30.10.2020)
→ Erweiterte Massnahmen des Bundes lösen kantonale Verordnung ab (21.10.2020)
→ Nidwalden führt zweistufige Maskenpflicht für Veranstaltungen ein (16.10.2020)
→ Quarantäne für rund 400 Gäste zweier Ausgehlokale angeordnet (15.10.2020)
→ Steigende Fallzahlen: Gesundheitsamt appelliert an Eigenverantwortung (9.10.2020)
→ Kanton Nidwalden legt Vorgehen für Grossveranstaltungen fest (23.9.2020)
→ Gute Noten für die Schutzkonzepte der Betriebe (14.8.2020)

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Zugehörige Objekte

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Formular – Einreise aus Risikoländern Online-Formular
Name
Covid-19: Gesuch zur Bewilligung einer Grossveranstaltung Download
Covid-19: Merkblatt zur Bewilligung von Grossveranstaltungen Download
Covid-19: Plakate
Covid-19: Vorgehen bei Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Jugendlichen in der Sekundarstufe 1 Download
Covid-19: Vorgehen bei Krankheits- und Erkältungssymptomen bei Kindern in Kindergarten und Primarschule Download
Kantonale Covid-19-Verordnung Download