INFO Corona­virus

Alle nützlichen und aktualisierten Informationen sind derzeit auf dieser Website des Kantons Wallis sowie auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit verfügbar.

Dienststelle für Gesundheitswesen
Kantonsarztamt

Av. de la Gare 23
1950 Sitten
Tel. 027 606 49 00
medecin-cantonal@admin.vs.ch
www.vs.ch/gesundheit

Dienststelle für Industrie,
Handel und Arbeit

Alle nützlichen Infos betreffend KAE und Coronavirus finden Sie unter : https://www.vs.ch/de/web/sict/kae-coronavirus
Ihre Anfragen sollten NUR per E-Mail an: diha-kae-alv@admin.vs.ch übermittelt werden.
HOTLINE Kurzarbeit – Coronavirus
027 606 73 48
09.00-11.00 und 14.00-16.00
Montag bis Freitag

Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation
Alle nützlichen Infos betreffend Unterstützungsmassnahmen zugunsten von Walliser Unternehmen (ausser KAE) https://www.vs.ch/de/web/seti 
Infoline 027 606 73 89
E-Mail covid-seti@admin.vs.ch  

Auskünfte über die Massnahmen
Im Zweifelsfall können Informationen unter info.covid@ocvs.ch eingeholt werden. 

Psychologische Unterstützung
Hilfsangebot PsyCovid19

Freiwilligenarbeit und Betreuung
Für Gesundheitsfachleute: adrien.duc@admin.vs.ch oder alain.meier@admin.vs.ch
Für Freiwillige mit einer anderen Ausbildung: www.suisseresponsable.ch

Für Personen, die eine Unterstützung brauchen: www.benevoles-vs.ch, 027 324 95 37, info@benevoles-vs.ch

So schützen wir uns

News


 02.04.2020

Die Gesundheitsbehörden des Staates Wallis und das Amt des Kantonsarztes informieren wöchentlich über die Entwicklung der Pandemie COVID-19. Diese erste Ausgabe gibt das Wort an den Kantonsarzt Dr. Christian Ambord.

Medienorientierung

Medienorientierung 6. April 2020,12.45Uhr

Medienorientierung mit Bundesrat Alain Berset, Staatsratspräsident Roberto Schmidt (VS) und Staatsrätin Esther Waeber-Kalbermatten (VS). 

Deutsche Version (übersetzt)

 

Originalton (OT)

 

Aktuelle Situation im Kanton Wallis

07.04.2020: Derzeit gibt es 1436 bestätigte Fälle von Coronavirus-Infektionen im Kanton. Insgesamt hat das Virus bisher den Tod von 61 Personen im Wallis verursacht. Eine Übersicht über die epidemiologische Lage im Wallis ist hier verfügbar

Strategie zur Bekämpfung der Epidemie

Am 16. März 2020 bezeichnete der Bundesrat die Situation in der Schweiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus als "ausserordentliche Situation". Zuvor hatte der Staatsrat am 16. März 2020 mittags den außerordentlichen Stand der Dinge verordnet, der seinerseits Maßnahmen zusätzlich zu den bereits am 13. März 2020 eingeführten ergriffen hat. Die folgenden Punkte sind eine Zusammenfassung der wichtigsten Massnahmen, die auf Schweizer Ebene im Wallis ergriffen wurden. Details zu den Massnahmen und Erläuterungen zur Bundesratsverordnung sind auf der Website des Bundes zu finden. Die Übersicht über die epidemiologischen Lage befindet sich auf der Seite des Bundesamtes für Gesundheit. 

Massnahmen

Öffentliche und private Veranstaltungen, Versammlungen, Fortbewegung

  • Öffentliche und private Veranstaltungen und Versammlungen, sowohl in Gebäuden als auch im Freien, sind verboten. 
  • Kulturelle und sportliche Aktivitäten und Veranstaltungen, sowohl auf Profi- als auch auf Amateurebene, jeder Art und Kategorie, unabhängig von der Anzahl anwesender Personen, sind verboten.
  • Kinos, Theatern, Konzerthallen, Diskotheken, Bars, Nachtclubs, Massagesalons, Skigebieten, Sporthallen, Fitnesszentren, Wellnesszentren, Schwimmbädern und Thermalbädern, Museen, Mediatheken, Jugendzentren und anderen Orten der Unterhaltung, Kultur und des Sports sind geschlossen.
  • Gottesdienste aller Religionen werden ausgesetzt.
  • Die Kultstätten können geöffnet bleiben, sofern die erhöhten Hygienestandards und die Abstandsregeln eingehalten werden.
  • Beerdigungen müssen im rein privaten Rahmen stattfinden.
  • Die Bevölkerung wird aufgefordert, ihr Zuhause möglichst nicht zu verlassen.
  • Personen in Quarantäne müssen zu Hause bleiben.
  • Menschen ab 65 Jahren und den als gefährdet eingestuften Gruppen, bei denen besonders ernsthafte Komplikationen auftreten können, werden eindringlich aufgefordert, zu Hause zu bleiben. Ihnen wird dringend empfohlen:
    • keine Kinder zu betreuen
    • an keinen öffentlichen oder privaten Veranstaltungen teilzunehmen
    • keine öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, es sei denn für medizinische oder berufliche Zwecke oder für den Kauf von Grundbedarfsgütern.
  • Besuche von Gesundheits- und sozial-medizinischen Einrichtungen und Institutionen sind grundsätzlich verboten, ausser in begründeten Fällen;
  • Es wird nachdrücklich empfohlen, dass die Bevölkerung die Regeln der Hygiene und der sozialen Distanz in zwischenmenschlichen Beziehungen einhält;

Öffentliche und private Schulen, Bildungsstätten 

  • Alle öffentlichen und privaten Schulen im obligatorischen und postobligatorischen Bildungsbereich, Berufsfachschulen, Zentren für überbetriebliche Kurse und Kinderbetreuungseinrichtungen (Kinderkrippen und ABES) werden geschlossen. 
  • Öffentliche und private Einzel- und Gruppenkurse (Weiterbildung, berufliche Weiterbildung, Sport, Musik usw.) werden ausgesetzt. Absolut notwendige betriebsinterne Schulungen sind von diesem Verbot ausgenommen. 
  • Betreuungsangebote im Rahmen der obligatorischen Schulbildung und der Kleinkinderbetreuung müssen für Härtefälle z. B. wenn eine Betreuungslösung fehlt und die Eltern wichtige Aufgaben, insbesondere im Gesundheits- oder Sicherheitsbereich, wahrnehmen gewährleistet werden:
    • das Personal des Gesundheitswesens gemäss folgender Liste: Ärzte, Angestellte von Spitälern, Alters- und Pflegeheime, SMZ sowie andere Organisationen für die häusliche Pflege und die Haushaltshilfe, selbständige Krankenschwestern, Apotheker und Angestellte von Apotheken, Angestellte der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation (KWRO) und der Rettungsdienste;
    • Mitarbeiter von spezialisierten Instituten und sonderpädagogischen Einrichtungen;
    • Mitarbeiter, die in Kollektivunterkünften im Asylbereich arbeiten;
    • Sicherheitspersonal (Polizei, Berufsfeuerwehr, Armee, Zivilschutz, Gefängnisse, Krankenwagenfahrer); 
    • das für den Empfangsdienst in der Schule oder im Kindergarten / in Tagesstäten zuständige Personal;
    • Personal, das für wesentliche Aufgaben der Regierung zuständig ist.
    • Härtefälle bleiben vorbehalten.

Kommerzielle Aktivitäten und Gaststätten 

  • Ab Montag, 16. März 2020, um 18:30 Uhr werden sämtliche Gastronomiebetriebe, einschliesslich Restaurants, Pubs, Eisdielen, Tea-Rooms, gelegentlich geöffnete Brauereien, Bars (einschliesslich jener, die zu Bäckereien, Tankstellen, Bahnhöfen, Hotels und Campingplätzen gehören) für die Öffentlichkeit geschlossen. Davon ausgenommen sind:
    • Mahlzeitenlieferdienste;
    • Take-away am Schalter, sofern die Abstandsregeln eingehalten werden; 
    • gemeinnützige Sozialkantinen, Kantinen in Krankenhäusern sowie Alters- und Pflegeheimen unter Einhaltung der erhöhten Hygienestandards und der Abstandsregeln;
    • nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen unter Einhaltung der erhöhten Hygienestandards und der Abstandsregeln;
    • Restaurants, die an Hotels angeschlossen sind und deren Nutzung ausschliesslich für Gäste, die dort untergebracht sind, bestimmt ist, unter Einhaltung der erhöhten Hygienestandards und Abstandsregeln;
  • Ab Montag, 16. März 2020, um 18:30 Uhr bleiben sämtliche Geschäfte, Läden und Märkte für die Öffentlichkeit geschlossen. Davon ausgenommen sind Notfälle sowie:
    • Geschäfte, die Lebensmittel und Grundbedarfsgüter verkaufen, sowie Verkaufsstellen für Medikamente und Produkte für die Gesundheitspflege. Geschäfte, die neben Lebensmitteln oder Grundbedarfsgütern auch andere Güter oder Dienstleistungen anbieten, dürfen geöffnet bleiben, solange sie nur Lebensmittel oder Grundbedarfsgüter verkaufen;
    • Apotheken, Drogerien und Optiker;
    • Kioske;
    • Tankstellen (ausgenommen Bar-, Café-Bereich);
  • Die Hygienestandards und die Abstandsregeln müssen stets eingehalten werden.
  • In Notfällen können Geschäfte, die geschlossen bleiben müssen, gewisse Kunden auf individuelle Voranmeldung hin bedienen. 
  • Sämtliche Aktivitäten im Zusammenhang mit der persönlichen Pflege (einschliesslich Coiffeure, Barbiere, Kosmetiksalons, Nagelstudios, Tätowierer) müssen – auch bei Hausservice – für die Öffentlichkeit geschlossen bleiben.
     
  • Die Gesundheitsfachpersonen sind im Rahmen der Ausübung ihrer Berufstätigkeit von diesem Verbot ausgenommen.
    • Die Angehörigen der Gesundheitsberufe im Sinne des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (SR 811.21; SR 811.21; GesBG), d.h. Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberater, Optometristen und Osteopathen, unterliegen sicher nicht dem Verbot und dürfen ihre beruflichen Leistungen weiterhin anbieten. Sie dürfen jedoch nur solche Leistungen erbringen, die für den betreffenden Patienten als dringend oder notwendig erachtet werden und im Rahmen von ärztlich verordneten oder medizinisch indizierten Therapien oder Behandlungen (vgl. Art. 10a). Ziel ist es, unnötige Kontakte zu vermeiden.
    • Angehörige der Gesundheitsberufe im Sinne der kantonalen Gesetzgebung (dies ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich), d.h. im Wallis Ambulanzpersonal, Drogist, Dentalhygieniker, Logopäde-Orthophonist, Optiker, und Fusspfleger-Podologe, unterliegen nicht dem Verbot und dürfen ihre beruflichen Dienstleistungen weiterhin anbieten. Sie dürfen jedoch nur solche Leistungen erbringen, die für den betreffenden Patienten als dringend oder notwendig erachtet werden und im Rahmen von ärztlich verordneten oder medizinisch indizierten Therapien oder Behandlungen (vgl. Art. 10a). Ziel ist es, unnötige Kontakte zu vermeiden.
  • Die Tagesstrukturen in Alters- und Pflegeheimen werden für Patienten, die von zu Hause kommen, vorbehaltlich einer Genehmigung der Dienststelle für Gesundheitswesen (diese Plätze sind für Personen reserviert, die aus dem Spital entlassen werden) geschlossen.
  • Fahrschulkurse sind verboten und Führerscheinprüfungen werden ausgesetzt.
  • Alle kommerziellen Dienstleistungen im Sport- und Freizeitbereich sind verboten.
  • Post-, Bank-, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen sowie Betriebe im Bereich der Landwirtschaft, der Lebensmittelverarbeitung und der Lebensmittelindustrie, einschliesslich der Lieferketten, die Güter und Dienstleistungen anbieten, bleiben geöffnet. Die Hygienestandards und die Abstandsregeln müssen stets eingehalten werden.
  • Alle anderen privatwirtschaftlichen Aktivitäten müssen an die neue Situation angepasst werden. Die Hygienestandards und die Abstandsregeln müssen stets eingehalten werden.
  • Die Arbeitgeber werden aufgefordert, nach Unterbringungsmöglichkeiten vor Ort für die bei ihnen beschäftigten Grenzgänger zu suchen.

 

Kehrichtentsorgung

Der Bund hat Empfehlungen für die Kehrichtentsorgung in der ausserordentlichen Lage wegen dem Corona-Virus abgegeben. Diese wurden in Zusammenarbeit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und der SUVA vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) erstellt und sind auf der Seite des BAFU abrufbar.

Organisation auf kantonalem Niveau

Auf Walliser Ebene wird die Problematik durch den Kantonsarzt koordiniert, welcher in engem Kontakt mit dem Bundesamt für Gesundheit steht.

Der Kantonsarzt hat eine Koordinationsgruppe, die aus dem Spital Wallis, der kantonalen Einheit für übertragbare Krankheiten und der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation besteht, eingerichtet. Strategisch und logistisch wird der Kantonsarzt durch das kantonale Führungsorgan, welches über alle notwendigen Kompetenzen für die Bewältigung von ausserordentlichen Ereignissen verfügt, unterstützt.

Seit Januar werden Ärzte und Spitäler des Kantons durch den Kantonsarzt über die Situation und die Massnahmen bei Verdachtsfällen oder bei Bestätigungen regelmässig informiert. Die Gesundheitsbehörden passen in Zusammenarbeit mit den Spitälern, der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation und dem Bundesamt für Gesundheit das System den Vorgaben und der jeweiligen Situation an.

Häufig gestellte Fragen

Ausführliche Informationen sowie eine Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit.

Die Verordnung und die Erläuterungen über die Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus ist hier abrufbar.

Antworten zum Thema Veranstaltungen, Betriebe und Massnahmen des Bundes sind hier aufgelistet

Empfehlung des Bundesrates: Bleiben Sie zu Hause, insbesondere wenn Sie alt oder krank sind. Es sei denn, Sie müssen zur Arbeit gehen und können nicht von zu Hause aus arbeiten; es sei denn, Sie müssen zum Arzt oder zur Apotheke gehen; es sei denn, Sie müssen Lebensmittel einkaufen oder jemandem helfen. Am 20. März 2020 hat der Bundesrat beschlossen, Ansammlungen mit mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum zu verbieten, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen. Bei Versammlungen von unter fünf Personen ist gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten. Die Polizei kann bei Nichteinhaltung eine Ordnungsbusse verhängen.

Private Essen in kleinen Gruppen sind nicht verboten. Angesichts des kritischen Situation sollte jedoch jeder seine sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken. Wir appellieren an Ihre individuelle Verantwortung: Vermeiden Sie alle sozialen Aktivitäten, die nicht unbedingt notwendig sind.
Beachten Sie in jedem Fall die Hygiene- und Verhaltensregeln (Abstand halten).

Wir sind uns bewusst, dass die Betreuung von Kindern in der gegenwärtigen Situation eine Herausforderung ist. Es ist jedoch wichtig, dass es keine großen Gruppen von Kindern in Parks oder anderswo gibt. Es ist ebenfalls wichtig, dass Eltern oder andere Erwachsene nicht zusammenkommen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesrat beschlossen, Ansammlungen mit mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum zu verbieten, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen. Ältere oder gefährdete Menschen sollten den Kontakt mit Kindern vermeiden.
Beachten Sie stets die Hygiene- und Verhaltensregeln (Abstand halten).

Besuche von Gesundheits- und sozial-medizinischen Einrichtungen und Institutionen (Spitälern, Kliniken, Altersheimen, Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen) sind grundsätzlich verboten. Dieses Besuchsverbot gilt nicht für folgende Fälle:

  • Eltern, die ihre Kinder besuchen;
  • Partner, die eine gebärende Frau besuchen;
  • Angehörige, die eine sterbende Person besuchen.

Bei solchen Besuchen müssen die vom Bund empfohlenen Präventionsmassnahen strikt eingehalten werden. Es ist Patienten und Insassen dieser Einrichtungen verboten, Besuche ausserhalb der Einrichtung zu machen oder einen Ausflug zu unternehmen.
 

Der Kanton Wallis befolgt strikt die Vorschriften der Eidgenossenschaft und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG). Angesichts der Verbreitung des Virus haben die Bundesbehörden die Strategie zur Bekämpfung der Epidemie angepasst. Der Bundesrat hat den Schutz besonders gefährdeter Menschen und die Behandlung von besonders schweren Fällen in den Mittelpunkt seiner Massnahmen gestellt. Personen mit Symptomen werden nicht mehr systematisch getestet. Um besonders gefährdeter Menschen so gut wie möglich zu schützen, dem Gesundheitssystem es zu ermöglichen, schwere Fälle zu versorgen und die Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verlangsamen, sieht die Strategie derzeit vor, dass Patienten, die keine medizinische Versorgung benötigen, nicht getestet werden und freiwillig in Selbst-Isolation zu Hause bleiben. Enge Kontakte eines bestätigten Falles werden aufgefordert, in Selbst-Quarantäne zu Hause zu bleiben.

Mit fortschreitender Epidemie werden nur noch schwere Fälle ins Spital eingeliefert, wie vom Bundesamt für Gesundheit empfohlen. Sollte sich die Situation verschlechtern, können rund 40 Zimmer an verschiedenen Walliser Spitalstandorten schnell in den Isolationsmodus versetzt werden. Falls die Situation es erfordert, sieht der Pandemieplan ebenfalls die Freigabe einer ganzen Etage eines Krankenhauses vor.

Die Personen, die von Angehörigen betreut werden, sind anfällig. Um ihre Angehörigen zu schützen, müssen die Betreuerinnen und Betreuer für die strikte Einhaltung der Weisungen des Bundesrates sorgen, ihren Kontakt zur Aussenwelt so weit wie möglich einschränken und Hilfe von anderen annehmen. Das Bundesamt für Gesundheit legt diese Empfehlungen im Einzelnen dar. 

Für eine Person oder eine kleine Gruppe von Personen, die im Wallis leben, wird die Quarantäne bei der Person zu Hause durchgeführt werden. Für den Fall einer grösseren Quarantäne, zum Beispiel im Falle eines Reisebusses, verfügt der Staat Wallis über Orte, an denen diese Personen während der Quarantäne untergebracht und betreut werden können. Es ist wichtig, angemessene Massnahmen zum Schutz der Patienten, ihrer Angehörigen, der Angehörigen der Gesundheitsberufe und der Öffentlichkeit zu ergreifen und gleichzeitig das weitere Funktionieren der Gesellschaft zu ermöglichen. 

Das Bundesamt für Gesundheit hat eine Reihe von Empfehlungen für die Fachkreise herausgegeben. Dabei handelt es sich sowohl um allgemeine Empfehlungen als auch um Vorsichtsmaßnahmen für besonders gefährdete Personen, die im Mittelpunkt der Epidemie-Management-Strategie stehen. Nützliche Informationen betreffend Kurzarbeitsentschädigung und Coronavirus befinden sich aur der Seite der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit.

Krankenhäuser, Gesundheitseinrichtungen und Berufsfachleute im Kanton verfügen derzeit über einen ausreichenden Bestand an Masken. Es sollte auch daran erinnert werden, dass Masken hauptsächlich einen Schutz für die Angehörigen der Gesundheitsberufe und folglich für die von ihnen behandelten Patienten darstellen. Es wird nicht empfohlen, dass die allgemeine Bevölkerung eine Schutzmaske trägt.

NEIN, Ihr Arbeitgeber kann von seinem Angestellten/Arbeitnehmer nur eine medizinische Untersuchung verlangen. Der konsultierte Arzt (im Prinzip der behandelnde Arzt) ist der einzige, der über die notwendigen medizinischen Untersuchungen entscheiden kann.

JA, Ihr Arbeitgeber kann ein ärztliches Zeugnis verlangen, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Entscheidung nicht zur Arbeit kommt (nach 3 Tagen Abwesenheit).

NEIN, Ihr Arbeitgeber kann kein ärztliches Zeugnis verlangen, wenn der Arbeitnehmer zu Hause bleibt, um andere Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gemäss den Anweisungen seines Arbeitgebers zu schützen (Arbeitsunfähigkeit). Der Arbeitnehmer braucht seine Abwesenheit von der Arbeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

NEIN, ein Arzt ist nicht gesetzlich verpflichtet, ein ärztliches Zeugnis auszustellen. Ein Patient, der seinen Arzt ordnungsgemäss konsultiert hat, kann jedoch im Falle eines Arbeitsunterbruchs ein ärztliches Zeugnis erwarten. Es ist Sache des konsultierten Arztes, so objektiv wie möglich zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand seines Patienten mit der Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit vereinbar ist oder nicht

JA, ausnahmsweise kann ein Arzt, der seinen Patienten und seine Krankengeschichte kennt, in begrenzter Weise beurteilen, ob die angebliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bevor er den Patienten untersucht. Die Dauer der Rückwirkung sollte einige Tage höchstens aber eine Woche nicht überschreiten. 
Ein rückwirkendes ärztliches Zeugnis sollte in jedem Fall die folgenden Elemente enthalten: 
1) Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, 
2) Datum der Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses und
3) Datum der ersten Behandlung oder Konsultation.

Tierarztpraxen und -kliniken bieten weiterhin Pflege für Tiere an, beschränken ihre Dienste jedoch auf das unbedingt Notwendige und Dringende. Auch wenn Haustiere höchstwahrscheinlich keine Rolle bei der Übertragung der Krankheit spielen, können die Tierärzte durch ihren Kontakt mit Tierhaltern einer Ansteckung ausgesetzt sein.
Die Anweisungen des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) müssen in allen Praxen angewendet werden und auch für die Kundinnen und Kunden gelten. Tierbesitzer müssen sich vorgängig telefonisch anmelden und halten sich grundsätzlich nur einzeln in der
Praxis und im Wartezimmer auf. Auch die medizinische Versorgung von Nutztieren in der Landwirtschaft ist gewährleistet. Wie beim Gesundheitspersonal und anderen Fachleuten, deren Arbeit für das Land systemrelevant ist, ist es auch beim Kontakt mit Tierärzten unbedingt erforderlich, dass unter allen Umständen die Vorsichtsmassnahmen eingehalten werden. 

Wie kann man sich selbst, dem Umfeld und dem Gesundheitssystem Sorge tragen?

  • Bleiben Sie zu Hause, insbesondere wenn Sie alt oder krank sind. Es sei denn, Sie müssen zur Arbeit gehen und können nicht von zu Hause aus arbeiten; es sei denn, Sie müssen zum Arzt oder zur Apotheke gehen; es sei denn, Sie müssen Lebensmittel einkaufen oder jemandem helfen. 
  • Benützen Sie das Telefon, um sich bei der Familie und den Freuden zu erkundigen.
  • Vermeiden Sie unnötige Fahrten und riskante Aktivitäten.
  • Wenn Sie kurz an die frische Luft gehen, tun Sie das alleine oder mit Menschen, die mit Ihnen zusammenleben.

 

 

Risikogruppen

Der Bundesrat und die kantonalen Behörden haben den Schutz besonders gefährdeter Menschen und die Behandlung von besonders schweren Fällen in den Mittelpunkt seiner Massnahmen gestellt. Personen mit Symptomen werden nicht mehr systematisch getestet. 

Wer sind die am meisten gefährdeten Personen?

  • Menschen im Alter von 65 Jahren und darüber
  • Menschen jeden Alters, die an einer dieser Krankheiten leiden:
    • Krebs;
    • Diabetes;
    • krankheits- oder therapiebedingte Immunschwäche;
    • hoher Blutdruck;
    • Herz-Kreislauf-Erkrankungen;
    • chronische Erkrankungen der Atemwege 

Der Bund hat eine Liste mit spezifischen Empfehlungen für diese Risikogruppen erstellt. Um diese Menschen so gut wie möglich zu schützen, dem Gesundheitssystem es zu ermöglichen, schwere Fälle zu versorgen und die Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verlangsamen, sieht die Strategie derzeit vor, dass Patienten, die keine medizinische Versorgung benötigen, nicht getestet werden und freiwillig in Selbst-Isolation zu Hause bleiben. Enge Kontakte eines bestätigten Falles werden aufgefordert, in Selbst-Quarantäne zu Hause zu bleiben.

HABEN SIE EIN GESUNDHEITLICHES PROBLEM?

  1. Reduzieren Sie Ihre Ausflüge auf ein striktes Minimum
  1. Folgen Sie den Empfehlungen des Bundesrates :

Abstand halten

Händeschütteln vermeiden

Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallstation

Gründlich Hände waschen

In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen
 
Jetzt zuhause bleiben
Sie haben Husten, Fieber oder Atembeschwerden :
  1. Prüfen Sie auf www.coronacheck.ch (wählen Sie deutsch oben rechts), ob Ihr Gesundheitszustand eine ärztliche Konsultation erfordert.
  1. Falls eine medizinische Konsultation erforderlich ist :
    • Erstellung einer Liste Ihrer Medikamente
    • Kontaktieren Sie telefonisch Ihren Hausarzt, ein Arzt aus Ihrer Region (search.ch) oder die Hotline.
  1. Der Arzt wird Ihnen sagen, was Sie tun müssen und, falls notwendig, wo und wann Sie sich für weitere Untersuchung richten müssen. Befolgen Sie die Anweisungen des Arztes genauestens.
  1. Wenn Sie zu einer Konsultation gehen müssen, nehmen Sie:
    • die Liste Ihrer Medikame
    • Ihre Versicherungskarte
    • die von Ihrem Arzt übermittelten Informationen mit.
  1. Fahren Sie wenn möglich mit dem Auto zum besagten Ort.
    Auf Platz werden Sie vom Personal betreut.
  1. Sie werden von den Ärzten und dem Gesundheitspersonal betreut, die Ihnen Anweisungen für das weitere Vorgehen geben werden.

FÜR ALLE ANDEREN GESUNDHEITLICHEN PROBLEME

 
  • Wenden Sie sich telefonisch an Ihren Arzt. Warten Sie nicht darauf, dass sich Ihr Zustand verschlechtert.
  • Informieren Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin, wenn Sie Husten und/oder Fieber haben, auch wenn dies nicht der Hauptgrund für Ihren Anruf ist.
  • Wenn Sie Medikamente einnehmen, bereiten Sie die Liste vor, bevor Sie den Arzt anrufen, damit Sie ihn/sie informieren können.
  • Sie keinen Hausarzt haben, rufen Sie einen anderen Arzt in Ihrer Nähe an (search.ch).

Informationsmaterial

Rumantsch: PDF
shqip (Albanisch): PDF
اَلْعَرَبِيَّة (Arabisch): PDF
官話 / 官话 (Mandarin): PDF
português (Portugiesisch): PDF
srpski jezik (Serbisch): PDF
español (Spanisch): PDF
Türkiye (Türkisch): PDF
தமிழ் (Tamilisch): PDF
فارسی (Farsi): PDF
Kurmancî (Kurmandschi): PDF
Af-Soomaali (Somali): PDF
ትግርኛ (Tigrinisch): PDF

Warnung vor gefälschten E-Mails im Namen des BAG (https://www.melani.admin.ch)