INFO Coronavirus
Hotline Kanton Wallis
+41 58 433 0 144
(täglich von 08H bis 12H und 13H bis 17H)
Hotline Bundesamt für Gesundheit
+41 58 463 00 00
(täglich 24 Stunden)
Fachspezifische Kontakte
Dienststelle für Gesundheitswesen
Kantonsarztamt
027 606 49 00
medecin-cantonal@admin.vs.ch
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit
KAE-Anfragen NUR per E-Mail an: diha-kae-alv@admin.vs.ch
HOTLINE Kurzarbeit – Coronavirus
027 606 73 48
09.00-11.00 und 14.00-16.00 - Montag bis Freitag
Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation
Infoline 027 606 73 89
E-Mail covid-seti@admin.vs.ch
Kantonale Steuerverwaltung
Kantonale Hilfen für Selbständige und Geschäftsführer
Auskünfte über die Massnahmen
Im Zweifelsfall können Informationen unter info.covid@ocvs.ch eingeholt werden.
Ratgeber von Gesundheitsförderung Wallis
Psychologische Unterstützung PsyCovid19
Abgeschlossenheit und innerfamiliäre Gewalt
Opferhilfe: 027 946 85 32 oder www.vs.ch/de/web/sas/lavi-kontaktformular
Freiwilligenarbeit und Betreuung
Für Gesundheitsfachleute: adrien.duc@admin.vs.ch oder alain.meier@admin.vs.ch
Für Freiwillige mit einer anderen Ausbildung: www.suisseresponsable.ch
Für Personen, die eine Unterstützung brauchen: www.benevoles-vs.ch, 027 324 95 37, info@benevoles-vs.ch
News
Der Kanton Wallis beschliesst, seine Alters- und Pflegeheime wieder für Besucher zu öffnen 06.05.2020
Der Kanton Wallis kündigt die Wiedereröffnung seiner Alters- und Pflegeheime an. Tatsächlich vertrat der Staatsrat mit Beschluss vom 6. Mai die Auffassung, dass die recht günstige Entwicklung der Gesundheitssituation eine Aufhebung des Besuchsverbots für Alters- und Pflegeheime ab dem 11. Mai 2020 ermöglicht. Er präzisierte, dass Besuche strengen Richtlinien unterliegen.
Neben der Einhaltung des Alters- und Pflegeheimkonzepts müssen die Besuche auch den einschlägigen Empfehlungen und Richtlinien entsprechen. Sie finden nach Vereinbarung statt, mit maximal einem Besucher pro Einwohner, und die Begegnungen sollten normalerweise nicht länger als 30 Minuten dauern. Situationen am Lebensende sind vorbehalten. Ziel ist es, den Kontakt zwischen den Bewohnern und ihren Angehörigen wiederherzustellen. In dieser Hinsicht wollte der Staatsrat auf die bei einigen Einwohnern beobachtete Isolation reagieren.
Rendez-vous mit dem Kantonsarzt (Newsletter Nr. 5) 30.04.2020
Die Gesundheitsbehörden des Staates Wallis und das Kantonsarztamt präsentieren Ihnen in einem wöchentlich Rendez-vous die Entwicklung der Pandemie COVID-19. Diese fünfte Ausgabe gibt das Wort an Dr. Delphine Berthod, Vertreterin des Kantonsarztes.
Medienorientierungen - Videos
Medienorientierung 30. April 2020, 14.00Uhr
Zweite Phase der Lockerung der Massnahmen ab dem 11. Mai
Deutsche Version (übersetzt)
Originalton (OT)
Medienorientierung 24. April 2020,10.30Uhr
24. April 2020,10.30Uhr – Medienorientierung mit Staatsrätin Esther Waeber-Kalbermatten, Staatsrat Christophe Darbellay und Staatsrat Fréderic Favre.
Deutsche Version (übersetzt)
Originalton (OT)
9. April 2020,14.00Uhr - Medienkonferenzen
Deutsche Version (übersetzt)
Originalton (OT)
Medienorientierung 6. April 2020,12.45Uhr
Medienorientierung mit Bundesrat Alain Berset, Staatsratspräsident Roberto Schmidt (VS) und Staatsrätin Esther Waeber-Kalbermatten (VS).
Deutsche Version (übersetzt)
Originalton (OT)
Strategie zur Bekämpfung der COVID-19 Epidemie
Schrittweise Lockerung
Angesichts der epidemiologischen Entwicklungen und der Empfehlungen von der Wissenschaft hat der Bundesrat beschlossen, die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor dem neuen Coronavirus ab dem 27. April 2020 zu lockern. Die Umsetzung der Lockerungsstrategie ist in mehreren Stufen geplant.
Die untenstehenden Punkte fassen die wichtigsten Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, die derzeit auf Bundes- und Kantonsebene in Kraft sind, zusammen. Die detaillierten Angaben zu den Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen können jederzeit auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit eingesehen werden.
Schutzkonzepte
Der Bund verlangt von Institutionen und Dienstleistern, die in der Lage sind, ihre Dienste anzubieten, vorab ein Schutzkonzept zu erstellen. Die Pflicht, ein Schutzkonzept zu erstellen, obliegt den Unternehmen und Betreibern. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und einzelne Branchen geben für die betroffenen Unternehmen allgemeine Schutzkonzepte vor, die dann an die Standortbedingungen angepasst werden muss. Diese Pläne werden nicht im Voraus von der kantonalen Behörde genehmigt, sondern direkt vor Ort von den Arbeitsinspektoren beurteilt. Die Inspektoren beraten die Unternehmen während der Inspektionen, um sicherzustellen, dass der Neustart unter den bestmöglichen Bedingungen sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Kunden durchgeführt wird.
Massnahmen gegen die Epidemie (Link)
Aktuelle Situation im Kanton Wallis
06.05.2020: Derzeit gibt es 1897 bestätigte Fälle von Coronavirus-Infektionen im Kanton. Insgesamt hat das Virus bisher den Tod von 146 Personen im Wallis verursacht. Eine Übersicht über die epidemiologische Lage im Wallis ist hier verfügbar. Die Zahlen werden von Montag bis Freitag aktualisiert. An Wochenenden gibt es keine Veröffentlichung.
Organisation auf kantonalem Niveau
Auf Walliser Ebene wird die Problematik durch den Kantonsarzt koordiniert, welcher in engem Kontakt mit dem Bundesamt für Gesundheit steht.
Der Kantonsarzt hat eine Koordinationsgruppe, die aus dem Spital Wallis, der kantonalen Einheit für übertragbare Krankheiten und der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation besteht, eingerichtet. Strategisch und logistisch wird der Kantonsarzt durch das kantonale Führungsorgan, welches über alle notwendigen Kompetenzen für die Bewältigung von ausserordentlichen Ereignissen verfügt, unterstützt.
Seit Januar werden Ärzte und Spitäler des Kantons durch den Kantonsarzt über die Situation und die Massnahmen bei Verdachtsfällen oder bei Bestätigungen regelmässig informiert. Die Gesundheitsbehörden passen in Zusammenarbeit mit den Spitälern, der Kantonalen Walliser Rettungsorganisation und dem Bundesamt für Gesundheit das System den Vorgaben und der jeweiligen Situation an.
Häufig gestellte Fragen
Ausführliche Informationen sowie eine Liste mit Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Gesundheit.
Die Verordnung und die Erläuterungen über die Massnahmen des Bundesrates zur Bekämpfung des Coronavirus sind hier abrufbar.
Am 29. April 2020 hat das Bundesamt für Gesundheit zudem FAQs zu den Verhaltensregeln im Zusammenhang mit den aktuellen und geplanten Lockerungen veröffentlicht. Die FAQ beantwortet Fragen zu Abendessen mit Freunden zu Hause, zu Spielplatzbesuchen, zur Öffnung von Schulen oder auch noch zum Gebrauch von Masken.
Die Symptome einer COVID-19-Infektion gemäss Definition des Bundesamtes für Gesundheit sind :
- eine akute Erkrankung der Atemwege (z.B. Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit) mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen und/oder
- einen plötzlichen Verlust von Geschmack- oder Geruchsinn.
Gemäss der vom Bund beschlossenen Eindämmungsstrategie muss jede Person, die Symptome von COVID-19 aufweist, getestet werden, solange genügend Screeningmaterial zur Verfügung steht. Alle Personen mit Symptomen, die denen von COVID-19 ähnlich sind, sind eingeladen, eine Selbsteinschätzung auf www.coronacheck.ch oder der EchoSOS-applikation vorzunehmen. Gegebenenfalls sollten sie sich telefonisch mit ihrem behandelnden Arzt oder einem Arzt in ihrer Nähe in Verbindung setzen. Der Arzt wird bestätigen, ob ein Screening-Test empfohlen wird und wohin man sich zur Durchführung des Tests begeben sollte.
Screening-Tests werden in Screening-Zentren oder in der Arztpraxis durchgeführt. Der Kanton organisiert die Kontaktverfolgung (contact tracing). Positiv getestete Personen und ihre Kontaktpersonen werden so isoliert, dass die Verbreitung des Virus verhindert wird.
Personen, die positiv auf COVID-19 getestet wurden, werden zu Hause für mindestens 10 Tage und 48 Stunden nach Abklingen der Symptome isoliert. Ihre Kontakte werden zu Hause für 10 Tage unter Quarantäne gestellt.
Es werden nur schwere Fälle ins Spital eingeliefert, wie vom Bundesamt für Gesundheit empfohlen. Die Versorgungskanäle sind sowohl in den Gesundheitseinrichtungen als auch in den Arztpraxen gut getrennt, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.
Die Personen, die von Angehörigen betreut werden, sind anfällig. Um ihre Angehörigen zu schützen, müssen die Betreuerinnen und Betreuer für die strikte Einhaltung der Weisungen des Bundesrates sorgen, ihren Kontakt zur Aussenwelt so weit wie möglich einschränken und Hilfe von anderen annehmen. Das Bundesamt für Gesundheit legt diese Empfehlungen im Einzelnen dar.
Das Bundesamt für Gesundheit hat eine Reihe von Empfehlungen für die Fachkreise herausgegeben. Dabei handelt es sich sowohl um allgemeine Empfehlungen als auch um Vorsichtsmaßnahmen für besonders gefährdete Personen, die im Mittelpunkt der Epidemie-Management-Strategie stehen. Nützliche Informationen betreffend Kurzarbeitsentschädigung und Coronavirus befinden sich aur der Seite der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit.
NEIN, Ihr Arbeitgeber kann von seinem Angestellten/Arbeitnehmer nur eine medizinische Untersuchung verlangen. Der konsultierte Arzt (im Prinzip der behandelnde Arzt) ist der einzige, der über die notwendigen medizinischen Untersuchungen entscheiden kann.
JA, Ihr Arbeitgeber kann ein ärztliches Zeugnis verlangen, wenn der Arbeitnehmer auf eigene Entscheidung nicht zur Arbeit kommt (nach 3 Tagen Abwesenheit).
NEIN, Ihr Arbeitgeber kann kein ärztliches Zeugnis verlangen, wenn der Arbeitnehmer zu Hause bleibt, um andere Arbeitnehmer am Arbeitsplatz gemäss den Anweisungen seines Arbeitgebers zu schützen (Arbeitsunfähigkeit). Der Arbeitnehmer braucht seine Abwesenheit von der Arbeit nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
NEIN, ein Arzt ist nicht gesetzlich verpflichtet, ein ärztliches Zeugnis auszustellen. Ein Patient, der seinen Arzt ordnungsgemäss konsultiert hat, kann jedoch im Falle eines Arbeitsunterbruchs ein ärztliches Zeugnis erwarten. Es ist Sache des konsultierten Arztes, so objektiv wie möglich zu beurteilen, ob der Gesundheitszustand seines Patienten mit der Wiederaufnahme seiner beruflichen Tätigkeit vereinbar ist oder nicht.
JA, ausnahmsweise kann ein Arzt, der seinen Patienten und seine Krankengeschichte kennt, in begrenzter Weise beurteilen, ob die angebliche Arbeitsunfähigkeit vorliegt, bevor er den Patienten untersucht. Die Dauer der Rückwirkung sollte einige Tage höchstens aber eine Woche nicht überschreiten.
Ein rückwirkendes ärztliches Zeugnis sollte in jedem Fall die folgenden Elemente enthalten:
1) Datum des Beginns der Arbeitsunfähigkeit,
2) Datum der Ausstellung des ärztlichen Zeugnisses und
3) Datum der ersten Behandlung oder Konsultation.
Wie kann man sich selbst, dem Umfeld und dem Gesundheitssystem Sorge tragen?
- Bleiben Sie zu Hause, insbesondere wenn Sie alt oder krank sind. Es sei denn, Sie müssen zur Arbeit gehen und können nicht von zu Hause aus arbeiten; es sei denn, Sie müssen zum Arzt oder zur Apotheke gehen; es sei denn, Sie müssen Lebensmittel einkaufen oder jemandem helfen.
- Benützen Sie das Telefon, um sich bei der Familie und den Freuden zu erkundigen.
- Vermeiden Sie unnötige Fahrten und riskante Aktivitäten.
- Wenn Sie kurz an die frische Luft gehen, tun Sie das alleine oder mit Menschen, die mit Ihnen zusammenleben.
Jetzt nicht nachlassen
Im Rahmen seiner Lockerungsstrategie hat das BAG den neuen TV-Spot «Jetzt nicht nachlassen» lanciert.
Risikogruppen
Der Bundesrat und die kantonalen Behörden haben den Schutz besonders gefährdeter Menschen und die Behandlung von besonders schweren Fällen in den Mittelpunkt seiner Massnahmen gestellt. Personen mit Symptomen werden nicht mehr systematisch getestet.
Wer sind die am meisten gefährdeten Personen?
- Menschen im Alter von 65 Jahren und darüber
- Menschen jeden Alters, die an einer dieser Krankheiten leiden:
- Krebs;
- Diabetes;
- krankheits- oder therapiebedingte Immunschwäche;
- hoher Blutdruck;
- Herz-Kreislauf-Erkrankungen;
- chronische Erkrankungen der Atemwege
Der Bund hat eine Liste mit spezifischen Empfehlungen für diese Risikogruppen erstellt. Um diese Menschen so gut wie möglich zu schützen, dem Gesundheitssystem es zu ermöglichen, schwere Fälle zu versorgen und die Ausbreitung des Virus so weit wie möglich zu verlangsamen, sieht die Strategie derzeit vor, dass Patienten, die keine medizinische Versorgung benötigen, nicht getestet werden und freiwillig in Selbst-Isolation zu Hause bleiben. Enge Kontakte eines bestätigten Falles werden aufgefordert, in Selbst-Quarantäne zu Hause zu bleiben.
HABEN SIE EIN GESUNDHEITLICHES PROBLEM?
- Reduzieren Sie Ihre Ausflüge auf ein striktes Minimum
- Folgen Sie den Empfehlungen des Bundesrates :
Abstand halten.
Empfehlung: Maske tragen, wenn Abstandhalten nicht möglich ist.
Falls möglich weiter im Homeoffice arbeiten.
Gründlich Hände waschen.
Händeschütteln vermeiden.
In Taschentuch oder Armbeuge husten und niesen.
Bei Symptomen zuhause bleiben.
Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallstation.
- Prüfen Sie auf www.coronacheck.ch (wählen Sie deutsch oben rechts), ob Ihr Gesundheitszustand eine ärztliche Konsultation erfordert.
- Falls eine medizinische Konsultation erforderlich ist :
- Erstellung einer Liste Ihrer Medikamente
- Kontaktieren Sie telefonisch Ihren Hausarzt, ein Arzt aus Ihrer Region (search.ch) oder die Hotline.
- Der Arzt wird Ihnen sagen, was Sie tun müssen und, falls notwendig, wo und wann Sie sich für weitere Untersuchung richten müssen. Befolgen Sie die Anweisungen des Arztes genauestens.
- Wenn Sie zu einer Konsultation gehen müssen, nehmen Sie:
- die Liste Ihrer Medikame
- Ihre Versicherungskarte
- die von Ihrem Arzt übermittelten Informationen mit.
- Fahren Sie wenn möglich mit dem Auto zum besagten Ort.
Auf Platz werden Sie vom Personal betreut.
- Sie werden von den Ärzten und dem Gesundheitspersonal betreut, die Ihnen Anweisungen für das weitere Vorgehen geben werden.
FÜR ALLE ANDEREN GESUNDHEITLICHEN PROBLEME
- Wenden Sie sich telefonisch an Ihren Arzt. Warten Sie nicht darauf, dass sich Ihr Zustand verschlechtert.
- Informieren Sie Ihren Arzt oder Ihre Ärztin, wenn Sie Husten und/oder Fieber haben, auch wenn dies nicht der Hauptgrund für Ihren Anruf ist.
- Wenn Sie Medikamente einnehmen, bereiten Sie die Liste vor, bevor Sie den Arzt anrufen, damit Sie ihn/sie informieren können.
- Sie keinen Hausarzt haben, rufen Sie einen anderen Arzt in Ihrer Nähe an (search.ch).