Coronavirus

Aktuelle Situation im Kanton Zürich (6.4.2020, 15.00 Uhr)

Zurzeit sind 2590 Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich positiv auf das Coronavirus getestet worden.

198 positiv Getestete befinden sich in Spitalbehandlung, davon werden 58 künstlich beatmet.

Total 48 Todesfälle (Altersdurchschnitt 85 Jahre)

Detailinformationen können dem Lagebulletin entnommen werden. Es wird täglich um 17.00 Uhr publiziert.

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Die Gesundheitsdirektion mit Gesundheitsdirektorin Natalie Rickli applaudiert den Mitarbeitenden im Gesundheitswesen als Dank für ihren ausserordentlichen Einsatz.

   

Informationen für die Bevölkerung

Weisungen des Bundesrates

In der Schweiz - und so auch im Kanton Zürich - sind öffentliche und private Veranstaltungen verboten. Alle Läden, Märkte, Restaurants, Bars sowie Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe sind geschlossen, mit Ausnahme von für die Versorgung der Bevölkerung notwenigen Einrichtungen wie Lebensmittelläden oder Apotheken. Verboten sind Ansammlungen von mehr als fünf Personen. Bei Versammlungen von unter fünf Personen ist gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens zwei Metern einzuhalten.

Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen (auch Zahn- und Tierarztpraxen) sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung sollen weiterhin ihren Betrieb aufrechterhalten.

Die genannten Gesundheitseinrichtungen – insbesondere Spitäler, Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen – dürfen nur Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchführen, sofern sie aus medizinischer Sicht dringend sind, und die vom Bund angeordneten Massnahmen (Social Distancing und Hygienemassnahmen) eingehalten werden.

Spitex-Dienste mit kantonaler Betriebsbewilligung können ihre öffentlich zugänglichen Filialen offenhalten. Spitex-Dienste ohne kantonale Betriebsbewilligung können weiterhin ihre Dienstleistungen erbringen, müssen aber allenfalls vorhandene öffentlich zugängliche Räume schliessen.

Gesundheitsfachpersonal: Jetzt bewerben!

Um für den erwarteten Ansturm auf die Spitäler auch personell gerüstet zu sein, hat die Gesundheitsdirektion einen Pool für Gesundheitsfachpersonal eingerichtet. Spitäler können darüber rasch und unkompliziert zusätzliches Personal anfordern und die medizinische Versorgung so auch bei einem rasanten Anstieg an hospitalisierten Corona-Fällen sicherstellen.

Gesundheitsfachpersonen können sich hier bewerben.

Gesundheitssystem schonen, um schwere Fälle behandeln zu können

Die Übertragungen des SARS-CoV-2 in der Bevölkerung nimmt nach wie vor zu. Das Ziel der Gesundheitsdirektion ist, die Ausbreitung zu verlangsamen, Personen mit erhöhtem Komplikationsrisiko (wie Personen über 65 Jahre, Personen mit Bluthochdruck, Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes, Chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs) zu schützen und die Spitalkapazitäten für schwere Erkrankungsfälle sicherzustellen.

  • Blieben Sie wenn möglich zu Hause. Insbesondere wenn Sie sich krank fühlen, Fieber oder andere grippeähnliche Symptome haben. Wenn Ihre Beschwerden behandelt werden müssen, melden Sie sich telefonisch bei Ihrer Hausärztin / Ihrem Hausarzt oder beim Ärztefon 0800 33 66 55. Begeben Sie sich nicht in die Arztpraxis, wenn Sie nicht dazu aufgefordert werden.

Besuchsverbot

Die Gesundheitsdirektion hat ein Besuchsverbot für alle Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Invalideneinrichtungen im Kanton Zürich erlassen. Das Besuchsverbot gilt seit 13. März bis vorerst 30. April 2020.

Umsetzung des Besuchsverbots im Kanton Zürich (hier klicken)

Die meisten Institutionen im Kanton Zürich sehen in ihrem Pandemieplan ein Besuchsverbot vor. Einige davon haben dieses bereits zur Anwendung gebracht. Die Gesundheitsdirektion legt nun einheitliche Regeln fest, die für alle Organisationen verbindlich sind.

Mit dem Ziel, ein gemeinsames Vorgehen im Umgang mit COVID-19-Patienten festzulegen, traf sich die Gesundheitsdirektion am 11. März 2020 mit Vertretern der Zürcher Listenspitäler zu einem Austausch. Neben anderen Themen wurde auch das Besuchsverbot thematisiert. Die Regelung, die nun getroffen wurde, kann als gemeinsamer Konsens zwischen der Gesundheitsdirektion und den Listenspitälern verstanden werden.

In Spitälern gilt ein generelles Besuchsverbot. Allen Personen ist es untersagt, Patientinnen und Patienten in einem Spital zu besuchen. Die Spitaldirektion kann für einzelne Patientengruppen in sachlich begründeten Fällen generell oder im Einzelfall Ausnahmen bewilligen (z. B. Eltern von Kindern, Partner von Gebärenden, palliativen Patientinnen und Patienten). Dabei dürfen höchstens zwei Besucherinnen oder Besucher eine Patientin oder einen Patienten gleichzeitig besuchen. Die Spitaldirektion regelt die Details – insbesondere die maximale Besuchsdauer und die maximale Anzahl Besuche pro Tag – und stellt den Vollzug des Besuchsverbots sicher. Diese Regelungen gelten sinngemäss für die Geburtshäuser.

In Alters- und Pflegeheimen und in Invalideneinrichtungen gilt ein generelles Besuchsverbot. Die Leitung der Institution kann im Einzelfall in sachlich begründeten Fällen (z.B. Palliative Care) Ausnahmen vom Besuchsverbot bewilligen. Die Leitung der Institution stellt den Vollzug des Besuchsverbots sicher.

Das Besuchsverbot gilt beidseitig, das heisst, Bewohnerinnen und Bewohnern ist es nicht erlaubt, mit Angehörigen nach Hause zu gehen oder Ausflüge zu machen.

Das Besuchsverbot ist keine Quarantäne, das heisst, das Verlassen des Heimes für Spaziergänge o.ä. ist nicht verboten. Allerdings ist von der Heimleitung im Einzelfall eine Interessensabwägung vorzunehmen, wie weit und wie lange der Ausgang geht. Die Verhaltensempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Gesundheitsdirektion (Social Distancing, keine Berührungen, Händewaschen mit Seife oder Desinfektionsmittel benutzen, Husten und Niesen nur in Ellenbogen), sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.

Es gilt, das Personal für die Schutzmassnahmen zu sensibilisieren, damit sie diese konsequent umsetzen und damit auch sich selber schützen können.

Freiwillige Mitarbeitende sind, wie das Personal, auf die Schutzmassnahmen zu sensibilisieren, damit sie diese konsequent umsetzen und damit auch sich selber schützen können.

Bei externen Dienstleistern und ambulanten Therapien muss eine Interessensabwägung vorgenommen und situativ entschieden werden. Unter Berücksichtigung der Schutzmassnahmen sind diese grundsätzlich weiterhin zugelassen.

Das Verbot betrifft auch Restaurants und Cafeterias von Alters- und Pflegeheimen sowie Invalideneinrichtungen. Sie müssen für Aussenstehende (auch für Bewohnende von Alterswohnungen) geschlossen werden. Im Bedarfsfall ist die Versorgung mit Essen usw. auf geeignete Weise sicherzustellen (Mahlzeitendienst, Lieferdienst aus dem Heim usw.)

Das Verbot gilt nicht für «Wohnen im Alter» bzw. Alterswohnungen, sofern diese räumlich vom Heim abgetrennt sind. Allerdings gilt es immer dann, wenn Bewohner von Alterswohnungen sich ins Heim begeben, z.B. zum Essen. Auch die Bewohner von Alterswohnungen sind angehalten, die Verhaltensempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit und der Gesundheitsdirektion zu berücksichtigen.

Unterstützung anbieten und anfordern mit der App «Five up»

Das Schweizerische Rote Kreuz und die Schweizerische Gemeinnützige Gesellschaft weisen auf die Freiwilligen-App «Five up» hin, mit der Privatpersonen die Möglichkeit haben, nachbarschaftliche Hilfe anzubieten und zu koordinieren. Es besteht die Möglichkeit, z.B. nach «Ort» zu filtern; man sieht dann alle Angebote in der Nähe, z.B. Hilfe bei Besorgungen, Spaziergang mit Hund oder Kinderbetreuung.

Schützen Sie sich und andere

Befolgen Sie diese Hygieneempfehlungen:

  • Gründlich Hände waschen
  • Hände schütteln vermeiden
  • Niesen und Husten nur ins Taschentuch oder in die Armbeuge
  • Taschentücher nur in geschlossenen Behältnissen entsorgen

Tragen Sie zur Verringerung der Ausbreitung bei:

  • Wenn immer möglich zuhause bleiben
  • Nur nach telefonischer Anmeldung in Arztpraxis oder Notfallstation
  • Engen Kontakt zu älteren oder chronisch kranken Personen vermeiden
  • Abstand halten – zum Beispiel ältere Menschen durch genügend Abstand schützen, beim Anstehen Abstand halten, bei Sitzungen Abstand halten
Flyer mit empfehlungen zum Coronovirus (Informationen im Abschnitt Schützen Sie sich und andere)

Hintergrund zum Coronavirus

Der neue Coronavirus wurde Ende 2019 in China aufgrund einer aussergewöhnlichen Häufung von Lungenentzündungen in der zentralchinesischen Stadt Wuhan entdeckt. Für die Krankheit, die das Virus verursacht, hat die Weltgesundheitsorganisation (WHO) am 11. Februar 2020 die Bezeichnung COVID-19 (coronavirus disease 2019, deutsch Coronavirus-Krankheit 2019) festgelegt. Das Coronavirus tritt inzwischen in zahlreichen Ländern weltweit auf.

   

Informationen für Akteure im Gesundheitswesen

Gesundheitsfachpersonal finden!

Um für den erwarteten Ansturm auf die Spitäler auch personell gerüstet zu sein, hat die Gesundheitsdirektion einen Pool für Gesundheitsfachpersonal eingerichtet. Spitäler können darüber rasch und unkompliziert zusätzliches Personal anfordern und die medizinische Versorgung so auch bei einem rasanten Anstieg an hospitalisierten Corona-Fällen sicherstellen. Die Plattform funktioniert auch für den Austausch von Fachpersonal unter den Spitälern. Hier Gesundheitsfachpersonal finden.

Darf ich noch arbeiten?

Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen (auch Zahn- und Tierarztpraxen) sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung sollen weiterhin ihren Betrieb aufrechterhalten.

Die genannten Gesundheitseinrichtungen – insbesondere Spitäler, Kliniken, Arztpraxen und Zahnarztpraxen – dürfen nur Untersuchungen, Behandlungen und Therapien (Eingriffe) durchführen, sofern….
• sie aus medizinischer Sicht dringend sind, und
• die vom Bund angeordneten Massnahmen (Social Distancing und Hygienemassnahmen) eingehalten werden.

Spitex-Dienste mit kantonaler Betriebsbewilligung können ihre öffentlich zugänglichen Filialen offenhalten. Spitex-Dienste ohne kantonale Betriebsbewilligung können weiterhin ihre Dienstleistungen erbringen, müssen aber allenfalls vorhandene öffentlich zugängliche Räume schliessen.

Spitäler

Schaffung von Behandlungskapazitäten

Um ein einwandfreies Funktionieren der stationären Gesundheitsversorgung während der Corona-Pandemie sicherzustellen, ordnet die Gesundheitsdirektion gegenüber den Spitälern an, die dafür benötigten Behandlungskapazitäten sicherzustellen. Aus diesem Grund dürfen die Spitäler ab Samstag, 21. März 2020, nur noch dringend notwendige medizinische Eingriffe vornehmen. Dadurch sollen Material und Personalressourcen geschont und für die Behandlung von Corona-Patientinnen und -Patienten bereitgehalten werden.

Ärzteschaft

Testkriterien und Umgang mit Schutzmaterial

Seit Montag, 9. März 2020, ist die Diagnostik von SARS-CoV-2 und die Behandlung von COVID-19-Patienten für alle im Kanton Zürich niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten sowie für alle Zürcher Listenspitäler erlaubt.

  • Die Testung erfolgt gemäss den Testkriterien des Bundesamtes für Gesundheit 1.
  • Seit 11. März 2020 dürfen alle akkreditierten Mikrobiologie-Laboratorien im Kanton Zürich entsprechend den Beprobungskriterien des Bundes auf SARS-CoV-2 testen.
  • Positiv getestete Patienten müssen bei entsprechender medizinischer Indikation bzw. entsprechend ihrem gesundheitlichen Zustand hospitalisiert oder zu Hause isoliert werden. Aufhebung der Isolation: 48 Stunden nach Abklingen der Symptome, sofern seit Symptombeginn mindestens 10 Tage verstrichen sind.
  • Personen, die mit einem bestätigten Fall im gleichen Haushalt leben, werden aufgefordert, sich während 5 Tagen nach Symptombeginn des Infizierten in Selbstquarantäne zu begeben (dies ist der Zeitraum, in dem bei den meisten die ersten Symptome auftreten). Es gilt, sich beim Auftreten von Symptomen in Selbstisolation zu begeben.
  • Personen mit Symptomen einer akuten Erkrankung der Atemwege, die die Testkriterien nicht erfüllen, bleiben bis 24 Stunden nach dem Abklingen der Symptome zu Hause (Selbstisolation). Ihre engen Kontaktpersonen werden angewiesen, auf ihren Gesundheitszustand zu achten und sich in Selbstisolation zu begeben, sobald Symptome auftreten.
  • Gesundheitsfachpersonen mit Patientenkontakt, die ungeschützt Kontakt mit einem bestätigten Fall hatten (beruflich oder privat), arbeiten weiter, tragen ständig eine chirurgische Maske und achten auf einwandfreie Händehygiene. Sie überwachen ihren Gesundheitszustand, lassen sich beim Auftreten von Symptomen testen und bleiben der Arbeit fern.

1 Testkriterien

Getestet werden nur Patientinnen und Patienten mit akuten Atemwegssymptomen (z.B. Husten und Atembeschwerden) und/oder Fieber UND bei denen eines der folgenen Testkriterien erfüllt ist:

  1. Schwere Symptome, d.h. Vorliegen von medizinischen Kriterien für eine Hospitalisierung.
  2. Personen mit erhöhtem Komplikationsrisiko (besonders gefährdete Personen.
  3. Gesundheitsfachpersonen mit direktem Patientenkontakt, die in einer Gesundheitseinrichtung arbeiten.
  4. Personal von Alters- und Pflegeheimen mit direktem Kontakt mit BewohnerInnen/ PatientInnen.

Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte können entscheiden, symptomatische Personen zu testen, die diesen Kriterien nicht entsprechen, wenn dies dem Schutz von Drittpersonen, die besonders gefährdet sind, dient. Allerdings sollte nach Möglichkeit vermieden werden, dass Personen das Gesundheitssystem in Anspruch nehmen, die nicht darauf angewiesen sind. Solange keine spezifische Behandlung verfügbar ist, hat ein Test keinen Einfluss auf die Therapie. Für Fragen der Ärzteschaft hat die Ärztegesellschaft Zürich (AGZ) eine Hotline eingerichtet (Telefon 058 400 99 99) und wird hierbei durch die Bezirksärzte unterstützt.

Laboratorien

Alle Laboratorien im Kanton Zürich dürfen testen

Seit 11. März 2020 dürfen alle akkreditierten Mikrobiologie-Laboratorien im Kanton Zürich entsprechend den Beprobungskriterien des Bundes auf SARS-CoV-2 testen. Bisher war dies dem Institut für Medizinische Virologie der Universität Zürich vorbehalten. Diagnostizierende Laboratorien sind nach den Vorgaben des Bundes verpflichtet, an das jeweils zuständige Kantonsarztamt und das Bundesamt für Gesundheit innerhalb von 2 Stunden positive Befunde für COVID-19 mittels PCR-Nachweis zu melden. Positive Befunde von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Zürich sind zwingend an folgende E-Mail-Adresse zu melden: gdstab@gd.zh.ch. Die negativen Befunde sind als tägliches Total in akkreditierter Form ans BAG zu melden.

Weitere Sprachen

For basic information in / für Basisinfos in: Rumantsch, Arabisch, Portugiesisch, Spanisch, Tamilisch, Kurmandschi, Tigrinisch, Albanisch, Mandarin, Serbisch, Türkisch, Farsi und Somali

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Medieninformationen

Medienmitteilungen und Medienkonferenzen