Coronavirus

Wir haben diverse (kantonale) Informationen rund um die Corona-Pandemie zusammengestellt, damit Sie rasch und möglichst ohne Umweg Ihre Antworten finden.

Inhaltsverzeichnis

Aktuelle Massnahmen

Im Kanton Zürich

Verlängerung und Anpassung der Massnahmen bis Ende Oktober 2020

Per 1. Oktober verlängert der Regierungsrat die seit dem 27. August 2020 geltenden Massnahmen zur Eindämmung der COVID-19-Epidemie bis Ende Oktober 2020 mit einigen Anpassungen:

  • In Gastronomiebetrieben, Bars und Clubs können künftig in Innenräumen bis zu 300 Personen anwesend sein, sofern sie Masken tragen. 
  • Neu müssen im Prostitutionsgewerbe die Kontaktdaten von Freiern erfasst werden. 

Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen

Solche Veranstaltungen sollen grundsätzlich ermöglicht werden, solange es die epidemiologische Lage erlaubt und die entsprechenden Schutzkonzepte vorliegen. 

Maskenpflicht Plakatsujet
Seit 27. August 2020 gilt Maskenpflicht in den Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten. Die Gesundheitsdirektion stellt hierfür ein Plakat-Sujet zum Download bereit. Dieses kann heruntergeladen und frei verwendet werden. Quelle: GD ZH

Weitere Massnahmen im Kanton Zürich

Seit dem 27. August 2020 gelten folgende Massnahmen:

  • Maskenpflicht in allen Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten.
  • Obligatorische Kontaktdatenerfassung in Gastronomiebetrieben.
  • Strenge Vorgaben für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen in Innenräumen oder mehr als 300 Personen im gesamten Innen- und Aussenbereich: eine Durchführung ist nur möglich, wenn der erforderliche Abstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann oder Gesichtsmasken getragen werden. Die blosse Erfassung der Kontaktdaten genügt nicht.

Die Massnahmen gelten vorerst bis am 31. Oktober 2020. 

Massnahmen für die ganze Schweiz

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

  • Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis Ende September verboten. Ab Oktober sind sie unter strengen Bedingungen und mit Bewilligung des Kantons wieder möglich. 
  • Zudem braucht es bei Veranstaltungen mit mehr als 300 Personen Unterteilungen in Sektoren von max. 300 Teilnehmenden, sofern Kontaktdaten erhoben werden müssen. Kontaktdaten müssen erhoben werden, wenn während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten werden kann, noch Schutzmassnahmen ergriffen werden.
  • Kundgebungen sind nur mit Maskenpflicht erlaubt.

Alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Schulen und Betriebe müssen seit dem 27. April 2020 über ein Schutzkonzept verfügen.

Die Schutzkonzepte sollen die Einhaltung von Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG sicherstellen. Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt Vorlagen für die Umsetzung von Schutzkonzepten bereit.

Ab dem 27. August 2020 gelten im Kanton Zürich verschärfte Schutzmassnahmen für Veranstaltungen und Gastrobetriebe. Bei Fragen zu Schutzkonzepten wenden Sie sich an die kantonale Coronavirus-Hotline: 0800 044 117

 

  • Seit dem 6. Juli 2020 gilt im ÖV eine Maskenpflicht. Darin eingeschlossen sind Bahnen, Trams und Busse, aber auch Seilbahnen und Schiffe. Befreit von der Pflicht sind Kinder unter zwölf Jahren und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Masken tragen können.
  • Auch in Flugzeugen muss seit dem 15. August 2020 eine Maske getragen werden. Die Massnahme betrifft alle Linien- und Charterflüge, die in der Schweiz starten oder landen, unabhängig von der Fluggesellschaft.
  • Ausserdem müssen sich Einreisende aus Risikoländern in Quarantäne begeben. 
Empfehlungen für Fahrgäste
  • Pendlerzeiten morgens und abends sollen, wenn möglich, umgangen und schwächer frequentierte Verbindungen genutzt werden.
  • Verteilen Sie sich an Haltestellen und in Fahrzeugen so gut wie möglich. Auch beim Ein- und Aussteigen ist auf Abstand zu achten. Es wird empfohlen, eine Gasse zu bilden und so Platz für die aussteigenden Personen zu lassen.
  • Besonders gefährdete Personen sollen die öffentlichen Verkehrsmittel nach wie vor möglichst meiden.
  • Die Transportunternehmen verstärken die Reinigung, insbesondere der Kontaktflächen.
  • Lösen Sie die Tickets elektronisch im Ticketshop oder in der ZVV-Ticket-App. Es ist auch empfehlenswert, an Schaltern und Ticketautomaten kontaktlos zu bezahlen. Die Ticketpflicht gilt weiterhin.

Coronavirus-Hotline

0800 044 1 17

Ihre Fragen rund um die Pandemie beantworten wir von Montag bis Freitag zwischen 8 und 20 Uhr.

Gesundheitliche Lage

Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich

59

neue positive Fälle in den letzten 24 Stunden

29

in Spitalbehandlung

7

davon mit künstlicher Beatmung

145

Total Verstorbene seit Pandemiebeginn (83 in Alters- und Pflegeheimen, 60 im Spital, 2 Zuhause)

475

in Isolation

897

in Quarantäne (exkl. Einreise-Quarantäne Risikoland)

Diese Zahlen wurden publiziert am 24. September 2020 um 14.30 Uhr. Die Zahlen zur Isolation und Quarantäne werden jeweils dienstags und donnerstags aktualisiert. Die Zahlen zur Einreisequarantäne sind darin nicht enthalten und werden untenstehend separat aufgeführt.
 

Lage Einreisequarantäne 

(Aktualisiert jeweils montags, zuletzt am 21.9.2020)

26'853

Anzahl total gemeldeter Einreisen aus Risikoländern (seit 6.7.2020)

2399

Anzahl Einreisen letzte Woche (14.–20.9.2020)

3622

Aktuell in Quarantäne

Meldungen nach Risikoland – Top 10, letzte Woche

  • Spanien (620)
  • Frankreich (506)
  • Kroatien (226)
  • Kosovo (174)
  • USA (120)
  • Tschechien (111)
  • Nordmazedonien (107)
  • Österreich (82)
  • Rumänien (75)
  • Israel (56)

Informationen zu den Daten und Bezug
Ressource: COVID_19 Einreisequarantäne Kanton Zürich - Einreisen aus Risikoländern nach Kalenderwoche  

Vollzug

Erfassung der Kontaktdaten von Flugreisenden aus Risikogebieten am Flughafen Zürich

  • Seit 4.8.2020: 41'521 (davon 10'050 für den Kanton Zürich)
  • Letzte 7 Tage: 7639 (davon 1906 für den Kanton Zürich)
  • Vorwoche: 4988 (davon 1198 für den Kanton Zürich)

Kontrollen Einhaltung der Quarantäne

  • Seit 1.8.2020: 1269
  • Letzte 7 Tage: 130
  • Vorwoche: 179

Kontrollen von Schutzkonzepten

  • Seit 20.6.2020: 3008 (709 Mängelfeststellungen) 
  • Letzte 7 Tage: 478 (128 Mängelfeststellungen) 
  • Vorwoche: 442 (118 Mängelfeststellungen) 

Entwicklung der kantonalen Fallzahlen

Pro Tag positiv getestete Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich

Informationen zu den Daten und Bezug
Ressource: COVID_19 Fallzahlen Kanton Zürich Total

Lagebulletin COVID-19

Lagebulletin COVID-19
Lagebulletin COVID-19
Herausgeber und Bezug
Gesundheitsdirektion Kanton Zürich

Verdacht auf Infektion

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Sie haben Symptome einer akuten Atemwegsinfektion (zum Beispiel Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit) mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen und/oder einen plötzlichen Verlust des Geruchs- und/oder Geschmacksinns, welche durch das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) verursacht sein kann?

Isolieren Sie sich unverzüglich zu Hause, damit Sie andere Personen nicht anstecken, und lassen Sie sich testen. Begeben Sie sich nur nach vorheriger telefonischer Anmeldung in die Arztpraxis oder ein Testzentrum.

Die Dauer der Isolation ist abhängig vom Testergebnis. Bei einem positiven Testergebnis wird sich der kantonsärztliche Dienst bei Ihnen melden und Ihnen weitere Informationen und Anweisungen geben.

Vorteile:

Werden Kosten für Tests übernommen?

Seit dem 25. Juni 2020 übernimmt der Bund sämtliche Kosten für Tests, welche die Testkriterien des BAG erfüllen.

Die Testkriterien sind erfüllt, wenn Sie Symptome haben, welche für eine COVID-19-Erkrankung sprechen, oder wenn Sie asymptomatisch sind, aber:

Vorteile:

  • eine Meldung der SwissCovid App wegen eines Kontakts zu einem COVID-19-Fall erhalten haben,
  • engen Kontakt zu einem COVID-19-Fall hatten sowie auf Anordnung des kantonsärztlichen Dienstes unter Quarantäne stehen,
  • der kantonsärztliche Dienst einen Test bei Ihnen angeordnet hat, weil dies für eine Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle gerechtfertigt ist.

Weiterführende Informationen zur Vergütung der diagnostischen Analyse auf SARS-CoV-2 entnehmen Sie dem folgenden Faktenblatt:

Sie hatten engen Kontakt mit einer am neuen Coronavirus erkrankten Person? Enger Kontakt heisst, dass Sie sich in der Nähe (Abstand von weniger als 1,5 Metern) einer infizierten Person während mehr als 15 Minuten ohne Schutz aufgehalten haben. War diese Person gleichzeitig ansteckend, dann müssen Sie sich für zehn Tage zu Hause in Quarantäne begeben. Der kantonsärztliche Dienst wird sich bei Ihnen melden und Ihnen weitere Informationen und Anweisungen geben. 

AERZTEFON

Telefon: 0800 33 66 55

Medizinische Fragen zum Coronavirus, rund um die Uhr.

Contact Tracing

Das Contact Tracing wird bei allen Personen mit laborbestätigtem COVID-19-Test angewendet.

Dabei identifiziert die Gesundheitsdirektion die engen Kontaktpersonen und kontaktiert diese:

Vorteile:

  • Die Gesundheitsdirektion ermittelt gemeinsam mit der infizierten Person, mit wem diese engen Kontakt hatte.
  • Wir informieren die Kontaktpersonen über eine mögliche Ansteckung und über das weitere Vorgehen.
  • Auch wenn diese Personen keine Symptome haben, müssen sie in Quarantäne. Dies gilt für zehn Tage nach dem letzten Kontakt zur ansteckenden Person.

Contact Tracing bei Besuchern von Clubs und Bars mit Tanzmöglichkeit

Um ein rasches, einfaches und damit wirksames Contact Tracing nach Auftreten eines COVID-19-Falls sicherzustellen, hat die Gesundheitsdirektion gegenüber Clubs bzw. Tanzlokalen eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese ist seit Freitag, 3. Juli 2020, in Kraft.

Contact Tracing Kanton Zürich

Telefon: +41 44 543 67 67

Mit dieser Nummer werden Sie kontaktiert, wir bitten Sie den Anruf entgegenzunehmen.

SwissCovid App

Die SwissCovid App ergänzt das Contact Tracing der Gesundheitsdirektion: Sie stellt fest, ob wir Kontakt mit einer infizierten Person hatten. Dadurch können Übertragungsketten schneller gestoppt werden.

Die Nutzung der SwissCovid App ist freiwillig und kostenlos. Je mehr Personen die App installieren und verwenden, umso wirksamer unterstützt sie die Eindämmung des neuen Coronavirus.

Helfen Sie mit und laden Sie die App noch heute herunter.

So schützen wir uns

Wir müssen uns darauf einstellen, längere Zeit mit dem neuen Coronavirus zu leben. Um das Risiko einer erneuten starken Verbreitung zu reduzieren, sollten wir alle weiterhin konsequent die Hygiene- und Verhaltensregeln befolgen.

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Vorteile:

  • Waschen Sie Ihre Hände oft und gründlich.
  • Vermeiden Sie Händeschütteln.
  • Niesen oder husten Sie nur ins Taschentuch oder in die Armbeuge.
  • Entsorgen Sie Taschentücher nur in geschlossenen Behältnissen.

Vorteile:

  • Halten Sie stets 1,5 Meter Abstand zu anderen Menschen, beim Anstehen, in Sitzungen, im öffentlichen Verkehr. Abstandhalten ist die wirkungsvollste präventive Verhaltensweise.
  • Wenn Abstandhalten nicht möglich ist, tragen Sie eine Maske. 
  • Ebenso müssen Sie eine Maske zu tragen, wenn Sie eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder eine Veranstaltung besuchen, bei welcher im Schutzkonzept eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist.
  • Eine Maskenpflicht gilt schweizweit im gesamten öffentlichen Verkehr und in Flugzeugen sowie im Kanton Zürich in Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten.

Vorteile:

  • Bei Symptomen sofort testen lassen und zuhause bleiben.
  • Zur Rückverfolgung Kontaktdaten angeben.
  • Bei positivem Test: Isolation.
  • Bei Kontakt mit positiv getesteter Person: Quarantäne.

Gemäss aktuellem Wissen können wir damit die Ausbreitung des neuen Coronavirus am wirksamsten kontrollieren und weiter eindämmen.

Wenn Sie älter als 65 Jahre sind oder eine Vorerkrankung haben, vermeiden Sie Orte mit hohem Personenaufkommen (zum Beispiel Bahnhöfe, öffentliche Verkehrsmittel) und Stosszeiten (zum Beispiel Einkaufen am Samstag, Pendelverkehr).

COVID-19-Sonderstab 

Der vom Regierungsrat eingesetzte Covid-19-Sonderstab unter der Leitung von Bruno Keller, Kommandant der Kantonspolizei Zürich, berät die Regierung bei ihren Entscheiden und koordiniert die Umsetzung der Massnahmen. Das Gremium beobachtet laufend die Lage und erarbeitet nach sachlichen, objektivierbaren Kriterien Szenarien und mögliche Massnahmen. Diese müssen verhältnismässig sowie um- und durchsetzbar sein.

Im Sonderstab sind nahezu alle kantonalen Direktionen, die Städte Zürich und Winterthur sowie der Gemeindepräsidentenverband vertreten. Abgedeckt werden zunächst die Fachbereiche Gesundheit/Epidemiologie, Einreise und polizeilicher Vollzug. Bei Bedarf greift der Stab auf weitere Fachbereiche in den Direktionen zurück.

Arbeitslosigkeit

Wenn Sie entlassen wurden bzw. wenn Sie die Kündigung erhalten haben: Melden Sie sich bei Ihrem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).

Sozialhilfe

Wenn Sie in finanzielle Not geraten: Melden Sie sich sofort bei Ihrer Wohngemeinde.

Beratungen für Familien 

Anlaufstelle

Sei es, dass Ihnen alles über den Kopf wächst oder Sie nur eine praktische Frage zum Familienleben haben – rufen Sie uns unverbindlich an.

Wir beraten Familien mit Kindern zwischen 0 und 18 Jahren. Ab dem 15. Juni sind dafür persönliche Beratungen vor Ort in den Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) und teilweise auch an anderen Beratungsstellen wieder möglich. Dies unter Einhaltung der Schutzmassnahmen des BAG.

Weiterhin sind wir telefonisch oder per Fernberatung (Zoom) für Sie da.

Finden Sie das kjz in Ihrer Region.

Häusliche Gewalt – Hilfe & Beratung

Das Gewaltschutzgesetz wird auch während der Corona-Pandemie konsequent umgesetzt und Gefährderinnen und Gefährder weggewiesen. Zum Schutz der Opfer sind Frauenhäuser und Schutzinstitutionen für Minderjährige offen. Alle Beratungsstellen für Opfer und Tatpersonen stehen mit ihren Angeboten zur Verfügung. Die Beratungen finden per Telefon, E-Mail oder online statt.

Auf unserer Notfallkarte finden Sie ein Verzeichnis der Kontaktstellen im Kanton Zürich. Im Notfall wählen Sie die Telefonnummer 117. Wir sind für Sie da. Melden Sie sich und wir helfen. Sofort und auch später.

Gastronomie, Lebensmittel & Chemikalien

Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.

Die Coronakrise führt dazu, dass gewisse Zutaten und Verpackungsmaterialien in der Lebensmittelindustrie fehlen und ersetzt werden müssen. Deshalb stimmen die Angaben auf der Verpackung bei gewissen Lebensmitteln nicht mehr mit dem Inhalt überein. Um die Verfügbarkeit dieser Produkte zu sichern und Food Waste vorzubeugen, verabschiedete der Bundesrat eine Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung.

Abweichungen werden befristet toleriert, sofern die betroffenen Lebensmittel mit einem roten Kleber versehen werden. Dieser muss auf eine Internetseite verweisen, auf welcher über die tatsächlichen Eigenschaften (Zusammensetzung, Herkunft der Zutaten, Herstellungsmethode) des Lebensmittels und über den Grund der Abweichung informiert wird. Dieses Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn es in keiner Weise die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten (z. B. bei Allergieproblemen) gefährdet

Die Änderung ist ab 17.04.2020 und während sechs Monaten gültig:

Das Kantonale Labor hat vermehrt Anfragen zu Nahrungsergänzungsmitteln als Vorbeugung und Therapie gegen Coronaviren erhalten.

Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel und keine Heilmittel. Es gibt kein Nahrungsergänzungsmittel, welches das Immunsystem stärkt oder den Körper vor einer Infektion mit Coronaviren schützen könnte.

Schutz- oder Heilanpreisungen für Nahrungsergänzungsmittel sind verboten. Eine zu hohe Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen kann schädlich sein.

Vitamin C

In Internetbeiträgen wird dazu geraten, zur Vorbeugung und Behandlung von Infektionen mit dem Coronavirus bis zu 30 Gramm Vitamin C täglich einzunehmen.

Zum Vergleich: in einem Nahrungsergänzungsmittel dürfen pro Tagesdosis höchstens 300 mg Vitamin C, also 0.3 Gramm, enthalten sein. Die Referenzmenge beträgt rund 80 mg Vitamin C und kann durch eine normale, ausgewogene Ernährung gedeckt werden.

Eine erhöhte Zufuhr von Vitamin C, die über den täglichen Bedarf hinausgeht, bringt keinen zusätzlichen Nutzen. Der Körper scheidet überschüssiges Vitamin C über den Darm oder die Nieren aus. Möglicherweise kann bereits ein halbes Gramm Vitamin C pro Tag das Nierensteinrisiko erhöhen, höhere Dosen können zu Durchfall führen.

Daher ist von der Zufuhr von so grossen Mengen an Vitamin C abzuraten.

Sicherstellung der Hygiene in vorübergehend ungenutzten Gebäude-Trinkwasserinstallationen während der COVID-19-Pandemie:

Als Massnahmen zur Eindämmung der Coronavirus‐Infektionen mussten im März 2020 schweizweit Schulen, Sportanlagen, Schwimmbäder, Hotels, Restaurants und andere Gebäude geschlossen oder in der Nutzung stark eingeschränkt werden.

Das Coronavirus ist nicht über das Trinkwasser übertragbar. Die Trinkwasserqualität kann aber trotzdem beeinträchtigt werden: Wenn über mehrere Wochen der bestimmungsgemässe Betrieb der Trinkwasserverteilsysteme nicht gewährleistet ist, erhöht sich durch die vermehrte Stagnation des Trinkwassers das Risiko für eine Legionellenkontamination.

Die Hausinstallationen können auch durch andere Mikroorganismen übermässig verkeimt werden. Die Branchenverbände SVGW und suissetec haben zusammen ein Faktenblatt erarbeitet, in dem die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung der einwandfreien Trink- und Duschwasserqualität beschrieben sind.

Eine Übertragung des neuen Coronavirus' durch Lebensmittel auf den Menschen ist bis jetzt nicht beobachtet worden.

Es gelten daher nach wie vor die üblichen Hygieneregeln:

Vorteile:

  • Richtig waschen 
  • Richtig erhitzen
  • Richtig trennen
  • Richtig kühlen

Siehe auch unter: www.sichergeniessen.ch.

Zusätzlichen Schutz bieten allgemeine Hygieneempfehlungen, wie beispielsweise die Hände mehrmals täglich gründlich mit Seife waschen.

Hände- und Flächendesinfektionsmittel benötigen eine Zulassung als Biozidprodukte. Zur Vermeidung von Versorgungsengpässen hat die Anmeldestelle Chemikalien im Frühjahr zwei Ausnahmebewilligungen für das Inverkehrbringen von Desinfektionsmitteln auf der Basis von Alkohol bzw. Aktivchlor erlassen.

Diese Ausnahmebewilligungen waren bis zum 31.08.2020 befristet. Seither ist für die Herstellung oder den Import von Hände- und Desinfektionsmitteln wieder eine reguläre Zulassung für Biozidprodukte erforderlich.

Produkte, die bis zum 31.08.2020 unter einer Ausnahmebewilligung importiert oder produziert wurden, dürfen jedoch bis längstens am 28.02.2021 abverkauft werden.

Weitere Informationen zum Inverkehrbringen von Desinfektionsmitteln sind bei der Anmeldestelle Chemikalien (BAG) aufgeschaltet:

Kontakt

Gesundheitsdirektion – Coronavirus-Hotline

Telefon

+41 80 004 41 17

Ihre Fragen rund um die Pandemie beantworten wir von Montag bis Freitag zwischen 8 und 20 Uhr.

Für dieses Thema zuständig: