Coronavirus
Wir haben diverse (kantonale) Informationen rund um die Corona-Pandemie zusammengestellt, damit Sie rasch und möglichst ohne Umweg Ihre Antworten finden.
Inhaltsverzeichnis
Aktuelle Massnahmen
Massnahmen für die ganze Schweiz
Der Bundesrat hat weitere Massnahmen zur Eindämmung der Infektionen mit dem Coronavirus beschlossen. Die Massnahmen gelten ab dem 12. Dezember 2020 und sind bis zum 22. Januar 2021 befristet:
Weiterhin gilt:
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Die Maskenpflicht gilt schweizweit:
- In allen öffentlich zugänglichen Innenräumen wie Geschäften, Einkaufszentren, Banken, Poststellen, Museen, Bibliotheken, Kinos, Theatern, Konzertlokalen, Innenräumen von zoologischen und botanischen Gärten und Tierparks, Restaurants, Bars, Discos, Spielsalons, Hotels (mit Ausnahme der Gästezimmer), Eingangs- und Garderobenräumen von Schwimmbädern, Sportanlagen und Fitnesszentren, in Arztpraxen, Spitälern, Kirchen und religiösen Einrichtungen, Beratungsstellen und Quartierräumen.
- In jenen Teilen der öffentlichen Verwaltung, die dem Publikum zugänglich sind.
- In Innenräumen wie auch Aussenräumen der Warte- und Zugangsbereiche aller Bahnhöfe, Flughäfen und Bus- und Tramhaltestellen.
- In Gastronomiebetrieben – die Maske darf nur abgenommen werden, wenn der Gast sitzt. Für das Servicepersonal gilt eine generelle Maskenpflicht.
- In den Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben wie zum Beispiel Läden, Veranstaltungsorte, Restaurants und Bars oder Wochen- und Weihnachtsmärkte.
- In belebten Fussgängerbereichen und überall dort, wo der erforderliche Abstand im öffentlichen Raum nicht eingehalten werden kann.
- In Schulen ab der Sekundarstufe II.
- Am Arbeitsplatz, es sei denn der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen kann eingehalten werden (z.B. Einzelbüros) oder es sprechen Sicherheitsgründe dagegen.
- Seit dem 6. Juli 2020 gilt im ÖV eine Maskentragpflicht. Darin eingeschlossen sind Bahnen, Trams und Busse, aber auch Seilbahnen und Schiffe. Befreit von der Pflicht sind Kinder unter zwölf Jahren und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Masken tragen können.
- Auch in Flugzeugen muss seit dem 15. August 2020 eine Maske getragen werden. Die Massnahme betrifft alle Linien- und Charterflüge, die in der Schweiz starten oder landen, unabhängig von der Fluggesellschaft.
- Seit dem 19. Oktober 2020 gilt die Maskenpflicht auch für Warte- und Zugangsbereiche.
Empfehlungen für Fahrgäste
Vorteile:
- Pendlerzeiten morgens und abends sollen, wenn möglich, umgangen und schwächer frequentierte Verbindungen genutzt werden.
- Verteilen Sie sich an Haltestellen und in Fahrzeugen so gut wie möglich. Auch beim Ein- und Aussteigen ist auf Abstand zu achten. Es wird empfohlen, eine Gasse zu bilden und so Platz für die aussteigenden Personen zu lassen.
- Besonders gefährdete Personen sollen die öffentlichen Verkehrsmittel nach wie vor möglichst meiden.
- Die Transportunternehmen verstärken die Reinigung, insbesondere der Kontaktflächen.
- Lösen Sie die Tickets elektronisch im Ticketshop oder in der ZVV-Ticket-App. Es ist auch empfehlenswert, an Schaltern und Ticketautomaten kontaktlos zu bezahlen. Die Ticketpflicht gilt weiterhin.
Um die Sicherheit in den Läden zu erhöhen, müssen die grösseren Läden die Anzahl Personen pro Quadratmeter beschränken, von heute 4m2 pro Person auf 10m2 pro Person.
In kleinen Läden mit bis zu 30m2 Ladenfläche gilt 4m2 pro Person.
- In Restaurants müssen in der ganzen Schweiz die Kontaktdaten eines Gastes pro Tisch obligatorisch erhoben werden.
- Die Gästegruppe darf höchstens 4 Personen pro Tisch betragen. Davon ausgenommen sind Eltern mit Kindern.
- Es gilt neu eine Sperrstunde von 19.00 bis 06.00 Uhr.
- Weiterhin gilt: Speisen und Getränke dürfen nur sitzend konsumiert werden. Wer nicht sitzt, muss eine Maske tragen.
Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.
- An privaten Veranstaltungen im Freundes- und Familienkreis (die nicht an öffentlich zugänglichen Orten stattfinden, z.B. zuhause) dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen.
- Weiterhin gilt: Private Veranstaltungen sollen wenn möglich vermieden werden. Es müssen die allgemeinen Hygiene- und Verhaltensregeln eingehalten werden.
Der Bundesrat empfiehlt dringend, Treffen im Privaten und in Restaurants auf zwei Haushalte zu beschränken und damit die Anzahl der Kontakte so gering wie möglich zu halten.
Der Bundesrat ruft hierzu nochmals die Arbeitgeber auf, wenn möglich Homeoffice zu ermöglichen. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll es möglichst einfach gemacht werden, ihre Kontakte vor den Festtagen auf ein Minimum zu reduzieren. Diese Kontaktreduktion ist gerade dann besonders sinnvoll, wenn Treffen mit Personen aus der Risikogruppe geplant sind.
Im Familienkreis oder im Gesangsunterricht an obligatorischen Schulen ist Singen erlaubt.
Ausserhalb des Familienkreises und der obligatorischen Schule ist das Singen verboten, sowohl im Freien als auch in Innenräumen. Das gilt nicht nur für Chöre, sondern auch für das gemeinsame Singen in Gottesdiensten und bei gewissen Silvesterbräuchen, an denen gesungen wird. Ausnahmen gelten für professionelle Sängerinnen und Sänger (Proben und Auftritte) sowie für die Proben professioneller Chöre.
- Die Skigebiete benötigen für den Betrieb eine Bewilligung des Kantons.
- Auch müssen die Betreiber von Skigebieten strenge Schutzkonzepte vorlegen, welche die national einheitlichen Vorgaben umsetzen.
- Für Skigebiete gelten keine Kapazitätsbegrenzungen. In allen geschlossenen Transportmitteln, also z.B. in Kabinen und Gondeln dürfen aber nur zwei Drittel der Plätze besetzt werden. Das gilt für Sitzplätze und Stehplätze.
- Auf allen Bahnen, auch auf Ski- und Sesselliften, gilt eine Maskenpflicht. Beim Anstehen muss Maske getragen und der Abstand eingehalten werden.
- Die Gäste von Restaurants in Skigebieten dürfen nur in den Innenbereich gelassen werden, wenn für sie ein Tisch frei ist.
Seit dem 19. Oktober 2020 gilt ein Verbot von spontanen Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum. Als öffentlicher Raum gelten beispielsweise öffentliche Plätze, Spazierwege und Parkanlagen.
Hochschulen müssen auf Fernunterricht umstellen. Präsenzunterricht bleibt in den obligatorischen Schulen und den Schulen der Sekundarstufe II (Gymnasien und Berufsbildung) erlaubt.
Seit dem 6. Juli 2020 müssen sich Einreisende aus Risikoländern in Quarantäne begeben.
Alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Schulen und Betriebe müssen seit dem 27. April 2020 über ein Schutzkonzept verfügen.
Die Schutzkonzepte sollen die Einhaltung von Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG sicherstellen. Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt Vorlagen für die Umsetzung von Schutzkonzepten bereit.
Ab dem 27. August 2020 gelten im Kanton Zürich verschärfte Schutzmassnahmen für Veranstaltungen und Gastrobetriebe. Bei Fragen zu Schutzkonzepten wenden Sie sich an die kantonale Coronavirus-Hotline: 0800 044 117
Zusätzliche Massnahmen im Kanton Zürich
Der Regierungsrat setzt die verschärften Massnahmen des Bundesrates konsequent um. Die gemeinsame Zielsetzung ist: Das Übertragungsrisiko an Orten mit erhöhtem Infektionsrisiko zu verkleinern und somit die weitere Ausbreitung des Coronavirus einzudämmen. Die zuvor vom Kanton beschlossenen weitergehenden Massnahmen bleiben bis 10. Januar 2021 in Kraft.
Folgende Massnahmen gelten zusätzlich im Kanton Zürich:
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Die Grösse der Gästegruppe in Gastronomiebetrieben darf gemäss Bundesverordnung höchstens vier Personen pro Tisch betragen.
- Die Gästegruppen pro Tisch dürfen zudem höchstens aus zwei Haushalten stammen.
- Es müssen sämtliche Kontaktdaten aller Gäste erhoben werden.
- An Heiligabend und Silvester müssen die Gastronomiebetriebe ab 22 Uhr geschlossen bleiben.
Take-Aways müssen um 22 Uhr schliessen.
An Heiligabend und an Silvester müssen alle öffentlich zugänglichen Einrichtungen ab 22 Uhr geschlossen bleiben.
- Casinos werden ganz geschlossen.
- Auch Bordell- und Erotikbetriebe, Cabarets, Etablissements, Sex-, Strip- und Saunaclubs sowie ähnliche Betriebe müssen schliessen.
Prostitution ist aktuell verboten.
- Die Höchstzahl von Personen bei Menschenansammlungen wird auf 10 reduziert. Dies mit Blick auf die kommenden Festtage sowie die Ferienzeit und den Jahreswechsel.
- Die Massnahme gilt auch für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und Unterschriftensammlungen.
Darbietungen im öffentlichen Raum sind nicht mehr erlaubt. Dies betrifft insbesondere Feuerwerke und vergleichbare Darbietungen und Installationen, namentlich anlässlich der Feiertage und des Jahreswechsels.
- Die Gymnasiastinnen und Berufsfachschüler verbleiben nach den Weihnachtsferien bis am 11. Januar 2021 in einer Vertiefungswoche. Dies weil vor allem in der Sekundarstufe II jeweils nach den Ferien höhere Fallzahlen zu verzeichnen waren.
- Während der Vertiefungswoche arbeiten die Schülerinnen und Schüler zuhause selbstständig an Arbeitsaufträgen. Sie werden dabei von ihren Lehrpersonen begleitet.
- Der Bildungsrat des Kantons Zürich hat zudem beschlossen, dass im Frühjahr 2021 der Zugang zum Berufsmaturitätsunterricht nach der beruflichen Grundbildung (BM 2) ohne Prüfung möglich sein soll, wie dies bereits im Frühjahr 2020 der Fall war.
- In der Volksschule startet der Unterricht regulär am 4. Januar 2021.
- Alle bis Ende Jahr befristeten Massnahmen, wie zum Beispiel Lagerverbot oder Maskentragpflicht, werden bis Ende Februar verlängert.
- Zudem finden freiwillige Angebote der Volksschule wie Freifächer und Kurse oder von Dritten in den Schulen durchgeführte Angebote wie Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur bis Ende Februar nicht statt.
Der Regierungsrat analysiert die Situation zusammen mit seinem COVID-19-Sonderstab laufend. Sollten die Fallzahlen und die Anzahl Hospitalisationen nicht deutlich gesenkt werden können, werden weitere Massnahmen angeordnet. Der Regierungsrat dankt der Zürcher Bevölkerung für ihre Disziplin bei der Umsetzung der Schutzmassnahmen und ruft dazu auf, gerade im Hinblick auf die Festtage die geltenden Schutzbestimmungen und Hygienemassnahmen konsequent einzuhalten und Personenkontakte zu vermeiden.
Coronavirus-Hotline
0800 044 1 17
Ihre Fragen rund um die Pandemie beantworten wir von Montag bis Freitag zwischen 8 und 20 Uhr.
Am Samstag und Sonntag, 19.12. und 20.12.2020, sowie am Donnerstag, 31.12.2020 ist die Hotline von 8 bis 18 Uhr erreichbar. Über die Festtage: 25.–27.12.2020 und 1.–3.1.2021 ist sie geschlossen.
Gesundheitliche Lage
Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich
821
neue positive Fälle in den letzten 24 Stunden
1.05 (Quelle: ETH)
Reproduktionswert
488
in Spitalbehandlung
73
davon mit künstlicher Beatmung
678
Total Verstorbene seit Pandemiebeginn (421 in Alters- und Pflegeheimen, 248 im Spital, 9 Zuhause)
7172
in Isolation
15'459
in Quarantäne (exkl. Einreise-Quarantäne Risikoland)
Diese Zahlen wurden publiziert am 18. Dezember 2020 um 14.30 Uhr. Die Zahlen zur Isolation und Quarantäne werden jeweils dienstags und donnerstags aktualisiert.
Anzahl zertifizierter IPS-Betten und deren Belegung
Informationen zu den Daten und Bezug
Ressource: COVID_19 Belegung Intensivpflege Kanton Zürich
Vollzug
Erfassung der Kontaktdaten von Flugreisenden aus Risikogebieten am Flughafen Zürich
- Seit 4.8.2020: 111'282 (davon 23'295 für den Kanton Zürich)
- Letzte 7 Tage: 1602 (davon 11 für den Kanton Zürich)
- Vorwoche: 1448 (davon 19 für den Kanton Zürich)
Kontrollen Einhaltung der Quarantäne
- Seit 1.8.2020: 3210
- Letzte 7 Tage: 125
- Vorwoche: 117
Kontrollen von Schutzmassnahmen (Schutzkonzepte, Maskenpflicht)
- Letzte 7 Tage: 2003 (713 Mängelfeststellungen); davon Kontrollen Maskenpflicht im öffentlichen Raum: 426 (469 Bemängelungen)
- Vorwoche: 914 (426 Mängelfeststellungen); davon Kontrollen Maskenpflicht im öffentlichen Raum: 232 (230 Bemängelungen)
Entwicklung der kantonalen Fallzahlen
Pro Tag positiv getestete Personen mit Wohnsitz im Kanton Zürich
Informationen zu den Daten und Bezug
Ressource: COVID_19 Fallzahlen Kanton Zürich Total
Contact Tracing
Das Contact Tracing wird bei Personen mit laborbestätigtem COVID-19-Test und deren engen Kontaktpersonen angewendet.
Contact Tracing Kanton Zürich
Telefon: +41 44 404 52 52
Mit dieser Nummer werden Sie kontaktiert oder Sie rufen uns darauf bei Fragen an.
Verdacht auf Infektion
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Sie haben Symptome einer akuten Atemwegsinfektion (zum Beispiel Husten, Halsschmerzen, Kurzatmigkeit) mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen und/oder einen plötzlichen Verlust des Geruchs- und/oder Geschmacksinns, welche durch das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) verursacht sein kann?
Isolieren Sie sich unverzüglich zu Hause, damit Sie andere Personen nicht anstecken, und lassen Sie sich testen. Wichtig ist, dass der Test auf das Coronavirus bereits bei leichten Symptomen umgehend durchgeführt wird. Begeben Sie sich aber nur nach vorheriger telefonischer bzw. online Anmeldung in die Arztpraxis, ein Testzentrum oder eine Test-Apotheke.
Die Dauer der Isolation ist abhängig vom Testergebnis. Bei einem positiven Testergebnis wird sich der kantonsärztliche Dienst per SMS oder E-Mail bei Ihnen melden und Ihnen weitere Informationen und Anweisungen geben.
Vorteile:
- Bei Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt
- Wenden Sie sich an das AERZTEFON: 0800 33 66 55
- Melden Sie sich bei einem der folgenden Spitäler, welche ein Testzentrum im Auftrag der Gesundheitsdirektion betreiben: Universitätsspital Zürich, Spital Uster, Spital Limmattal, Stadtspital Triemli, Kantonsspital Winterthur, Spital Zollikerberg, Spital Affoltern, Spital Männedorf, Klinik Hirslanden, Drive-in-Testzentrum Dübendorf der Universitätsklinik Balgrist, Testcenter Kasernenareal der Stadtspitäler Triemli und Waid, Spital Männedorf, See-Spital Horgen. Ausserdem betreibt auch das Zentrum für Reisemedizin der Universität Zürich ein Testcenter.
- Bei leichten oder keinen Symptomen (z.B. Bestätigung für Auslandreise) melden Sie sich für einen Termin bei einer Test-Apotheke im Kanton. Der Apothekerverband des Kantons Zürich (AVKZ) führt alle Test-Apotheken, die PCR- oder Antigen-Schnelltests anbieten, auf seiner Website auf.
Werden Kosten für Tests übernommen?
Seit dem 25. Juni 2020 übernimmt der Bund sämtliche Kosten für Tests, welche die Testkriterien des BAG erfüllen.
Die Testkriterien sind erfüllt, wenn Sie Symptome haben, welche für eine COVID-19-Erkrankung sprechen, oder wenn Sie asymptomatisch sind, aber:
Vorteile:
- eine Meldung der SwissCovid App wegen eines Kontakts zu einem COVID-19-Fall erhalten haben,
- engen Kontakt zu einem COVID-19-Fall hatten sowie auf Anordnung des kantonsärztlichen Dienstes unter Quarantäne stehen,
- der kantonsärztliche Dienst einen Test bei Ihnen angeordnet hat, weil dies für eine Ausbruchsuntersuchung und -kontrolle gerechtfertigt ist.
Weiterführende Informationen zur Vergütung der diagnostischen Analyse auf SARS-CoV-2 entnehmen Sie dem folgenden Faktenblatt:
Sie hatten engen Kontakt mit einer am neuen Coronavirus erkrankten Person? Enger Kontakt heisst, dass Sie sich in der Nähe (Abstand von weniger als 1,5 Metern) einer infizierten Person während mehr als 15 Minuten ohne Schutz wie Maske oder Plexiglas aufgehalten haben. War diese Person gleichzeitig ansteckend, dann müssen Sie sich umgehend für zehn Tage zu Hause in Quarantäne begeben. Der kantonsärztliche Dienst wird sich bei Ihnen per SMS oder E-Mail melden und Ihnen weitere Informationen und Anweisungen geben.
AERZTEFON
Telefon: 0800 33 66 55
Medizinische Fragen zum Coronavirus, rund um die Uhr.
SwissCovid App
Die SwissCovid App ergänzt das Contact Tracing der Gesundheitsdirektion: Sie stellt fest, ob wir Kontakt mit einer infizierten Person hatten. Dadurch können Übertragungsketten schneller gestoppt werden.
Die Nutzung der SwissCovid App ist freiwillig und kostenlos. Je mehr Personen die App installieren und verwenden, umso wirksamer unterstützt sie die Eindämmung des neuen Coronavirus.
Helfen Sie mit und laden Sie die App noch heute herunter.
So schützen wir uns
Wir müssen uns darauf einstellen, längere Zeit mit dem neuen Coronavirus zu leben. Vor einer Ansteckung schützen Sie sich am besten, indem Sie weiterhin konsequent die Hygiene- und Verhaltensregeln befolgen.
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Vorteile:
- Waschen Sie Ihre Hände oft und gründlich mit Seife. Die Seife macht das Virus unschädlich.
- Vermeiden Sie Händeschütteln.
- Verzichten Sie auf Umarmungen und Begrüssungsküsse.
- Niesen oder husten Sie nur ins Taschentuch oder in die Armbeuge.
- Entsorgen Sie Taschentücher nur in geschlossenen Behältnissen.
- Handschuhe im Alltag zu tragen, wird nicht empfohlen. Sie bieten keinen ausreichenden Schutz vor einer Ansteckung und vermitteln eine falsche Sicherheit.
Das Risiko einer Übertragung des neuen Coronavirus in Innenräumen lässt sich durch geeignete Lüftungsmassnahmen reduzieren. Deshalb wird empfohlen, in allen Räumen, in denen sich Personen aufhalten, regelmässig zu lüften.
Beachten Sie dabei folgendes:
Vorteile:
- Öffnen Sie dazu die Fenster immer vollständig und sorgen Sie für Durchzug beim Lüften.
- Lüften Sie alle Räume regelmässig und häufig. Je mehr Personen sich in einem Raum befinden und je kleiner der Raum ist, desto häufiger soll er gelüftet werden.
- Lüften Sie die Räume in Ihrem Zuhause drei- bis fünfmal täglich für 5 bis 10 Minuten.
- Lüften Sie Räume, in denen sich mehrere Personen längere Zeit aufhalten (z.B. Arbeitsräume, Aufenthaltsräume, Homeoffice-Räume), alle 1 bis 2 Stunden für 5 bis 10 Minuten.
- Lüften Sie Schulzimmer mindestens nach jeder Lektion.
Wichtig: Eine gute Durchlüftung kann Ansteckungen durch engen Kontakt nicht verhindern. Abstandhalten, Maske tragen sowie Hygienemassahmen bleiben die wirksamsten Massnahmen.
Arbeiten Sie wenn möglich wieder von zu Hause aus. Dadurch reduzieren sich die Kontakte und somit auch eine potenzielle Verbreitung des Virus. Für Mitarbeitende vor Ort müssen Arbeitgeber ein Schutzkonzept erstellen, mit dem alle die Hygiene- und Verhaltensregeln befolgen können.
Vorteile:
- Halten Sie stets 1,5 Meter Abstand zu anderen Menschen, beim Anstehen, in Sitzungen, im öffentlichen Verkehr. Abstandhalten ist die wirkungsvollste präventive Verhaltensweise.
- Wenn Abstandhalten nicht möglich ist, tragen Sie eine Maske.
- Ebenso müssen Sie eine Maske zu tragen, wenn Sie eine Dienstleistung in Anspruch nehmen oder eine Veranstaltung besuchen, bei welcher im Schutzkonzept eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist.
- Eine Maskenpflicht gilt schweizweit im gesamten öffentlichen Verkehr und in Flugzeugen, in allen öffentlichen Innenräumen, in Innenräumen wie Aussenräumen der Warte- und Zugangsbereiche aller Bahnhöfe, Flughäfen, Bus- und Tramhaltestellen sowie in Gastronomiebetrieben, wenn nicht sitzend.
Die Regeln «Testen», «Tracing», «Isolation und Quarantäne» dienen dazu, die Infektionsketten von Mensch zu Mensch zu entdecken und zu stoppen. Gemäss aktuellem Wissen können wir so die Ausbreitung des neuen Coronavirus am wirksamstem kontrollieren und weiter eindämmen.
Vorteile:
- Infektionen früh erkennen: bei Symptomen sofort testen lassen und zuhause bleiben.
- Infektionsketten identifizieren: Ermittlung und Information von engen Kontaktpersonen und zur Rückverfolgung die Kontaktdaten angeben (bei Restaurantbesuch, öffentlichen Anlässen oder Aktivitäten).
- SwissCovid App downloaden und aktivieren.
- Bei positivem Test: Isolation.
- Bei Kontakt mit positiv getesteter Person: Quarantäne.
Wenn Sie älter als 65 Jahre sind oder eine Vorerkrankung haben, vermeiden Sie Orte mit hohem Personenaufkommen (zum Beispiel Bahnhöfe, öffentliche Verkehrsmittel) und Stosszeiten (zum Beispiel Einkaufen am Samstag, Pendelverkehr).
Psychisch gesund bleiben
Pflegen Sie in dieser herausfordernden Zeit auch Ihre psychische Gesundheit. Viele Menschen leiden angesichts der Corona-Situation an Sorgen, Ängsten oder sogar Panik.
Finden Sie hier vielfältige Tipps und Angebote rund um das Thema:
COVID-19-Sonderstab
Der vom Regierungsrat eingesetzte Covid-19-Sonderstab unter der Leitung von Bruno Keller, Kommandant der Kantonspolizei Zürich, berät die Regierung bei ihren Entscheiden und koordiniert die Umsetzung der Massnahmen. Das Gremium beobachtet laufend die Lage und erarbeitet nach sachlichen, objektivierbaren Kriterien Szenarien und mögliche Massnahmen. Diese müssen verhältnismässig sowie um- und durchsetzbar sein.
Im Sonderstab sind nahezu alle kantonalen Direktionen, die Städte Zürich und Winterthur sowie der Gemeindepräsidentenverband vertreten. Abgedeckt werden zunächst die Fachbereiche Gesundheit/Epidemiologie, Einreise und polizeilicher Vollzug. Bei Bedarf greift der Stab auf weitere Fachbereiche in den Direktionen zurück.
Arbeitslosigkeit
Wenn Sie entlassen wurden bzw. wenn Sie die Kündigung erhalten haben: Melden Sie sich bei Ihrem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV).
Sozialhilfe
Wenn Sie in finanzielle Not geraten: Melden Sie sich sofort bei Ihrer Wohngemeinde.
Beratungen für Familien
Anlaufstelle
Sei es, dass Ihnen alles über den Kopf wächst oder Sie nur eine praktische Frage zum Familienleben haben – rufen Sie uns unverbindlich an.
Wir beraten Familien mit Kindern zwischen 0 und 18 Jahren. Ab dem 15. Juni sind dafür persönliche Beratungen vor Ort in den Kinder- und Jugendhilfezentren (kjz) und teilweise auch an anderen Beratungsstellen wieder möglich. Dies unter Einhaltung der Schutzmassnahmen des BAG.
Weiterhin sind wir telefonisch oder per Fernberatung (Zoom) für Sie da.
Finden Sie das kjz in Ihrer Region.
Weitere Anlaufstellen
Häusliche Gewalt – Hilfe & Beratung
Das Gewaltschutzgesetz wird auch während der Corona-Pandemie konsequent umgesetzt und Gefährderinnen und Gefährder weggewiesen. Zum Schutz der Opfer sind Frauenhäuser und Schutzinstitutionen für Minderjährige offen. Alle Beratungsstellen für Opfer und Tatpersonen stehen mit ihren Angeboten zur Verfügung. Die Beratungen finden per Telefon, E-Mail oder online statt.
Auf unserer Notfallkarte finden Sie ein Verzeichnis der Kontaktstellen im Kanton Zürich. Im Notfall wählen Sie die Telefonnummer 117. Wir sind für Sie da. Melden Sie sich und wir helfen. Sofort und auch später.
Gastronomie, Lebensmittel & Chemikalien
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
Die Coronakrise führt dazu, dass gewisse Zutaten und Verpackungsmaterialien in der Lebensmittelindustrie fehlen und ersetzt werden müssen. Deshalb stimmen die Angaben auf der Verpackung bei gewissen Lebensmitteln nicht mehr mit dem Inhalt überein. Um die Verfügbarkeit dieser Produkte zu sichern und Food Waste vorzubeugen, verabschiedete der Bundesrat eine Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung.
Abweichungen werden befristet toleriert, sofern die betroffenen Lebensmittel mit einem roten Kleber versehen werden. Dieser muss auf eine Internetseite verweisen, auf welcher über die tatsächlichen Eigenschaften (Zusammensetzung, Herkunft der Zutaten, Herstellungsmethode) des Lebensmittels und über den Grund der Abweichung informiert wird. Dieses Vorgehen ist nur dann zulässig, wenn es in keiner Weise die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten (z. B. bei Allergieproblemen) gefährdet
Die Änderung ist ab 17.04.2020 und während sechs Monaten gültig:
Das Kantonale Labor hat vermehrt Anfragen zu Nahrungsergänzungsmitteln als Vorbeugung und Therapie gegen Coronaviren erhalten.
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel und keine Heilmittel. Es gibt kein Nahrungsergänzungsmittel, welches das Immunsystem stärkt oder den Körper vor einer Infektion mit Coronaviren schützen könnte.
Schutz- oder Heilanpreisungen für Nahrungsergänzungsmittel sind verboten. Eine zu hohe Zufuhr von Vitaminen und Mineralstoffen kann schädlich sein.
Vitamin C
In Internetbeiträgen wird dazu geraten, zur Vorbeugung und Behandlung von Infektionen mit dem Coronavirus bis zu 30 Gramm Vitamin C täglich einzunehmen.
Zum Vergleich: in einem Nahrungsergänzungsmittel dürfen pro Tagesdosis höchstens 300 mg Vitamin C, also 0.3 Gramm, enthalten sein. Die Referenzmenge beträgt rund 80 mg Vitamin C und kann durch eine normale, ausgewogene Ernährung gedeckt werden.
Eine erhöhte Zufuhr von Vitamin C, die über den täglichen Bedarf hinausgeht, bringt keinen zusätzlichen Nutzen. Der Körper scheidet überschüssiges Vitamin C über den Darm oder die Nieren aus. Möglicherweise kann bereits ein halbes Gramm Vitamin C pro Tag das Nierensteinrisiko erhöhen, höhere Dosen können zu Durchfall führen.
Daher ist von der Zufuhr von so grossen Mengen an Vitamin C abzuraten.
Sicherstellung der Hygiene in vorübergehend ungenutzten Gebäude-Trinkwasserinstallationen während der COVID-19-Pandemie:
Als Massnahmen zur Eindämmung der Coronavirus‐Infektionen mussten im März 2020 schweizweit Schulen, Sportanlagen, Schwimmbäder, Hotels, Restaurants und andere Gebäude geschlossen oder in der Nutzung stark eingeschränkt werden.
Das Coronavirus ist nicht über das Trinkwasser übertragbar. Die Trinkwasserqualität kann aber trotzdem beeinträchtigt werden: Wenn über mehrere Wochen der bestimmungsgemässe Betrieb der Trinkwasserverteilsysteme nicht gewährleistet ist, erhöht sich durch die vermehrte Stagnation des Trinkwassers das Risiko für eine Legionellenkontamination.
Die Hausinstallationen können auch durch andere Mikroorganismen übermässig verkeimt werden. Die Branchenverbände SVGW und suissetec haben zusammen ein Faktenblatt erarbeitet, in dem die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung der einwandfreien Trink- und Duschwasserqualität beschrieben sind.
Eine Übertragung des neuen Coronavirus' durch Lebensmittel auf den Menschen ist bis jetzt nicht beobachtet worden.
Es gelten daher nach wie vor die üblichen Hygieneregeln:
Vorteile:
- Richtig waschen
- Richtig erhitzen
- Richtig trennen
- Richtig kühlen
Siehe auch unter: www.sichergeniessen.ch.
Zusätzlichen Schutz bieten allgemeine Hygieneempfehlungen, wie beispielsweise die Hände mehrmals täglich gründlich mit Seife waschen.
Hände- und Flächendesinfektionsmittel benötigen eine Zulassung als Biozidprodukte. Zur Vermeidung von Versorgungsengpässen hat die Anmeldestelle Chemikalien im Frühjahr zwei Ausnahmebewilligungen für das Inverkehrbringen von Desinfektionsmitteln auf der Basis von Alkohol bzw. Aktivchlor erlassen.
Diese Ausnahmebewilligungen waren bis zum 31.08.2020 befristet. Seither ist für die Herstellung oder den Import von Hände- und Desinfektionsmitteln wieder eine reguläre Zulassung für Biozidprodukte erforderlich.
Produkte, die bis zum 31.08.2020 unter einer Ausnahmebewilligung importiert oder produziert wurden, dürfen jedoch bis längstens am 28.02.2021 abverkauft werden.
Weitere Informationen zum Inverkehrbringen von Desinfektionsmitteln sind bei der Anmeldestelle Chemikalien (BAG) aufgeschaltet:
Weiterführende Informationen
Verwenden Sie die Akkordeon-Bedienelemente, um die Sichtbarkeit der jeweiligen Panels (unterhalb der Bedienelemente) umzuschalten.
- Download Pandemievorsorgeplanung Kanton Zürich (10.2016) PDF | 35 Seiten | Deutsch | 979 KB
- Download Pandemievorsorge: Leitfaden für Spitexorganisationen (08.2018) PDF | 34 Seiten | Deutsch | 1 MB
- Download Pandemievorsorge: Schreiben an Gemeinden (09.2019) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 130 KB
- Download Pandemievorsorge: Schreiben an Stationäre Pflegeeinrichtungen (09.2019) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 149 KB
- Download Pandemievorsorge: Schreiben an Spitäler (09.2019) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 188 KB
- Download Pandemievorsorge: Schreiben an Spitexorganisationen (10.2018) PDF | 2 Seiten | Deutsch | 141 KB
Kontakt
Gesundheitsdirektion
Assistentin Direktionsvorsteherin