Informationen zum Corona-Virus (SARS-CoV-2)

Bestätigte Fälle, Meldungen, Aktuelle Maßnahmen, Risikogebiete, Verhaltenstipps

Meldungen der Landeskorrespondenz
Bestätigte Corona-Virus-Fälle im Bundesland Salzburg
DatumBezirkAnz. Personen​Anmerkungen​
​10.3.2020​Pinzgau​1Frau (65), im Appartement in Quarantäne
​9.3.2020​Pinzgau​2

Fall wurde am Abend gemeldet und die Erhebungen der Gesundheitsbehörde laufen. Weitere Informationen folgen morgen umgehend, sobald die Informationen aus den Erhebungen der Behörden vorliegen.

Update 9.3.: Frau (64), Mann (55), beide im Hotel in Quarantäne

​08.03.2020Pinzgau​1​Mann (49), im Hotel in Quarantäne. Somit das 4. erkrankte Mitglied der britischen Reisegruppe (siehe LK-Meldung vom 05.03.2020)​
​07.03.2020​Pinzgau​2​Mann (44) und Mann (49), stationärer Aufenthalt. Zwei Mitglieder der britischen Reisegruppe (siehe LK-Meldung vom 05.03.2020)
​06.03.2020​Flachgau​1​Mann (37), in häuslicher Quarantäne
​05.03.2020​Pinzgau​1​Mann (61), im Hotel in Quarantäne,
Update 7.3.: Stationärer Aufenthalt
​04.03.2020​Pongau​1​Frau (62), mit Krankentransport nach Hause (Deutschland) gebracht
​02.03.2020​Pinzgau​1​Mann (48), stationärer Aufenthalt.
Update 7.3.: Wieder in häuslicher Quarantäne
​29.2.2020​Pinzgau1​Frau (36), ​in häuslicher Quarantäne
​bis inkl. 08.03.2020kein bestätigter Corona-Virus-Fall in Salzburg-Stadt
Coronavirus - Aktuelle Maßnahmen (Stand: 10.03.2020, 13:30 Uhr)

Übersicht: Aktuelle Maßnahmen im Umgang mit dem Coronavirus (siehe auch Corona-aktuelle Maßnahmen)

Soziale Kontakte einschränken

Wir brauchen jetzt Zusammenhalt aber auch Distanz im täglichen Leben. Wir werden unser Leben in den nächsten Monaten verändern müssen. Die Bevölkerung wird ersucht, ihre sozialen Kontakte zu reduzieren. Es sollen nur jene direkten Kontakte gepflegt werden, die unbedingt notwendig sind und ansonsten Telefon oder andere technische Möglichkeiten genutzt werden. Jeder kann damit einen wertvollen Beitrag im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus leisten.

Einschränkungen bei Veranstaltungen

Outdoor-Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmern und Indoor-Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmern werden bis Anfang April untersagt. Sportveranstaltungen ohne Publikum sind weiter möglich.

Einreiseverbote aus Italien

Eine Einreise aus Italien ist nur mehr gestattet, wenn ein ärztliches Gesundheitsattest vorgelegt werden kann. Eine Durchreise durch Österreich aus Italien kommend ist nur mehr gestattet, wenn kein Zwischenstopp in Österreich eingelegt wird.

Österreicher, die sich in Italien befinden, werden zurückgeholt, müssen sich aber anschließend für zwei Wochen in häusliche Quarantäne begeben.

Einschränkungen bei Besuchen im Krankenhaus

Angehörigen von Personen, die sich in einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus befinden, werden ersucht, von Krankenbesuchen abzusehen oder diese auf ein Minimum zu beschränken. Auch hier empfiehlt sich telefonischer Kontakt.

Hochschulen werden geschlossen

Um das Ansteckungsrisiko zu reduzieren, werden außerdem alle österreichischen Hochschulen geschlossen. Ab spätestens Montag, 16. März, wird der Lehrbetrieb an allen Universitäten, Fach- und pädagogischen Hochschulen auf Fernlehre um- bzw. gänzlich eingestellt. Der Prüfungsbetrieb bleibt bis auf weiteres aufrecht.

   
   
Wer gilt als Verdachtsfall? (Falldefinition SARS-CoV-2, vormals 2019-nCoV)

  • Personen mit akuten Symptomen einer respiratorischen Infektion (plötzliches Auftreten von mindestens einer der folgenden Beschwerden: Husten, Fieber, Kurzatmigkeit) ohne plausible Erklärung oder Ursache für das Erscheinungsbild
    UND
    bei denen in den 14 Tagen vor Auftreten der Symptome von einem Aufenthalt in einer Region in der von anhaltender Übertragung von SARS-CoV-2 ausgegangen werden muss (tagesaktuell gültige Fassung, letzte Änderung 10.03.2020): China, Südkorea, Iran, Hongkong, Japan, Singapur, Italien, in Deutschland besonders betroffene Gebiete: Landkreis Heinsberg (Nordrhein-Westfalen).

ODER

  • Personen mit jeder Art von Symptomen eines akuten respiratorischen Infektes, die in den 14 Tagen vor Auftreten der Symptome Kontakt (der Kategorie I oder II; siehe Dokument Vorgangsweise_SARS-CoV-2_Kontaktmanagement) mit einem bestätigten Fall hatten.


Informationen der Landessanitätsdirektion

Was ist das neuartige Corona-Virus?

Das neuartige Corona-Virus gehört zur großen Familie der Coronaviren, die beim Menschen leichte Erkältungen bis hin zu schweren Lungenentzündungen verursachen können. COVID-19 heißt die Erkrankung, die durch das neuartige Corona-Virus (SARS-CoV-2) ausgelöst wird.

Wie äußert sich die Krankheit COVID-19?

Es gibt unterschiedliche Verlaufsformen der Erkrankung. Diese reichen von milden Beschwerden einer Erkältung über Husten, Atembeschwerden oder Fieber bis zu schweren Fällen. Die Infektion kann dabei auch eine Lungenentzündung, ein schweres akutes Atemnotsyndrom, Nierenversagen und sogar den Tod verursachen.


Wie lange dauert die Inkubationszeit?

Man geht derzeit von einer Inkubationszeit von 2 bis 14 Tagen aus.

Wie ist das Virus übertragbar?

Die Übertragung erfolgt von Mensch zu Mensch über Tröpfcheninfektion (Husten, Niesen, Küssen), über Hand-Mund-Augenkontakt oder Kontakt mit kontaminierten Händen oder Oberflächen.


Wie erfolgt der Schutz vor Ansteckung?

  • Vermeiden Sie Kontakt zu kranken Menschen, die an Husten, Atembeschwerden oder Fieber leiden.
  • Wenn Sie husten oder niesen, bedecken Sie Mund und Nase mit einem Papiertaschentuch, bzw. husten oder niesen Sie in Ihre Ellenbeuge (nicht in die Hände); entsorgen Sie das Papiertaschentuch umgehend in den Restmüll und waschen Sie danach Ihre Hände.
  • Mund, Nase und Augen nicht mit „schmutzigen" Händen berühren.
  • Waschen Sie Ihre Hände vor dem Essen sowie nach Kontakt mit Oberflächen wie Haltegriffen, Türschnallen etc. mit warmen Wasser und Seife, oder verwenden Sie ein alkoholhaltiges Desinfektionsmittel.
  • Vermeiden Sie das übliche Händeschütteln oder Begrüßungsküssen.

Ich habe aktuell Husten, Atembeschwerden oder Fieber – was soll ich tun?

Wenn Sie bis zu 14 Tage vor Beginn Ihrer Erkrankung in einem Risikogebietwaren (Definition siehe oben), oder Kontakt zu einem nachgewiesenen COVID-19 Fallpatienten hatten:
Kontaktieren Sie bitte umgehend telefonisch Ihre(n) Hausärztin/Hausarzt, oder wählen Sie die Telefonische Gesundheitsberatung 1450 (rund um die Uhr). Bleiben Sie nach Möglichkeit zuhause. Halten Sie Abstand zu anderen Personen.
Wenn nein, bitte beachten Sie die üblichen Hygienemaßnahmen: Niesen/Husten Sie in ein Taschentuch oder in die Ellenbeuge; waschen Sie regelmäßig Ihre Hände mit Wasser und Seife;  Kontaktieren Sie bei Andauern oder Verschlechterung der Beschwerden bitte telefonisch Ihre(n) Hausärztin/Hausarzt, oder wählen Sie 1450.


Wie wird die Krankheit behandelt?

Die Behandlung erfolgt durch Linderung der Krankheitsbeschwerden unter ärztlicher Aufsicht. Eine Impfung steht nicht zur Verfügung.

Wer ist gefährdet?

Vor allem sind Menschen mit engem Kontakt zu einem an COVID-19 Erkrankten gefährdet, wie z.B. Familienangehörige, medizinisches Personal, ohne entsprechende Schutzausrüstung.

Ich habe einen Kontrolltermin in einer Spitalsambulanz oder beim niedergelassenen Arzt - was soll ich tun?

Wenn Sie bis zu 14 Tage vor Beginn Ihrer Erkrankung in einem Risikogebiet waren (Definition siehe oben), oder Kontakt zu einem nachgewiesenen COVID-19 Fallpatienten hatten:
Kontaktieren Sie Ihre/n Ärztin/Arzt bitte vor Aufsuchen der Spitalsambulanz oder der Ordination.

Weitere Informationen und Auskunft

  • Telefon-Hotline der AGES 0800 555 621 (rund um die Uhr)
  • Telefonische Gesundheitsberatung 1450 (rund um die Uhr)

Meldepflicht

Seit 26.1.2020 (Verordnung) ist das neuartige Corona-Virus in Österreich bei Verdacht, Erkrankung und Tod nach dem Epidemiegesetz 1958 (Gesetz) meldepflichtig.

Seit 28.2.2020 liegen vom BMSGPK Erlässe und Verordnungen für konsequente und koordinierte Vorgehensweise vor: BMSGPK Erlässe und Verordnungen zum neuartigen Corona-Virus

Erstanzeige nach dem Epidemiegesetz (Verdacht, Erkrankung, Tod) binnen 24 Stunden an die Bezirksverwaltungsbehörde auch wenn die Meldung bereits telefonisch oder mündlich erfolgte.

Schlussanzeige nach dem Epidemiegesetz (Krankenhausaufnahme, Entlassung, neuer Wohnsitz) an die Bezirksverwaltungsbehörde.​