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Fachdossier Coronavirus

Der Kanton Thurgau hat im Zusammenhang mit dem Coronavirus den kantonalen Führungsstab eingesetzt. Er kümmert sich um Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus im Kanton Thurgau. In diesem Dossier finden Sie wichtige Informationen, Kontakte und Verhaltensanweisungen zum Thema.


Hotlines

  • Hotline Thurgau Coronavirus:
    +41 58 345 34 40
    Täglich 8 bis 18 Uhr
  • Amt für Wirtschaft und Arbeit:
    Hotline Kurzarbeit: 058 345 54 00 Montag bis Freitag, 8 bis 17 Uhr
  • BAG:
    Für die Bevölkerung: +41 58 463 00 00
    Für Reisende: +41 58 464 44 88

Helferinnen und Helfer gesucht!

Das Coronavirus stellt das Gesundheitswesen vor noch nie dagewesene Herausforderungen. Der Kantonale Führungsstab des Kantons Thurgau bittet deshalb die Bevölkerung um dringliche Unterstützung. In verschiedenen Bereichen sind Freiwillige gesucht. > mehr dazu


Verhaltensempfehlungen:

Merkblätter BAG 


FAQ:

Welchen Notfallplan gibt es für den Thurgau?

Grundsätzlich halten wir uns an das Schweizer Epidemiengesetz, an den Influenza-Pandemieplan Schweiz sowie an ein entsprechendes Strategiekonzept zum Coronavirus des Bundesamtes für Gesundheit. Der Fachstab Gesundheit bereitet sich darüber hinaus individuell auf den Fall eines Krankheitsausbruchs im Thurgau vor. Dazu gehört u.a., dass die für solche Fälle vorgesehenen Anlagen, in denen etwa Personen isoliert werden könnten, überprüft werden. Das Gesundheitsamt des Kantons Thurgau steht ausserdem in engem Kontakt mit der Spital Thurgau AG sowie dem Bundesamt für Gesundheit (BAG).  Die aktuellen Empfehlungen im Bereich der betrieblichen Vorbereitung richten sich nach dem SUVA Handbuch "Pandemieplan". Darin beschrieben sind Massnahmen für KMU, um im Pandemiefall die Mitarbeitenden vor Ansteckungen zu schützen und den Betrieb aufrecht zu erhalten.

Wann können Unternehmen aufgrund des Coronavirus Kurzarbeit beantragen?

Unternehmen können in Bezug auf das Coronavirus ein Gesuch auf Kurzarbeit stellen. Informationen und Formulare sind unter awa.tg.ch ersichtlich. Für spezielle Auskunft, die nicht auf der Website vermerkt ist, kontaktieren Sie die Hotline Kurzarbeit 058 345 54 00.

Welche Möglichkeiten haben kantonale Behörden in Bezug auf die Eindämmung der Krankheit?

Laut dem Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG) haben die Kantone folgende Möglichkeiten:

2. Abschnitt: Massnahmen gegenüber der Bevölkerung und bestimmten Personengruppen Art. 40:

  1. Die zuständigen kantonalen Behörden ordnen Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Sie koordinieren ihre Massnahmen untereinander.
  2. Sie können insbesondere folgende Massnahmen treffen:
    a. Veranstaltungen verbieten oder einschränken;
    b. Schulen, andere öffentliche Institutionen und private Unternehmen schliessen oder Vorschriften zum Betrieb verfügen;
    c. das Betreten und Verlassen bestimmter Gebäude und Gebiete sowie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verbieten oder einschränken.
  3. Die Massnahmen dürfen nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern. Sie sind regelmässig zu überprüfen.

Link: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20071012/index.html

Welche Betriebe dürfen weiterhin geöffnet haben?

Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus, Art. 6 Veranstaltungen und Betriebe
1.  Es ist verboten, öffentliche oder private Veranstaltungen, einschliesslich Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten durchzuführen.
2.  Öffentlich zugängliche Einrichtungen sind für das Publikum geschlossen, namentlich:

  • Einkaufsläden und Märkte
  • Restaurationsbetriebe
  • Barbetriebe sowie Diskotheken, Nachtclubs und Erotikbetriebe
  • Unterhaltungs- und Freizeitbetriebe, namentlich Museen, Bibliotheken, Kinos, Konzertveranstaltungen, Theater, Casinos, Sportzentren, Fitnesszentren, Schwimmbäder, Wellnesszentren, Skigebiete, botanische und zoologische Gärten und Tierparks
  • Betriebe mit personenbezogenen Dienstleistungen mit Körperkontakt wie Coiffeure, Massagen, Tattoo-Studios und Kosmetik

3. Absatz 2 gilt nicht für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen:

  • Lebensmittelläden und sonstige Läden (z. B. Kioske, Tankstellenshops), so-weit sie Lebensmittel oder Gegenstände für den täglichen Bedarf anbieten
  • Imbiss-Betriebe (Take-away), Betriebskantinen, Lieferdienste für Mahlzeiten und Restaurationsbetriebe für Hotelgäste
  • Apotheken, Drogerien und Läden für medizinische Hilfsmittel (z.B. Brillen, Hörgeräte)
  • Poststellen und Postagenturen
  • Verkaufsstellen von Telekommunikationsanbietern
  • Banken
  • Tankstellen
  • Bahnhöfe und andere Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs
  • Werkstätten für Transportmittel
  • öffentliche Verwaltung
  • soziale Einrichtungen (z.B. Anlaufstellen)
  • Beerdigungen im engen Familienkreis
  • Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht
  • Hotels

4. Die Einrichtungen und Veranstaltungen nach Absatz 3 müssen die Empfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit betreffend Hygiene und sozialer Distanz einhalten. Die Anzahl der anwesenden Personen ist entsprechend zu limitieren, und Menschenansammlungen sind zu verhindern.

Zur Verordnung 2 und der dazugehörigen Erläuterung über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus
 

Welche Personen sind besonders gefährdet?

Als besonders gefährdeten Personen gelten Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz- Kreislauf-Erkrankungen, Chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs.

Bundesamt für Gesundheit > Besonders gefährdete Personen